Bremisches Hafensicherheitsgesetz

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf des neuen Bremischen auf ihrer Sitzung am 24. bis 26. April 2007.

Das geltende Bremische Hafensicherheitsgesetz ist im Jahr 2004 erlassen worden, die für die 68 Hafenanlagen geltenden Maßnahmen sind umgesetzt, jedoch hat sich

Im Bereich der Terrorismusabwehr wird seit dem In-Kraft-Treten der Verordnung des und in Hafenanlagen vom 29. April 2004 (EG) Nr. 725/2004 (Abl L 129/S. 6), die in Form des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes umgesetzt wurde, international, europäisch und national intensiv weiter daran gearbeitet, die Sicherheit gegen terroristische Angriffe zu erhöhen.

Nunmehr ist die Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

15. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, für die Mitgliedstaaten der EU verbindlich und bis zum 15. Juni 2007 in nationales Recht, in Deutschland also aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für Häfen in den Bundesländern umzusetzen. Das neue Bremische Hafensicherheitsgesetz dient zunächst der Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht.

Die Richtlinie betrifft das Hafengebiet insgesamt und stellt insoweit gegenüber den aus der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (EU-VO 725) resultierenden Vorschriften für Hafenanlagen die allgemeine Regelung dar.

Darüber hinaus hat sich im Laufe des Gesetzesvollzugs des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes von 2004 ergeben, dass einige Übergangsregelungen entbehrlich sind.

Die ursprünglich für diese komplett neue Rechtsmaterie notwendigen Definitionen

Schließlich sind auch aus rechtsstaatlichen Gründen zusätzliche gesetzliche Festlegungen wie z. B. zur Zuverlässigkeit zu treffen, um neuere Rechtsentwicklungen zu der Terrorismusabwehr dienen.

Inneres und Sport ist aus den genannten Gründen übereingekommen, das Bremische Hafensicherheitsgesetz komplett neu zu strukturieren, zu revidieren und für zukünftige Entwicklungen auszulegen.

Vorauszuschicken ist, dass sich die auf der EU-VO 725 basierenden Maßnahmen und die in der neuen Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen bei den Adressaten grundsätzlich unterscheiden. Während die EU-VO, die die Hafenanlagen sichert, die Unternehmen selbst erheblich mit Pflichten und damit auch finanziell belastet, handelt es sich bei den in der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen um öffentliche Aufgaben, die die Unternehmen nur am Rande in Bezug auf Mitwirkungs- und Informationspflichtenu.ä. im Gegensatz zur Einführung der EU-VO 725 bei der Hafenwirtschaft in Bremen grundsätzlich keine nennenswerten zusätzlichen Beeinträchtigungen oder Kosten entstehen. mit dem Ziel des Schutzes vor Terrorismus als Aufgaben der öffentlichen Hand sowie auch der Wortlaut der zu treffenden Vorschriften wurden in Abstimmung weitgehend gleiche Regelungen wird auch sichergestellt, dass der Wettbewerb unter den großen Häfen nicht durch die Einführung der Richtlinie verzerrt wird.

Die Implementierung der Richtlinie erfolgt in allen Bundesländern gleichzeitig und Dieeuropäische Richtlinie ist verbindliches Recht, sodass bei Nichtumsetzung in das nationale Recht nicht nur ein Imageschaden für den betreffenden Hafen entstehen würde, mit Sanktionen nach Artikel 228 Abs. 2 EG-Vertrag zu erwarten ist.

Die Grundstruktur des neuen Hafensicherheitsgesetzes sieht vor, dass im ersten Teil Diesenfolgenimzweiten Teil die speziellen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie. Die im dritten Teil inhaltlich im Wesentlichen unverändert aus dem geltenden Hafensicherheitsgesetz entnommen. Im vierten Teil schließen sich die überarbeiteten Regelungen zur im sechsten Teil die Ordnungswidrigkeiten und im siebten Teil die Schlussvorschriften. gesamte Hafengebiet zu erstrecken, wird die Zielsetzung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes in § 1 ergänzt. im Hafen erhöht und der Gefahr des Terrorismus vorgebeugt wird.

Es folgt in § 3 die Festlegung der allgemeinen Zuständigkeit des Senators für der Polizei für die Risikoabschätzung. Diese Zuständigkeitsregelungen beruhen zwar auf der bisherigen Verwaltungspraxis, werden aber erst durch dieses neue Gesetz rechtsstaatlich gesetzlich begründet. Es ist geplant, nach dem Erlass des neuen Hafensicherheitsgesetzes die im Gesetzesvollzug bewährte Zusammenarbeit der Dienststellen des Senators für Wirtschaft und Häfen und des Senators für Inneres und Sport sowie ihrer nachgeordneten Behörden bei der Ausführung der in der Richtlinie vorgeschriebenen Aufgaben, die vom Senat bereits am 28. Februar 2006 beschlossen wurde, intern rechtlich verbindlich zu regeln.

