Gebühren für Taxi-Warteplätze am Flughafen Tegel

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner 13. Sitzung am 13. Juni 2002 Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, gegenüber der Berlin-Brandenburg-Flughafen-Holding (BBF) und der Berliner Flughafen-Gesellschaft (BFG) darauf hinzuwirken, dass Taxen die Bedienung des Flughafens Tegel ohne Gebührenzahlung möglich ist."

Hierzu wird berichtet:

Die Frage der Entgelterhebung ab dem 1. August 2002 für Taxen wurde im Aufsichtsrat der Berliner Flughafengesellschaft (BFG) in der Sitzung Mitte Juni 2002 vorgetragen und von ihm zur Kenntnis genommen. Auch der Aufsichtsrat der Berlin Brandenburg Flughafen Holding (BBF) hat sich Ende Juni 2002 mit diesem Thema befasst. Er hat dazu keinen Beschluss gefasst und um eine weitere Berichterstattung gebeten.

Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Berliner Taxigewerbes hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung versucht, das Gespräch zwischen BFG und Taxi-Verbänden zu moderieren, leider ohne Erfolg. Die BFG weist darauf hin, dass die Berlin-Brandenburg-Flughafen-Holding/Berliner-Flughafen-Gesellschaft (BFG) als ein zur Wirtschaftlichkeit verpflichteter Betrieb ein Entgelt dafür erheben will, dass sie mit dem Taxennachrückplatz eigenes Gelände und zusätzliche Infrastruktur für die wartenden Taxen zur Verfügung stellt, um so eine Verbesserung der Verkehrssituation auf dem Flughafengelände zu erreichen. Die erforderlichen Investitionen, die von der BFG erbracht wurden, sollen durch das Entgelt amortisiert werden.

Das Entgelt beträgt pro Tag 20 Cent. Angesichts des Geschäfts für die Taxen durch den Flughafen hält die BFG dies für vertretbar.

Auch alle anderen deutschen Flughäfen (außer Hamburg) verlangten entsprechende Beiträge, soweit die Stellplätze auf Flughafengelände angeordnet seien. Die BFG hat durch Umgestaltung des ehemaligen Parkplatzes P 4 zu einem Taxennachrückplatz mit entsprechenden Serviceeinrichtungen (Toiletten, Verpflegung) und unter Erhöhung der Taxiwartestände von bisher 180 auf 260 (Investitionsaufwand ca. 1,05 Mio. 3) eine Verbesserung der Situation erreicht. Die Nachrückposition auf der linken

Fahrspur der Zufahrt zum Flughafen war bislang durch zufahrende Taxen über das zulässige Maß hinaus belegt worden.

Der dadurch entstandene Rückstau reichte oft in den Kreuzungsbereich mit dem Saatwinkler Damm hinein, wodurch die Leistungsfähigkeit der Zufahrt zum Flughafen und damit die Erreichbarkeit des Flughafens insgesamt erheblich beeinträchtigt wurde.

Der Taxiverband Berlin Brandenburg e. V. ist gegen die im Flughafenbereich angeordneten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 20. August 2002 den Antrag des Taxiverbandes als unzulässig zurückgewiesen. In der Entscheidung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass die Aufhebung des Taxenstandes vor der Haupthalle des Flughafens Tegel auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei sei. Die Beseitigung des Taxenstandes war notwendig, um den Rückstau auf der Zufahrt zur zentralen Vorfahrt und die entsprechenden Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Darüber hinaus hat der Taxiverband ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Berlin gegen die Berliner Flughafengesellschaft mit dem Ziel anhängig gemacht, dass der Zugang zum Nachrückplatz 1 des Flughafens nicht vom Erwerb einer Key-Card oder der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird.

Das Landgericht Berlin hat am 30. August 2002 eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt erlassen, dass der Flughafengesellschaft untersagt ist, in Berlin konzessionierten Taxifahrzeugen den Zugang zum Nachrückplatz 1 des Flughafens BerlinTegel vom Erwerb einer Key-Card oder der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen und die Fahrgastaufnahme am Flughafen Berlin-Tegel vom Erwerb einer Key-Card oder der Zahlung eines Entgeltes abhängig zu machen.

Die Berliner Flughafengesellschaft hat bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung vorzugehen, so dass mit einer längeren rechtlichen Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit der Einführung einer Key-Card zu rechnen ist.

Wir bitten, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.