Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz

Bericht und Antrag des Rechtsausschusses Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe im Land Bremen (Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz ­ Mitteilung des Senats vom 30. Januar 2007 (Drucksache 16/1283) Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 16/1311)

I. Bericht zur weiteren Beratung und Berichterstattung überwiesen. Der zu diesem Gesetzentwurf von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Antrag wurde ebenfalls an den Rechtsausschuss zur Beratung und Berichterstattung überwiesen.

31. Mai 2006 aufgegeben, eine verfassungsrechtlich hinreichende gesetzliche Grundlage im Rahmen einer eigenständigen Normierung für den Jugendstrafvollzug bis zum Ablauf des Jahres 2007 zu schaffen und dabei die verfassungsrechtlich festgeschriebenen konkreten Qualitätsanforderungen zu beachten.

Die Gesetzgebungsbefugnis für den Strafvollzug ­ mithin auch für den Jugendstrafvollzug ­ obliegt seit dem In-Kraft-Treten der Föderalismusreform I am 1. September 2006 den Ländern. Um den besonderen Anforderungen des Jugendstrafvollzuges gerecht werden zu können, wurde ein in sich abgeschlossenes Regelwerk entwickelt. In der Begründung zu dem Gesetzentwurf wird die Zielsetzung des Jugendstrafvollzuges im Einzelnen erläutert. der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie die ausführlichen Stellungnahmen des Senator für Justiz und Verfassung in seiner Sitzung am 14. März 2007 eingehend beraten.

1. Zum Dringlichkeitsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Beratungen im Rechtsausschuss zu folgenden Bereichen gebeten:

a) Selbständigkeit des Jugendstrafvollzuges,

b) Wohngruppenvollzug als Regelvollzug,

c) Offener Vollzug. der Senator für Justiz und Verfassung umfassend Stellung genommen und hierzu im Einzelnen ausgeführt:

Vorbemerkung:

Im Land Bremen waren im Jahr 2006 durchschnittlich 48 Strafgefangene im die aufgrund akuter Überbelegung der Hamelner Anstalt in Bremen aufgenommen wurden. In den Jahren zuvor war die Zahl der Gefangenen deutlich niedriger.

Das Durchschnittsalter der Gefangenen im bremischen Jugendstrafvollzug beträgt 20 Jahre, das Durchschnittsalter der ersten Verurteilung liegt bei 17 Jahren. Über 40 % der Insassen sind bereits mehr als einmal inhaftiert worden. Rund 40 % der Insassen gelten als Intensivtäter. Eine seit dem Jahr 2002 geführte Statistik über die 14 und 15 Jahre alten Untersuchungshaftgefangenen weist aus, dass nur drei von insgesamt 50 jugendlichen Eigentumsdelikten, über 40 % wegen Gewaltdelikten verurteilt. 60 % wurden nicht im klassischen Sinn deutsch sozialisiert. Nahezu 50 % haben eine Sonderschule besucht; knapp 80 % haben überhaupt keinen erreicht. 95 % der Inhaftierten haben vor ihrer Inhaftierung nicht einmal ein Jahr gearbeitet. Dieses Insassenprofil verdeutlicht den Grad der Bildungs- und Kulturferne der Jugendstrafgefangenen.

a) Zur Selbständigkeit des Jugendstrafvollzuges

In § 98 des Entwurfs des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes werden vor dem Hintergrund des Trennungsgebotes aus § 92

Die Vorschrift bildet zugleich ein Grobraster für die Regelung der sachlichen Vollzugszuständigkeit durch den auf Landesebene zu erstellenden Vollstreckungsplan.

Der Entwurf des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes sieht nicht vollstreckt werden kann. Die geringe Zahl der jungen Gefangenen im Land Bremen lässt die Variante des Baus und Betriebs einer eigenen Jugendstrafvollzugsanstalt angesichts der Haushaltslage des Landes nicht zu.

Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung beschreibt den gegenwärtigen Zustand. Bereits jetzt wird die Jugendstrafe in einer vom der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bremen vollstreckt.

Ausnahmsweise kann die Jugendstrafe auch in getrennten Abteilungen des Erwachsenenvollzuges ­ wie zum Beispiel an weiblichen in Vechta untergebracht und nur in seltenen, begründeten der Grundlage des Jugendstrafvollzugsgesetzes organisiert. Die gemeinsame Unterbringung mit erwachsenen Frauen darf das Vollzugsziel nicht gefährden.

