Ausgliederung des Immobiliendienstleistungsbereichs aus der Bankgesellschaft

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 09.04.2002 das Gesetz über die Ermächtigung des Senats zur Übernahme einer Landesgarantie für Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft der Bankgesellschaft Berlin AG und einiger ihrer Tochtergesellschaften verabschiedet. § 2 Abs. 2 des Gesetzes lautet: „Der Senat hat dem Abgeordnetenhaus spätestens bis zum 31.12.2002 zu berichten, ob die in Artikel 58a der Detailvereinbarung vorgesehene Möglichkeit zur Ausgliederung des Immobiliendienstleistungsbereichs der Bankgesellschaft (Call Option) genutzt werden soll. Im Falle einer Nichtausübung sind die Gründe darzulegen."

Hierzu wird berichtet:

In der vom Abgeordnetenhaus am 09.04. beschlossenen Detailvereinbarung über die Abschirmung des Konzerns der Bankgesellschaft Berlin AG von den wesentlichen Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft ist in Artikel 58a an dem Land Berlin eine Call Option für den Kauf der Immobiliendienstleistungsgesellschaften eingeräumt worden. Die Call Option besteht für fünf Jahre. Über Kaufpreis und Konditionen soll sich das Land mit der Bankgesellschaft verständigen. In dem am gleichen Tag beschlossenen Gesetz zur Übernahme einer Landesgarantie für die Risiken aus dem Immobiliendienstleistungsgeschäft, hat das Abgeordnetenhaus in § 2 Abs. 2 den Senat aufgefordert, bis zum 31.12.2002 zu berichten, ob die Call Option in Anspruch genommen werden soll bzw. bei Nichtausübung die Gründe darzulegen.

Der Immobiliendienstleistungsbereich der Bankgesellschaft umfasst neben den Tochterunternehmen IBAG, IBG und LPFV auch die Immobilienfinanzierung, soweit sie den genannten Gesellschaften dient.

Eine Ausgliederung nach Artikel 58a der Detailvereinbarung („DetV") bezieht sich jedoch nur auf die Tochterunternehmen.

Bei seiner Prüfung muss die Senatsverwaltung für Finanzen alle Sachverhalte auf ihre Vorteilhaftigkeit für das Land berücksichtigen. Ziel der Prüfung muss die Vermeidung weiterer Risiken für den Landeshaushalt sein.

Das Interesse des Landes Berlin an einer Herauslösung des Komplexes IBG/IBAG/LPFV aus dem BGB-Konzern liegt primär darin, dass die Herauslösung dem Land einen wesentlich stärkeren Einfluss auf die von der Risikoabschirmung erfassten Bereiche eröffnet. Beim Erwerb der Gesellschaften für das Land unmittelbare gesellschaftsrechtliche Informationsrechte, die auch mit sehr viel wirksameren Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten einhergehen würden, erhalten. Das Land könnte zunächst die Geschäftsleitung dieser Gesellschaften nach eigenem Belieben umbesetzen. Darüber hinaus könnte das Land bzw. die vom Land personell zu besetzenden Aufsichtsräte etc. innerhalb der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Grenzen allgemeine Richtlinien oder spezielle Weisungen erlassen. Dies alles möglicht dem Land bzw. der Controllinggesellschaft unmittelbare Gestaltungsmöglichkeiten. Auch hierdurch kann eine erhebliche Steigerung des Vermarktungserfolgs der Vorratsimmobilien, Fondsobjekte etc. erreicht werden.

Das skizzierte Interesse des Landes wird sich noch erheblich steigern, wenn die BGB nach erfolgreicher Privatisierung von einem Dritten beherrscht wird.

Sollte das Land den Komplex IBAG/IBG/LPFV als landeseigene Gesellschaften erwerben, könnten auf das Land jedoch weitere Risiken zukommen.

Diese betreffen insbesondere die Kosten der Restrukturierung der IBAG. Auch wird an dieser Stelle auf das mögliche Problem einer Grunderwerbsteuerpflicht hingewiesen, durch die ein Betrag in dreistelliger Millionenhöhe auf den Landeshaushalt zukommen könnte.

Eine erste Prüfung ist von den Beratern des Landes durchgeführt worden. Um jedoch eine solide Grundlage für eine Entscheidung zu erhalten, die alle, insbesondere die finanziellen Auswirkungen einer Ausgliederung der Immobiliendienstleistungsgesellschaften berücksichtigt, bedarf es noch vertiefter Prüfungen.

Zu den durchzuführenden intensiven Prüfungen gehören u. a.:

Möglichkeit der Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen der IBAG und der BGB und die dem Land aus einer solchen Aufhebung entstehenden Belastungen;

Arbeitsrechtliche Implikationen (Mitbestimmungsfragen, Kosten eines etwaigen Personalabbaus u.a.);

Optimierung der beabsichtigten Übernahme von Unternehmen hinsichtlich der Aufgaben;

Ermittlung der Unternehmenswerte als Kaufpreisindikator.

Wie dargelegt, kann derzeit über den Stand der Prüfungen in der Form eines Zwischenberichts informiert werden. Der Senat wird jedoch unmittelbar nach Auswertung aller relevanten Informationen über die Möglichkeiten der Ausgliederung der Immobiliendienstleistungsgesellschaften das Abgeordnetenhaus unterrichten.

Begründung, Rechtsgrundlage, Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen, Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg, Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: