Landeseinwohneramt

Befugnisse, die die Staatsanwaltschaft zur Übermittlung von Akten an das LEA berechtigen, sind in der FeV ­ insbesondere in den vom LEA genannten Vorschriften ­ nicht enthalten.

Auch in der Strafprozessordnung (StPO) ist keine entsprechende Ermächtigung vorhanden. Die Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen sind in § 474 Abs. 1, 2 StPO geregelt. Unter der Aufzählung des § 474 Abs. 1 StPO ist keine dem Landeseinwohneramt entsprechende Behörde genannt. Diese Regelung spricht im Gegenteil gerade gegen eine rechtmäßige Akteneinsicht durch weitere Behörden, da die Aufzählung der berechtigten Stellen nach allgemeiner Ansicht wegen der besonderen Sensibilität von Ermittlungsakten abschließend ist. Es bedarf vielmehr für Auskünfte und Einsichten nach § 474 Abs. 2 StPO jeweils einer gesonderten Vorschrift, die die Behörde dazu ermächtigt. Die Regelung betrifft daher allein das Verhalten der Justizbehörden und stellt keine Eingriffsermächtigung auf Seiten der Behörde (LEA) dar.

Nach § 474 Abs. 2 StPO sollen öffentliche Stellen grundsätzlich nur Auskünfte aus Akten erhalten. Die Auskünfte können erteilt werden, soweit sie für die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Zwecke erforderlich sind oder soweit besondere gesetzliche Regelungen, wie etwa die durch das Justizmitteilungsgesetz eingeführten §§ 12 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), Übermittlungen von Amts wegen vorsehen.

Nach Nr. 45 Abs. 2 der Mitteilungen in Strafsachen sind sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, der nach § 68 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Kenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

Daraus ergibt sich, dass eine Übermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft von fahreignungsrelevanten Tatsachen an die zuständige Verwaltungsbehörde im Einzelfall besteht, nicht dagegen ein generelles Akteneinsichtsrecht durch das LEA (Fahrerlaubnisbehörde). Unsere Rechtsauffassung wird im Ergebnis von dem Bundesministerium der Justiz geteilt, das die Übermittlung personenbezogener Daten an die Straßenverkehrsbehörde von einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft abhängig macht und an das Gebot der Erforderlichkeit knüpft.

Finanzen:

Die Abgabenordnung: Endlich Fortschritte:

Das Fehlen hinreichender datenschutzrechtlicher Bestimmungen in der Abgabenordnung (AO) wird von den Datenschutzbeauftragten seit vielen Jahren bemängelt. Dies lag im Wesentlichen an der ablehnenden Haltung der zuständigen Referenten in den Finanzministerien. Auch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen hat keinerlei Aktionen entfaltet, obwohl der Senat durch Beschluss des Abgeordnetenhauses zum Jahresbericht 1997 aufgefordert wurde, „sich auf Bundesebene für die Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen in die Abgabenordnung einzusetzen".

Bis heute sind nach unserem Kenntnisstand keine Bemühungen der Senatsverwaltung für Finanzen auf Bundesebene erfolgt, datenschutzrechtliche Bestimmungen in die Abgabenordnung aufzunehmen.

Es ist unzutreffend, dass die Senatsverwaltung für Finanzen keine Bemühungen zur Umsetzung des Beschlusses des Abgeordnetenhauses zur Aufnahme datenschutzrechtlicher Bestimmungen in die Abgabenordnung -AO- vornahm. Auf Anregung der Senatsverwaltung für Finanzen ist die diesbezügliche Überarbeitung der Abgabenordnung erneut zum Gegenstand der Erörterung durch die für Fragen der AO zuständigen Referenten der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gemacht worden (Sitzung AO II/2000).

Seit April 2001 besteht allerdings eine Bund-Länder Arbeitsgruppe „Datenschutz in der Abgabenordnung".

An ihr nehmen unter Leitung des Bundesministeriums der Finanzen Vertreter der Finanzministerien der Länder sowie des Bundesbeauftragten und der Landesbeauftragten für den Datenschutz teil. Die Arbeitsgruppe erörtert den Bestand datenschutzrechtlicher Vorschriften in der Abgabenordnung sowie die Notwendigkeit, Vorschriften zu ändern oder neu zu schaffen. Seither hat sich das Klima deutlich verbessert. Vorstellungen über die Novellierung der AO sind entwickelt und sollen 2002 mit dem Ziel einer Gesetzesänderung erörtert werden, wenn diese auch in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr zustande kommen kann. Zur Klimapflege soll 2002 auch eine Koordinierungsrunde mit Vertretern der Datenschutzbeauftragten und Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder unter Leitung des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden, die sich mit grundsätzlichen Fragen, die Anlass von Einzelbeanstandungen im Bereich des Verfahrensrechts sind, befassen und Lösungsempfehlungen für die jeweiligen Gremien erarbeiten soll.

