Handelsgesetzbuch

Allgemeines Zuständigkeitsgesetz

§ 28:

Staatsaufsicht:

(1) Die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterliegen der Staatsaufsicht Berlins.

(2) Landesunmittelbar sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die

a) auf Landesrecht beruhen oder

b) auf Bundesrecht beruhen, ohne dass dem Bund die Aufsicht über sie zusteht, oder

c) durch Staatsvertrag oder Verwaltungsvereinbarung der Aufsicht Berlins unterstellt sind.

(3) Die Staatsaufsicht hat sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt.

(4) Die Aufsicht führt die zuständige Senatsverwaltung oder, wenn es in der Rechtsgrundlage bestimmt ist, das zuständige Bezirksamt. Die Aufsichtsbehörde kann sich der Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 bedienen.

(5) Wenn und solange die Aufsichtsmittel der §§ 10 bis 13 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die einzelne oder alle Befugnisse der Organe der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ausüben.

(6) Rechtsvorschriften über weitergehende Aufsichtsmittel gegenüber Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleiben unberührt.

(7) Ist durch Rechtsvorschrift eine Fachaufsicht über eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts begründet, so findet § 8 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Bäder-Anstaltsgesetz (geltende Fassung) § 1 a Sport- und Erholungszentrum, Schwimm- und Sprunghalle:

(1) Die Anstalt übernimmt den Betrieb des Sport- und Erholungszentrums (SEZ) zum 1. April 1999. Sie übernimmt zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Rechte und Pflichten aus Verträgen des Landes Berlin mit Dritten, die im Hinblick auf den Betrieb des SEZ geschlossen wurden.

(2) Nach Fertigstellung der Schwimm- und Sprunghalle Landsberger Allee und ihrer Übergabe durch den Bauträger an das Land Berlin übergibt dieses die Halle der Anstalt zum Betrieb. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Land Berlin verpachtet der Anstalt die zum SEZ gehörenden betriebsnotwendigen Grundstücke einschließlich des dazu gehörenden Inventars und der sächlichen Betriebsmittel zum 1. April 1999. Der Pachtzins entspricht der Höhe der auf das Land Berlin entfallenden Grundsteuer für die der Anstalt überlassenen Grundstücke sowie der Ausgaben für die Sachversicherungen.

(4) Das Land Berlin verpachtet der Anstalt die Schwimm- und Sprunghalle Landsberger Allee nach deren Fertigstellung und Übergabe durch den Bauträger an das Land Berlin. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15:

Geschäftsjahr, Prüfung des Jahresabschlusses:

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichts und des Geschäftsberichts durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(3) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts sowie des Lageberichts gelten die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

§ 19:

Abgabenfreiheit

Für Rechtsänderungen im Vollzug dieses Gesetzes werden Steuern oder Gebühren auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht erhoben. Dies gilt auch für die Eintragung von Rechtsänderungen in öffentliche Register sowie die damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Handlungen.

Bezirksverwaltungsgesetz

§ 13:

Empfehlungen und Ersuchen der Bezirksverordnetenversammlung:

(1) Hat die Bezirksverordnetenversammlung eine Empfehlung oder ein Ersuchen an das Bezirksamt gerichtet, so hat das Bezirksamt seine Maßnahmen der Bezirksverordnetenversammlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Soweit dem angeregten Verwaltungshandeln nicht entsprochen wird, hat das Bezirksamt die Gründe dafür mitzuteilen. In Einzelpersonalangelegenheiten sind Empfehlungen und Ersuchen ausgeschlossen.

(2) Maßnahmen, die dem angeregten Verwaltungshandeln nicht voll entsprechen, sind nicht vor Kenntnisnahme durch die Bezirksverordnetenversammlung zu vollziehen. Das gilt nicht in Fällen, die keinen Aufschub zulassen oder soweit gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 eine Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung ausgeschlossen ist.

(3 In allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die bezirkliche Zuständigkeit fällt, kann die Bezirksverordnetenversammlung Empfehlungen aussprechen; dazu können die Bezirksverordnetenversammlung oder ihre Ausschüsse von den zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Das Bezirksamt setzt sich bei den zuständigen Stellen für die Verwirklichung der Empfehlung ein und unterrichtet die Bezirksverordnetenversammlung über das Ergebnis. BGB § 613 a:

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im

Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. Den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2. den Grund für den Übergang,

3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden." Kita- und Tagespflegekostenbeteiligungsgesetz

§ 2:

Bemessungsgrundlage der Kostenbeteiligung:

(1) Die Kostenbeteiligung bemißt sich nach dem Einkommen der Kostenbeteiligungspflichtigen.

(2) Als Einkommen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils oder des Kindes ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Kostenbeteiligung nicht fest, so ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Festsetzung der Kostenbeteiligung zugrunde zu legen. Steht auch dieses Einkommen noch nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Festsetzung die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse dieses Jahres zu bemessen.

(3) Auf Antrag ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn es voraussichtlich geringer ist als das nach Absatz 2 zugrunde zu legende Einkommen. Für diesen Fall wird die Kostenbeteiligung unter dem Vorbehalt der Nachforderung festgesetzt.