Lösung Gründung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin-Brandenburg die die Rechtsnachfolge des SFB und des ORB

Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

A. Problem:

In der Region Berlin-Brandenburg ist auf Dauer und unter Berücksichtigung der Verflechtung der Region eine stabile öffentlich-rechtliche Rundfunkversorgung zu sichern, die den publizistischen Wettbewerb im dualen Rundfunksystem bestehen kann.

B. Lösung: Gründung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin-Brandenburg, die die Rechtsnachfolge des SFB und des ORB antritt.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung: Keine.

D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

E. Gesamtkosten: Keine.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit der Länder Berlin und Brandenburg: Gründung der gemeinsamen Rundfunkanstalt ist Teil der Zusammenarbeit der beiden Länder.

G. Zuständigkeit: Regierender Bürgermeister ­ Senatskanzlei ­.

Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ über Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg Vom........

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Zustimmung zum Staatsvertrag:

(1) Dem am 25. Juni 2002 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

Artikel 2:

Gesetz zur Änderung und Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer Rundfunkanstalt „Sender Freies Berlin"

§ 1:

Nach § 6 der Anlage ­ Satzung der Rundfunkanstalt „Sender Freies Berlin" ­ des Gesetzes über die Errichtung einer Rundfunkanstalt „Sender Freies Berlin" in der Fassung vom 5. Dezember 1974 (GVBl. 1975 S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1995 (GVBl. S. 678) wird folgender § 6 a eingefügt: „§ 6 a

Die Amtszeit des bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung einer Rundfunkanstalt „Sender Freies Berlin" (GVBl. S.) amtierenden Rundfunkrates verlängert sich bis zum Amtsantritt des ersten Intendanten oder der ersten Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg nach § 40 Abs. 6 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2003."

§ 2:

(1) Mit dem Amtsantritt des ersten Intendanten oder der ersten Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg, spätestens am 1. Juni 2003, tritt das Gesetz über die Errichtung einer Rundfunkanstalt „Sender Freies Berlin" außer Kraft.

(2) Tritt das Gesetz über die Errichtung einer Rundfunkanstalt „Sender Freies Berlin" mit dem Amtsantritt des ersten Intendanten oder der ersten Intendantin des Rundfunk Berlin-Brandenburg außer Kraft, ist dieser Zeitpunkt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Artikel 3:

Inkrafttreten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 41 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

A. Begründung:

I. Begründung zum Gesetz

1. Allgemeines:

Der von den Regierungschefs der Länder Berlin und Brandenburg vereinbarte Staatsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Transformation im Berliner Landesrecht durch dieses Zustimmungsgesetz und der Ratifizierung auf Grund dieses Gesetzes, die durch Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.

2. Einzelbegründung:

a) Zu Artikel 1

Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Abgeordnetenhauses. Er wird als Anlage zum Zustimmungsgesetz bekannt gemacht.

b) Zu Artikel 2 § 1

Die laufende Amtsperiode des Rundfunkrates des SFB endet am 31. Dezember 2002. Die Änderung der SFB-Satzung hat zum Ziel, die Amtsperiode bis zum Amtsantritt des ersten Intendanten oder der ersten Intendantin der neuen Anstalt zu verlängern. Dies dient der Kontinuität der Aufgabenerfüllung.

c) Zu Artikel 2 Abs. 2 Die Vorschrift knüpft an § 40 Abs. 6 des Staatsvertrages, der regelt, dass die neue Anstalt die Rechtsnachfolge von SFB und ORB antritt. Dem entsprechend regelt diese Vorschrift das Außerkrafttreten der Rechtsgrundlage des SFB. Da der Zeitpunkt der Rechtsnachfolge entweder mit Amtsantritt des neuen Intendanten oder der neuen Intendantin oder zum 1. Juni 2003 erfolgt, soll der tatsächliche Zeitpunkt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht werden.

d) Zu Artikel 3

Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Die Gründung der gemeinsamen Rundfunkanstalt ist Teil der Zusammenarbeit beider Länder.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

I. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben: Keine.

II. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.