§ 101 beschreibt den inneren Aufbau der Jugendstrafvollzugsanstalt. Danach wird dem Jugendstrafvollzug nicht nur in baulicher und organisatorischer Hinsicht eine Eigenständigkeit gewährt; vielmehr sichert die Vorschrift die Eigenständigkeit des Jugendstrafvollzuges in Abgrenzung der Zuständigkeiten der Anstaltsleiter ab, die fachliche Verantwortung für den Vollzug zuweist. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass die Anstaltsleiterin/der die Organisation der Anstalt fachlich verantwortlich zeichnet. Sie/Er ist insbesondere für die konzeptionelle Ausrichtung und Fortentwicklung der Anstalt verantwortlich und wirkt an der Lösung anstaltsübergreifender Fragen mit.

Die beim Anstaltsleiter der JVA Bremen liegende Dienstaufsicht ergibt sich aus der notwendigen Organisation des gemeinsamen Nachtdienstes, Besetzung der Pforte, des Krankenbereiches und aller anderen von

Die Normierung eines Konfliktlösungsmechanismus ist nicht notwendig. Nach § 109 des Entwurfs des führt der Senator für Justiz und Verfassung die Aufsicht über die Anstalt und entscheidet somit als Dienstvorgesetzter auch im Konfliktfall.

b) Zum Wohngruppenvollzug als Regelvollzug wird verdeutlicht, dass es sich bei dem Wohngruppenvollzug um ein besonders im Jugendstrafvollzug gewünschtes Instrument des Erziehungsvollzuges handelt. Im Gesetzentwurf wird bewusst auf eine für den Wohngruppenvollzug verzichtet.

Zur optimalen Wohngruppengröße gibt es keine empirischen Belege.

Diskutiert wird eine Spannbreite von mindestens acht bis zu 20 Gefangenen. Gegen die Festlegung einer festen Wohngruppengröße spricht, dass der Betreuungsbedarf je nach den bei den Gefangenen vorhandenen sozialen Defiziten variiert. Während Wohngruppen für junge Gefangene mit besonderen Defiziten nicht zu groß sein sollten, können Wohngruppen für junge Gefangene, die sich bewährt haben und denen regelmäßig Vollzugslockerungen gewährt wurden, durchaus größer sein.

Die Wohngruppe kann aber nur eine der im Jugendstrafvollzug ihrer Persönlichkeit nicht oder nur begrenzt gemeinschaftsfähig, zum Beispiel wegen stark erhöhter Gewaltbereitschaft, erheblicher den Erziehungserfolg in einer Wohngruppe massiv gefährden.

Auch muss es aus erzieherischen Gründen bei wiederholten Verstößen gegen die Grundregeln des Zusammenlebens möglich sein, einzelnen jungen Gefangenen die mit dem Wohngruppenvollzug einhergehenden Hafterleichterungen zeitweise oder dauerhaft zu entziehen. Somit ist der Jugendstrafvollzugsanstalt ein weites Ermessen in der Entscheidung einzuräumen, welche jungen Gefangenen in Wohngruppen aufgenommen und welche hieraus wieder verwiesen werden können. Für diese Gefangenen muss ­ in angemessenem Umfang ­ weiterhin ein eine Vielzahl der Gefangenen nicht für eine Unterbringung in Wohngruppen geeignet ist und kleine Unterbringungseinheiten die Gefahr von subkulturellem Handeln der Gefangenen untereinander und die Bildung von Hierarchien unter den Gefangenen begünstigen können.

2006 zeigte sich, dass von den 156 verhängten Maßnahmen 30 im Jugendvollzugverhängtwerdenmussten. von 19,2 %, obwohl der Anteil der jungen Gefangenen (Straf- und UHaft insgesamt) an der Gesamtgefangenenzahl lediglich 10,6 % beträgt.

Die Zusammensetzung der Wohngruppen sollte daher den jeweiligen Erfahrungen der Anstalt überlassen bleiben. Gleiches gilt für die Zusammenstellung der Wohngruppen nach Alter, Strafzeit und Straftat.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zum Jugendstrafvollzug vom 31. Mai 2006 dem Gesetzgeber ausdrücklich lediglich beispielhaft genannt.