Darauf folgend kam es schließlich unter zunächst erneutem Hinweis, dass die AO bereits eine Vielzahl bereichsspezifischer Datenschutzregelungen enthalte, im Ergebnis zu der vom BlnBDI begrüßten Entwicklung (Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf Bundesebene, Koordinierungsrunde).

Zu der Koordinierungsrunde hat der Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen seine Bereitschaft zur Teilnahme erklärt.

Viertes Finanzmarktförderungsgesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) eingebracht. Das Ziel des Gesetzes ist es u. a., den Anlegerschutz zu verbessern und in diesem Zusammenhang auch die Aufsicht über die Kreditinstitute zu verbessern. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht soll besondere Befugnisse im Vorfeld der Strafverfolgung erhalten. Es ist vorgesehen, ihr bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Verbot von Insider-Geschäften bzw. von Kurs- und Marktpreismanipulationen das Recht einzuräumen, von den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den Emittenten und anderen am Handel beteiligten Unternehmen die Aufbewahrung von Verbindungsdaten der Teilnehmer an der Telekommunikation zu verlangen (Entwurf des § 16 b Wertpapierhandelsgesetz - WpHG). Der BunIn dem Entwurf eines 4. Finanzmarktförderungsgesetzes ist im Bereich der Steuergesetze vorgesehen, zur Bekämpfung der Geldwäsche einen § 31b AO einzufügen, der die Finanzbehörden verpflichtet, Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Durchführung eines entsprechenden Strafverfahrens ist durch diese neue Vorschrift ausdrücklich zulässig.

Die Bundesanstalt soll außerdem durch eine Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) (Entwurf des § 6 Abs. 5 KWG) eine zur Auskunft aus den Kundendateien berechtigte Stelle im Sinne des § 90 Abs. 3 Telekommunikationsdienstegesetz (TKG) werden.

Berechtigte Stellen sind zurzeit nach § 90 Abs. 3 TKG die Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, der Verfassungsschutz, der MAD und der BND. Außerdem ist vorgesehen, die Bundesanstalt auch als berechtigte Stelle in § 89 Abs. 6 TKG neben den Strafverfolgungsbehörden, dem Verfassungsschutz, dem MAD und dem BND sowie dem Zollkriminalamt aufzunehmen. Die in § 89 Abs. 6 TKG genannten Stellen sind berechtigt, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Bestandsdaten der Telekommunikationsverträge abzufragen.

Die geplanten Regelungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sowie die Börsenaufsichtsbehörde erhalten Befugnisse, die in dieser Form zum Teil nicht einmal den Strafverfolgungsbehörden in den §§ 100 ff. StPO eingeräumt werden. Es wird nicht nur das Zitiergebot nicht eingehalten ­ d.h., es fehlt ein Hinweis darauf, dass das Fernmeldegeheimnis eingeschränkt worden ist ­, es fehlt auch bei dem Entwurf des § 16 b WpHG und des § 56 d BörsG an einer Zweckbindungsregelung, die sicherstellt, dass bei einer Übermittlung von Verbindungsdaten an die Aufsichtsbehörde die Daten nur für den Zweck der Prüfung eines Verstoßes gegen Verbotsvorschriften benutzt werden. Es ist fraglich, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Aufnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen in § 89 Abs. 6 TKG als zur Abfrage von Bestandsdaten befugte Stelle bestehen Zweifel. Nach der Gesetzesbegründung soll gegen Marktmanipulation unter Zuhilfenahme des Internets vorgegangen werden. Hier hilft die Kenntnis der Bestandsdaten von Nutzern von Telekommunikationsdiensten jedoch gerade nicht weiter.

Die Bundesanstalt ist zudem bereits jetzt als für Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Behörde zu Datenabfragen nach § 89 Abs. 6 TKG für diese Verfahren befugt.

Zugriff des Betriebsprüfers auf die digitalen Unterlagen

Im Jahresbericht 200094 hatten wir über die Änderung der Abgabenordnung (AO) berichtet, die es den Betriebsprüfern des Finanzamtes erlaubt, bei Betriebsprüfungen vor Ort Einsicht in die digitalen Unterlagen eines Unternehmens zu nehmen und dabei auch das Datenverarbeitungssystem zu nutzen (§ 147 Abs. 6 Beschluss vom 20. Dezember 2001 zu § 56 d Börsengesetz - BörsG, BR-Drs. 936/01, zu § 56 d Börsengesetz - BörsG