Absatz 2 legt fest dass die Überprüfung auf Antrag des Betroffenen erfolgt

Zu § 16 ­ Zuverlässigkeitsüberprüfungen unterzogen werden. Für Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Sinne von Nummer 1 oder als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr im Sinne von Nummer 2 eingesetzt werden sollen, ist die solche in Betracht, in denen Passagiere und deren Gepäck abgefertigt werden.

Absatz 2 legt fest, dass die Überprüfung auf Antrag des Betroffenen erfolgt. Bei der Antragsstellung hat die zuständige Behörde den Betroffenen über den Umgang mit personenbezogenen Daten, die zu beteiligenden Stellen und die Nachberichtspflicht im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu informieren.

Absatz 3 sieht vor, dass ein an sich bestehendes Erfordernis einer zwölf Monate eine mindestens gleichwertige Zuverlässigkeitsüberprüfung in vorliegen, wobei die im Vergleich zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Vorgängergesetzes zu erklären ist, oder (2) wenn sie zumindest einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder unterzogen worden ist.

Absatz 4 regelt das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Antragsteller während die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, hat sie dem

Stammen die Auskünfte von einer in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stelle, ist für die Unterrichtung das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich. Der Antragsteller ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Aufgrund von § 52 Abs. 1 kann ihm unter Umständen ein Aussageverweigerungsrecht zustehen.

Absatz 5 statuiert, dass die in Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen ohne eine abgeschlossene Überprüfung, die keine Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet, die Gefahrenabwehr oder als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Den von Absatz 1 Nr. 3 erfassten Personen darf ohne eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 19 Abs. 1 oder durch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachgewiesen werden.

Zu § 17 ­ Erhebung personenbezogener Daten Absatz 1 legt fest, dass die zuständige Behörde die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlichen Daten erheben darf. Der Umfang der dabei zu erhebenden Daten ist abschließend in den Nummern 1 bis 5 aufgeführt.

Anzumerken ist dabei, dass die in Nummer 1 vorgesehene Identitätsfeststellung folgende personenbezogene Daten des Antragsstellers beinhaltet: Vorname, Nachname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit. Sofern aus Sicht der zuständigen Behörde weitere Angaben erforderlich sein sollten, sind diese nur zu verarbeiten, wenn der Antragssteller vorher seine Einwilligung dazu erteilt.

Zu der in Nummer 5 im Einzelfall zulässigen Befragung des früheren und gegenwärtigen Arbeitgebers bestehen die folgenden Erwägungen: Anfragen bei früheren vorher in Sicherheitsbereichen gearbeitet und häufiger den Arbeitsplatz gewechselt hat. des Betroffenen zu tun hatte (z. B. Entlassung wegen der Weitergabe von betriebsinternen Informationen). Bei dem gegenwärtigen Arbeitgeber wird eine Anfrage ebenfalls nur dann notwendig werden, wenn der Betroffene in Sicherheitsbereichen arbeitet und den Arbeitgeber wechselt. In beiden Fällen liegen diese sicherheitsrelevanten Informationen den Sicherheitsbehörden normalerweise nicht vor. die Überprüfung auf seinen Antrag hin erfolgt.

Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen darf, wenn aufgrund der zuvor eingeholten Auskünfte gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit entstanden sind. Die Auskunft der Strafverfolgungsbehörden kann sich ausschließlich zu Gunsten des Betroffenen auswirken. Sie wird nur eingeholt, Situation des Betroffenen nicht weiter verschlechtert werden.

Zu § 18 ­ Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 18 legt fest, dass die nach § 17 Abs. 1 und 2 erhobenen personenbezogenen Daten der Daten wird ein Datenschutzkonzept ausgearbeitet.

Zu § 19 ­ Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung Beschäftigung in den bremischen Häfen bestehen, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, die mit einer Befristung und einem Widerrufsvorbehalt zu versehen sind. Für den gegenteiligen Fall, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht auszuräumen waren, wird der Erkenntnisse unterrichtet. Der durch § 16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 geregelte Schutz der

Absatz 2 sieht vor, dass das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz über die ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 unterrichtet werden. Sinn dieser Regelung ist es, den beiden Landesbehörden die Erfüllung der in § 20 Abs. 1 statuierten Nachberichtspflicht zu ermöglichen. Die Daten, die zu diesem Zwecke übermittelt werden dürfen, werden ebenfalls geregelt. Die Mitteilung enthält Name, Vorname, eventuell Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie das Aktenzeichen der Angaben von Staatsangehörigkeit und Wohnort ergänzte Datensatz mit der Angleichung an die nationale Rechtsentwicklung zu erklären ist.

