Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder dessen

§ 2

Prüfungsamt:

(1) Die Prüfungen werden vom Staatlichen Prüfungsamt für Übersetzer, Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher Berlin (Prüfungsamt) durchgeführt.

(2) Das Prüfungsamt besteht aus dem Leiter und weiteren hauptamtlichen Mitgliedern.

(3) Das Prüfungsamt trifft seine Entscheidungen durch seinen Leiter oder dessen Vertreter.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit an Weisungen nicht gebunden.

§ 3:

Zulassung zur Prüfung:

(1) Zur Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher wird zugelassen, wer

1. mindestens den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss in der einen Prüfungssprache (Ausgangssprache) und

2. eine mehrjährige einschlägige Ausbildung in der anderen Prüfungssprache (Zielsprache) oder eine dem angestrebten Abschluss entsprechende Berufspraxis als Übersetzer oder Dolmetscher nachweist. Die Dolmetscherprüfung kann nur gleichzeitig mit der Übersetzerprüfung oder nach deren Bestehen abgelegt werden.

(2) Zur Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher wird zugelassen, wer

1. einen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Schulabschlüsse und

2. eine mehrjährige einschlägige Ausbildung oder eine dem angestrebten Abschluss entsprechende Berufspraxis als Gebärdensprachdolmetscher nachweist. Aufsichtsarbeiten und

2. mündlicher Prüfung.Staatlich geprüfter Übersetzer und Dolmetscher" oder „Staatlich geprüfte Übersetzerin und Dolmetscherin", „Staatlich geprüfter Gebärdensprachdolmetscher" oder „Staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherin" zu führen.

§ 6:

Prüfungsordnung

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen, die insbesondere im Einzelnen regelt

1. die Zulassungsvoraussetzungen, namentlich die an Art, Dauer und Intensität der Ausbildung und Berufspraxis des Bewerbers zu stellenden Anforderungen,

2. das Zulassungsverfahren,

3. die Prüfungsgegenstände einschließlich der Fachgebiete sowie Art und Umfang der Prüfungsanforderungen,

4. die Zusammensetzung und die Aufgaben der Prüfungskommissionen,

5. das Prüfungsverfahren einschließlich der Teilnahme von Zuhörern und Gästen,

6. die Leistungsbewertung und die Errechnung des Gesamtergebnisses,

7. den Rücktritt, die Säumnis, die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung der Prüfung bei Versäumnissen, Störungen, Täuschungen oder Leistungsausfällen,

8. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Wiederholung der Prüfung,

9. die Anerkennung gleichwertiger Prüfungen, 10. die Erhebung und die Höhe der Gebühren für Prüfungen einschließlich Wiederholungsprüfungen, Gleichstellungsentscheidungen und Widersprüchen gegen Prüfungs- und Gleichstellungsentscheidungen. Die Gebühren werden mit Beginn des Verfahrens fällig.

§ 8:

Übergangsregelung

Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Übersetzerprüfung zugelassen ist, schließt das Prüfungsverfahren nach der Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 1990 (GVBl. S. 1458), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), ab.

§ 9:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 19. Juni 1990 (GVBl. S. 1278), zuletzt geändert durch Artikel XXI des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), außer Kraft.

A. Begründung:

a) Allgemeines:

In Berlin können derzeit lediglich Übersetzer eine Prüfung ablegen. Wer eine Dolmetscherprüfung ablegen will, muss dies in anderen Bundesländern tun. Damit genügt Berlin seiner gewachsenen Bedeutung als Hauptstadt und Dienstleistungszentrum nicht mehr.

Das Verfassungsgebot des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, wurde in Berlin insbesondere durch das Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) umgesetzt. In Artikel I § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung verpflichtet, die Gebärdensprache in die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen einzubeziehen. Da es sich um Prüfungsrecht handelt, dessen wesentliche Regelungen wegen ihrer Bedeutung für die betroffenen Grundrechtsträger durch Gesetz zu regeln sind, ist allerdings vorab eine gesetzliche Rechtsgrundlage zu schaffen, die die Eckpunkte des Prüfungsverfahrens regelt.