In Teil 2 des Gesetzentwurfs werden die einzelnen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie neu in das deutsche Recht implementiert, soweit es rechtlich zwingend erforderlich ist.

Der Anwendungsbereich wird in § 4 festgelegt und erfasst in Zukunft Wasserflächen, Hafenanlagen und Bereiche mit unmittelbarer Beziehung zum Seeverkehr und Seeverkehrsgewerbemit. mit dem der Bremischen Hafenbetriebsverordnung in Verbindung mit Bremischem einen weiteren Bereich, bei dem Auswirkungen von terroristischen Angriffen erwartet werden können. Dieser Bereich liegt der Risikobewertung zu Grunde. Die funktionale Beschreibung des Hafengebiets wird ergänzt um die im zweiten Absatz

Für die bremischen Häfen insgesamt ist gemäß § 5 eine Risikobewertung durch die Unternehmer mitzuwirken und die Behörden durch Informationen o. ä. zu unterstützen. Entwurf vor.

Auf der Basis der Risikoabschätzung ist nach § 6 ein Gefahrenabwehrplan mit verwiesen wird, zu entsprechen hat.

Gemäß der Richtlinie wird festgelegt, dass Übungen stattfinden, z. B. der Feuerwehr, an der Betroffene im Hafengebiet mitzuwirken haben.

Es folgt der im Wesentlichen materiellrechtlich unveränderte dritte Teil zur Umsetzung der EU-Verordnung 725/2004 einschließlich des ISPS-Code.

Der vierte Teil des neuen Gesetzes soll entsprechend der Fortentwicklung der Rechtsprechung die Zuverlässigkeitsüberprüfung, die in Bremen bereits seit 2004 praktiziert wird, neu regeln. Dabei berücksichtigt der Gesetzentwurf auch die aktuelle Entwicklung im Luftsicherheitsrecht des Bundes. Der Luftverkehr ist zwar vom Gefährdungspotenzial her nicht vergleichbar und das Luftsicherheitsrecht kann auch nicht direkt auf das Hafensicherheitsrecht übertragen werden, aber es werden generell Maßstäbe für Zuverlässigkeitsüberprüfungen gesetzt, die so weit wie erforderlich im Bremischen Hafensicherheitsrecht Eingang finden. Auch die Hamburger Vorschriften des Hafensicherheitsgesetzes dienen insoweit als Kriterium für die bremische Regelung.

Nach § 16 wird ein enger Kreis von zu überprüfenden Personen, bei deren Beschäftigung Sicherheitsfragen relevant sind, festgelegt. In den §§ 17 und 18 werden die geregelt. Es erfolgt gemäß § 19 keine abschließende Bewertung der Zuverlässigkeit, sondern bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit dürfen die betreffenden Personen nicht sicherheitsrelevant in den Häfen arbeiten. Die nach § 19 zu erstellende Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen. In den §§ 20 bis 22 werden Nachberichtspflicht, Wiederholungsprüfung und Umgang mit den Daten geregelt.

Der im sechsten Teil enthaltene Katalog für Ordnungswidrigkeiten wird erheblich zu sanktionieren, in der Erwartung, dass Verstöße gegen die Pflichten vermieden werden können. allgemein sowie die einzelner bereits bekannter Vorschriften wie z. B. eine wurde aus der Praxis heraus an verschiedenen Stellen ein Regelungsbedarf gesehen, der noch der untergesetzlichen Normierung bedarf, um den zuständigen Behörden Klarheit für denkbare Szenarien zu liefern.

Zum dritten sind weitere Rechtsänderungen, die sich bereits im europäischen legislativen Verfahren befinden, bekannt, deren Erlass nur noch eine Frage der Zeit ist. Es Diese sollen so weit wie möglich in untergesetzlicher Form in Bremen Anpassung des Bremischen Hafensicherheitsrechts an weitere Optimierungen der Vorgaben auch in Zukunft sicherzustellen.

Der zusätzliche Aufwand zur Implementierung der Richtlinie bis 15. Juni 2007 in den beiden Ressorts wird aus den Eckwerten abgedeckt. Der Aufwand zur Erfüllung der und der Erarbeitung der Gefahrenabwehrpläne, der auf Dauer von der und wird ebenfalls aus den Eckwerten bestritten.

Umwelt und Verkehr, für Finanzen, mit der Senatskanzlei, dem Datenschutzbeauftragten des Landes sowie dem Magistrat Bremerhaven abgestimmt.

Die rechtsförmliche Prüfung durch den Senator für Justiz und Verfassung hat stattgefunden.

Die Anhörung der betroffenen Wirtschaft ist erfolgt. Die Vorschläge wurden entsprechend berücksichtigt.

Die Deputation für Inneres und Sport hat Kenntnis genommen.