Landesbürgschaften

„Der Senat wird aufgefordert, dem Abgeordnetenhaus bis zum 30. Mai 2002 zu berichten, nach welchen Regelungen und gegebenenfalls unter Einbeziehung welcher bestimmter Institutionen Landesbürgschaften zugunsten von Unternehmen gewährt werden und wie er sicherstellt, dass bei der Vergabe von Landesbürgschaften zur Absicherung von Krediten an Unternehmen eine zielgruppenspezifische Behandlung von Großunternehmen und Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt."

Hierzu wird berichtet:

Das Land Berlin kann nach der Verfassung von Berlin sowie dem Haushaltsgesetz bei Unternehmen auf Antrag für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben Ausfallbürgschaften als Sicherheit gegenüber dem Kreditgeber übernehmen.

Das Bürgschaftsinstrument ist ein wichtiger Baustein der Wirtschaftsförderpolitik und dient sowohl der Sicherung als auch dem weiteren Ausbau des Wirtschaftsstandortes Berlin. Bürgschaftsübernahmen sind daher im Rahmen der Ansiedlung, Neugründung und Erweiterung von Unternehmen sowie bei Strukturanpassungen denkbar.

Bürgschaften werden sowohl als unmittelbare Landesbürgschaften als auch im Wege von Rückbürgschaften gegenüber Förderbanken gewährt.

Nachfolgend werden die derzeit bestehenden Möglichkeiten der Bürgschaftsübernahmen und deren Modalitäten dargestellt:

Bürgschaftsinstrumente für Berliner Betriebe; Bürgschaftsbestand nach Kreditvaluten per 31. Im Bürgschaftsausschuss der BBB sind neben den Vertretern der Senatsverwaltungen die Gesellschafter der BBB (Kreditinstitute, Wirtschaftsverbände und ­kammern) beteiligt.

Die Senatsverwaltungen haben ein Vetorecht.

Im Fall der Landesbürgschaft erfolgt die Bürgschaftsübernahme durch Entscheidung der Senatsverwaltung für Finanzen, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung, auf der Grundlage eines empfehlenden Beschlusses des Landesbürgschaftsausschusses. Der Landesbürgschaftsausschuss besteht aus Vertretern der Senatsverwaltungen für Wirtschaft und für Finanzen, der Wirtschaftskammern (IHK und Handwerkskammer) und des Bankensektors. Für den Ausschuss erstellt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC Deutsche Revision als Mandatar des Landes im Bürgschaftsverfahren ein Gutachten über den Bürgschaftsantrag.

Großbürgschaften mit Bundesbeteiligung können auf der Grundlage eines Gutachtens der PwC von Bund und Land übereinstimmend bewilligt werden.

Für die vorgenannten Bürgschaftsinstrumente gelten folgende Regelungen:

- Die von der BBB und der DtA rückverbürgten Bürgschaften werden auf der Grundlage von eigenständigen Regelungen dieser Bürgschaftsinstitute, denen das Land Berlin zugestimmt hat, vergeben.

- Das Verfahren bei der Gewährung von Landesbürgschaften erfolgt in Anwendung der Landesbürgschaftsrichtlinien (LaBürgR vom 17. Januar 2002 ­ Amtsblatt für Berlin Nr. 10, Seite 706 ff).

- Für die Bewilligung von Großbürgschaften gelten vom Bund erlassene Grundsätze.

Als wichtigste Kriterien für die Vergabe von Bürgschaften durch das Land Berlin sind zu nennen die Förderungswürdigkeit des Unternehmens, die Tatsache, dass das Unternehmen die Bürgschaft für die Ausreichung des Kredits benötigt, sowie die Überzeugung, dass mit einer Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht zu rechnen ist. Hierfür muss insbesondere die Rückzahlung des verbürgten Kredits bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden.

Nur dann vermag die Bürgschaft eine Hilfe zur Schaffung oder zum Erhalt langfristig sicherer Arbeitsplätze darzustellen, und nur dann ist die Übernahme staatlicher Bürgschaften, mithin der Einsatz öffentlicher Gelder im Schadensfall, gerade in Zeiten der Haushaltskonsolidierung, gerechtfertigt.

Eine Statistik über die Verteilung der Bürgschaften nach Unternehmensgröße wird nicht geführt. Dennoch ist festzustellen, dass im Mittelpunkt der Bürgschaftspraxis in Berlin gerade kleinere Unternehmen stehen. Sie sind die wichtigste Zielgruppe des Bürgschaftsinstruments, da sie die größten Schwierigkeiten bei der Kreditfinanzierung zu überwinden haben. Hierfür steht vornehmlich die BBB mit Bürgschaften bis zu 3 750 000 zur Verfügung. Daneben haben das Bürgschaftsprogramm der DtA und des Landes Berlin mit Bürgschaftsbeträgen ab 3 750 000 eher für mittelgroße Unternehmen Bedeutung. Vereinzelt kommen auch größere Unternehmen in die Situation, einen Bürgschaftsantrag stellen zu müssen. Diese Anträge sind ­ im Einklang mit den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts der EU und dem Grundsatz der Gleichbehandlung ­ nach denselben genannten Grundsätzen zu behandeln und gegebenenfalls bei der EU zu notifizieren.

Betont werden muss auch, dass ­ im Unterschied zum Bürgschaftsinstrument ­ eine Vielzahl weiterer Wirtschaftsförderprogramme ausschließlich kleineren und mittelständischen Unternehmen zur Verfügung steht. Beispielhaft sind der Liquiditätsfonds und der Konsolidierungsfonds zu nennen, mit deren Hilfe Strukturanpassungsprobleme bewältigt werden sollen.

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Keine.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.