In Vorbereitung dieses Vorhabens war zu prüfen, ob es möglich sein würde, in einund demselben Gesetz Regelungen über die - unterschiedlich auszugestaltenden Staatlichen Prüfungen von Übersetzern, Dolmetschern und Gebärdensprachdolmetschern zu treffen oder ob - zumindest für Gebärdensprachdolmetscher - ein eigenständiges Gesetz geschaffen werden müsse. Die Prüfung hat ergeben, dass, obwohl einige Materien differenziert geregelt werden müssen (Zulassungsanforderungen, Prüfungsbestandteile), der Großteil der Regelungen einheitlich erfolgen kann. Um überflüssige Doppel- und

Dreifachregelungen zu vermeiden, wird deshalb ein einheitliches Gesetz vorgelegt, das die Kernpunkte der Prüfungsverfahren von Übersetzern, Dolmetschern und Gebärdensprachdolmetschern regelt.

Hierbei werden die Prüfungen von Dolmetschern und Gebärdensprachdolmetschern erstmalig geregelt und das Prüfungsverfahren von Übersetzern im Lichte heutiger Prüfungsanforderungen novelliert. Die Einzelheiten aller drei Prüfungsverfahren werden sodann aufgrund der in diesem Gesetz geschaffenen Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 3 sowie § 6) in einer ­ ebenfalls für alle drei Prüfungen geltenden R ­ echtsverordnung zu regeln sein.

Die zeitweilig im Entwurf enthaltene Änderung des § 3 Abs. 3 des Landesschulamtsgesetzes, der eine Aufgabenbeschreibung des mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Landesschulamt als Referat eingegliederten Prüfungsamtes für Übersetzerprüfungen enthält, wurde durch die im Rahmen des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 vorgenommene Eingliederung des Landesschulamtes in die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport gegenstandslos.

Der Gehörlosenverband Berlin e. V. hat den Gesetzentwurf ausdrücklich begrüßt; auf seine Anregung hin wurde eine Klarstellung vorgenommen.

b) Einzelbegründung:

Zur Überschrift und zu § 1

Überschrift und § 1 waren in Bezug auf die künftig zusätzlich stattfindenden Prüfungen für Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher zu erweitern.

Zu § 2:

Der Name des Prüfungsamtes war gemäß der erweiterten Aufgabenstellung zu ergänzen (Absatz 1).

Zu § 3:

Die Regelung über die Zulassung zur Prüfung war in Bezug auf die künftig zusätzlich stattfindenden Prüfungen für Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher zu erweitern.

Das bisherige Erfordernis einer „angemessenen einschlägigen Vorbildung oder Berufspraxis" wird nunmehr in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie in Absatz 2 Nr. 2 gemäß der Terminologie der Kultusministerkonferenz (KMK) dahingehend konkretisiert, dass eine mehrjährige einschlägige Ausbildung oder eine entsprechende Berufspraxis nachzuweisen ist.

Die Dolmetscherprüfung kann (nur) gleichzeitig mit der Übersetzerprüfung oder nach deren Bestehen abgelegt werden.

Einzelheiten der Zulassung, insbesondere hinsichtlich Art, Dauer und Intensität der erforderlichen einschlägigen Ausbildung oder Berufspraxis, werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dies gilt auch für die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen (bisheriger § 3), wobei der bisher verwendete Terminus Prüfungsausschuss zugunsten des von der KMK verwendeten Begriffes Prüfungskommission geändert wurde.

Zu § 4:

Die Vorschrift über die Bestandteile der Prüfung war im Hinblick auf die künftig zusätzlich stattfindenden Prüfungen für Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher zu erweitern. Bei Gebärdensprachdolmetschern können in Form von Aufsichtsarbeiten durchgeführte Übersetzungen naturgemäß nur von der Deutschen Gebärdensprache oder von Lautsprachbegleitenden Gebärden in Schriftsprache übertragen werden, nicht umgekehrt.

Zu § 5:

§ 5 legt die Berufsbezeichnungen fest, die mit einer bestandenen Prüfung nach diesem Gesetz erworben werden können.

Als weitere Rechtswirkung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Verbindung mit den §§ 185 und 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes das Recht staatlich geprüfter Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher, vor den Berliner Gerichten als beeidigte Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher auftreten zu können.

Zu § 6:

§ 6 ermächtigt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung zum Erlass einer Rechtsverordnung.