Absatz 3 sieht eine Unterrichtung der Hafensicherheitsbehörden aus anderen Bundesländern vor, wenn nach dem Abschluss einer Überprüfung Zweifel an der anderer Länder, um einen Einsatz möglicherweise unzuverlässiger Personen zu verhindern. Für den Mitteilungsinhalt gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Absatz 4 beinhaltet, dass die zuständige Behörde im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unverzüglich den betroffenen Betreiber der Hafenanlage nach § 12, die betroffene anerkannte Stelle der Gefahrenabwehr nach § 13 oder die zuständigen Behörden nach § 5 und § 6 zu informieren hat.

Durch die Informationspflicht soll verhindert werden, dass nicht mehr zuverlässige von Zuverlässigkeit erwecken und dadurch die Hafensicherheit gefährden könnten. Aus diesem Grund sind auch die Hafensicherheitsbehörden der anderen Information des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz ist sinnvoll, um diese von dem Wegfall ihrer Nachberichtspflicht nach § 20 Abs. 1 zu unterrichten. die unter Absatz 2 Satz 2 erfassten personenbezogenen Daten.

Zu § 20 ­ Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung Absatz 1 begründet eine Benachrichtigungspflicht des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz an die zuständige Behörde, wenn dort nach Abschluss der Prüfung bedeutsame Informationen bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen könnten. Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz werden daher zur Speicherung der nach § 19 Abs. 2 übermittelten Daten ermächtigt. Das Landesamt für Verfassungsschutz wird in der NADIS-Verbunddatei nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzesermächtigt. auch in der Praxis funktioniert.

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen.

Absatz 3 enthält die Regelung, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung alle fünf Jahre erneut durchzuführen ist. Der vergleichsweise kurze Wiederholungsüberprüfungsrhythmus und das Instrument der Nachberichtspflicht stellen sicher, dass Veränderungen in der Zuverlässigkeit von bereits überprüften Personen der zuständigen Behörde zur Kenntnis gelangen.

Zu § 21 ­ Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten und dass die vorgenommenen Änderungen in geeigneter Weise zu dokumentieren sind. und schreibt fest, dass nach erstmaliger Zuverlässigkeitsprüfung die Daten dann zu löschen sind, wenn der Betroffene die entsprechende Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres aufgenommen hat (Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a]).

Die zuständige Behörde kann außerdem die Daten bis zu zwei Jahren nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus einer die Zuverlässigkeitsüberprüfung auslösenden dem Betroffenen die erneute Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit erleichtert. vermutlich keine neue Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 aufnehmen wird; deshalb sind seine Daten zu löschen.

Soweit die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 beteiligten Behörden der Freien Hansestadt Bremen zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten den beschränkten Datensatz nach § damit diese ihrerseits ihre Löschungsverpflichtungen erfüllen können.

Absatz 3 ermöglicht es, Daten nicht zu löschen, sondern für die weitere Verwendung ist nur mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Zu § 22 ­ Verordnungsermächtigung für Zuverlässigkeitsüberprüfungen Verordnung zu regeln.

Absatz 2 stellt klar, dass § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes unberührt bleibt.

Zu § 23 ­ Gebühren

§ 23 stellt klar, dass das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz und damit auch die Kostenordnung des Senators für Wirtschaft und Häfen für die Erhebung von Gebühren, Kosten und Auslagen Anwendung finden soll.

Über die Einführung von Gebühren für einzelne Tatbestände nach dem Bremischen festgelegten Gebührenregelungen entschieden werden.

Zu § 24 ­ Ordnungswidrigkeiten benannt, die bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Absatz 2 legt die maximale Höhe der möglichen Geldbuße fest.

Zu § 25 ­ Einschränkungen von Grundrechten

§ 25 weist darauf hin, dass durch dieses Gesetz die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden kann, und die beauftragten Mitarbeiter der zuständigen Behörde zur Erfüllung der ihr aus diesem Gesetz obliegenden Aufgaben ein Zutritts- und Besichtigungsrecht haben.

Zu § 26 ­ In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 26 bestimmt, dass das neue Bremische Hafensicherheitsgesetz am Tag seiner 2004 gleichzeitig außer Kraft tritt. Der Paragraph dient somit der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.