Klare Regelung im Berliner Wassergesetz zur Anzeigepflicht von Brunnenanlagen

„Der Senat wird aufgefordert, eine Änderung für das Berliner Wassergesetz (BWG) vorzulegen, in der der Sachverhalt „Zulassung von Eigenwasserversorgungsanlagen" (§ 37 BWG) so eindeutig geregelt wird, dass die Pflicht zur Anzeige von Brunnen oder der Verzicht darauf allgemeinverständlich und klar ausgedrückt wird."

Hierzu wird berichtet:

Der Entwurf der 9. Novelle des Berliner Wassergesetzes (BWG) beinhaltet eine Klarstellung der Erlaubnisfreiheit von Grundwassernutzungen für den nichtgewerblichen Gartenbau. Dort heißt es in § 36 Abs. 1: „Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für Zwecke des nicht gewerbsmäßigen Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. § 37 bleibt unberührt."

Daraus folgt, dass der größte Teil der von Privatpersonen betriebenen Brunnen in Berlin erlaubnisfrei sein wird.

Allerdings ist die Errichtung oder der Betrieb von Brunnen anzeigepflichtig, welches durch die Neufassung des § 37

BWG klar zum Ausdruck gebracht wird:

(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Brunnen zur Eigenwasserversorgung, sind von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied des Senats kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Gebiete die Anzeigepflicht, insbesondere durch Bezeichnung bestimmter Tiefen, näher regeln; es kann allgemein oder in Einzelfällen Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

Neben den von Privatpersonen betriebenen Brunnen zum Zweck der Haus- und Hofbewässerung fallen noch zahlreiche andere Einwirkungen auf den Boden unter diese generelle Formulierung des § 37 BWG. § 37 BWG ist allgemein formuliert, um zahlreiche einzelne Sachverhalte, mit denen auf das Grundwasser eingewirkt werden kann, in die Anzeigepflicht mit aufzunehmen. Diese Vorschrift ist daher keinesfalls auf Brunnen beschränkt.

Eine Genehmigungspflicht für Wasserversorgungsanlagen (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 BWG) besteht nur dann, wenn diese für einen Wasserbedarf von mehr als 20 m³ täglich bemessen sind. Gartenbrunnen unterschreiten in der Regel diese Bagatellgrenze und sind daher nicht genehmigungspflichtig.

Ich bitte, den Beschluss damit als erledigt anzusehen.