Altersrente
Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin
A. Problem:
In Berlin soll, wie in anderen Bundesländern bereits geschehen, ein Versorgungswerk für die Mitglieder der Steuerberaterkammer Berlin errichtet werden.
B. Lösung:
Das Abgeordnetenhaus beschließt das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin
C. Alternative Keine.
D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte
Die Berufsmitglieder haben einkommensabhängige Beiträge zu zahlen, soweit eine Mitgliedschaft vorliegt.
E. Gesamtkosten Geringfügig.
F. Auswirkungen auf Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Im Land Brandenburg ist noch kein Versorgungswerk für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte errichtet worden. Im Falle einer Länderfusion wird zu prüfen sein, ob die Berufsangehörigen Brandenburgs dem bestehenden Versorgungswerk beitreten können oder ob eine gemeinsame Versorgungseinrichtung neu zu errichten ist.
G. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Finanzen.
Vorlage zur Beschlussfassung über Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin Vom...... Erster Abschnitt
Das Versorgungswerk
§ 1:
Errichtung, Aufgabe:
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberaterinnen, Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten im Land Berlin" (Versorgungswerk) mit Sitz in Berlin errichtet.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
Zweiter Abschnitt Organisation und Rechtsverhältnisse
§ 2:
Mitgliedschaft:
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin sind. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Steuerberaterkammer Berlin auf Antrag erhalten bleibt.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erwirbt. Ausnahmen hiervon kann die Satzung regeln.
(3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die von dem Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzulei ten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft oder als Pflichtmitgliedschaft erhalten bleibt. Wird die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft erhalten, so bleibt Satz 2 von dieser Regelung unberührt.
Wird die Pflichtmitgliedschaft erhalten, so findet eine Überleitung gemäß Satz 2 nicht statt, wenn dies von dem Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten schriftlich bei einem der Versorgungswerke beantragt wird. Das Nähere regelt ein Überleitungsabkommen der Versorgungswerke.
§ 3:
Organe Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident;
4. die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer.
§ 4:
Vertreterversammlung:
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus neun Mitgliedern.
Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
4. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen sowie über die Verwendung der Rückstellung für Überschussbeteiligung und die Deckung eines Bilanzverlustes;
5. Bestellung der Abschlussprüferin beziehungsweise des Abschlussprüfers.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Fall der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
§ 5:
Vorstand:
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks und beschließt über die Entlastung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers.
§ 6:
Präsidentin beziehungsweise Präsident:
(1) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident und die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident leitet den Vorstand und vertritt vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie beziehungsweise er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsführer.
(3) Die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident vertritt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten.
§ 7:
Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer:
(1) Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin beziehungsweise vom Präsidenten bestellt.
(2) Die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie beziehungsweise er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und ist nach Maßgabe der Satzung zur Vertretung des Versorgungswerks berechtigt.
§ 8:
Beiträge:
(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung sind das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere, insbesondere auch die Befreiung von der Beitragszahlung und die Berücksichtigung von Zeiten des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung, regelt die Satzung.
(2) Für eine verspätete Zahlung der Beiträge können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge sowie bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten zusätzlich Zinsen berechnet werden. Säumniszuschläge und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Abgaben. Insoweit ist das Versorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde.
§ 9:
Beitragsbefreiung
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
2. Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist,
3. auf Grund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
§ 10:
Leistungen des Versorgungswerks:
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente;
2. Berufsunfähigkeitsrente;
3. Hinterbliebenenrente;
4. Erstattung von Beiträgen;
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
7. Kapitalabfindung für nichteheliche Partnerschaften.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
§ 11:
Verjährung
Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.