Rente

Dringlicher Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der PDS Gesetz zur Änderung des Einkommensangleichungsgesetzes

Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Änderung des Einkommensangleichungsgesetzes

Vom...

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Einkommensangleichungsgesetz vom 7. Juli 1994 (GVBl. S. 225), geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. S. 192), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

Mit dieser zusätzlichen Zahlung werden die in Satz 1 Begünstigten so gestellt, dass sie unter Anrechnung der ihnen jeweils arbeitsvertraglich zustehenden Bezüge

1. vom 1. April 1995 an 90 vom Hundert,

2. vom 1. November 1995 an 94 vom Hundert und

3. vom 1. Oktober 1996 an 100 vom Hundert der im Tarifrechtskreis West des jeweiligen Arbeitgebers für Angestellte, angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende und Praktikanten sowie für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende jeweils geltenden Beträge erreichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

Hat der Arbeitgeber ausschließlich Beschäftigte des Tarifrechtskreises Ost, ist für die Berechnung der zusätzlichen Zahlung dasjenige Tarifrecht West maßgeblich, das anzuwenden wäre, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte hätte, auf die der Tarifrechtskreis West anzuwenden wäre.

2. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

Das Land Berlin ist mit Wirkung zum 8. Januar 2003 aus den Berliner Arbeitgeberverbänden (KAV Berlin und VAdöD Berlin) ausgetreten. Dadurch ist die rechtliche Grundlage geschaffen worden, sich von der tarifvertraglichen Entwicklung ­ insbesondere der Einkommensentwicklung ­ im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bzw. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber abzukoppeln.

Generell betrachtet tritt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Arbeitgeberverbänden für bestehende Tarifverträge die Nachbindung gem. § 3 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ein. Nach dem Verbandsaustritt auf Bundesebene vereinbartes Tarifrecht beendet die Nachbindung und es beginnt die Nachwirkung der bisher geltenden tarifvertraglichen Vorschriften gem. § 4 Abs. 5 TVG.

Die laufenden Tarifverträge über Löhne und Vergütungen im öffentlichen Dienst sind von der Arbeitnehmerseite fristgerecht zu Ende Oktober (Tarifgebiet West) bzw. Ende Dezember (Tarifgebiet Ost) dieses Jahres gekündigt worden. Sie gelten demnach von diesen Zeitpunkten ab für das Land Berlin im Wege der Nachwirkung. Diese setzt sich auch nach dem Verbandsaustritt sowie später abgeschlossenen neuen Tarifverträgen über Löhne/Vergütungen im öffentlichen Dienst statisch fort. Insofern bleiben die Einkommen der Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin so lange auf dem Niveau der heute geltenden Tarifverträge konstant, bis das Land Berlin als eigener Arbeitgeber davon abweichende Tarifregelungen kontrahiert.

Durch das Gesetz zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz) wird die Bezahlungsquote für die Bezüge der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, „die Anspruch auf Bezahlung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes des Tarifrechtskreises Ost haben", durch eine zusätzliche Zahlung angehoben. Der betroffene Personenkreis soll so gestellt sein, dass er unter Anrechnung der ihm jeweils arbeitsvertraglich zustehenden Bezüge 100 % (seit 1. Juli 2002 unter Abzug von 1,41 % des zusatzpflichtigen Entgelts) der im Tarifrechtskreis West für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für Angestellte, angestelltenversicherungspflichtige Auszubildende und Praktikanten sowie für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende jeweils geltenden Beträge erreicht.

Aufgrund der gesetzlichen Verweisung auf das Tarifrecht der TdL bzw. VKA blieben die Einkommen der „Arbeitnehmer Ost" beim Land Berlin auch nach Austritt aus den Berliner Arbeitgeberverbänden an das Niveau des TdL- bzw. VKA-Tarifrechts West angekoppelt.

Vom Gesetz werden verschiedene Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Berlin (einerseits das Land Berlin, andererseits der Gesamtbereich der mittelbaren Landesverwaltung) erfasst, die zukünftig Löhne und Gehälter nicht mehr nach einheitlichem Tarifrecht festlegen. Damit das Ziel des Austrittes des Landes Berlin aus den Verbänden und ggf. weiterer vom Gesetz erfassten Einrichtungen nicht für die Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost durch die gesetzliche Verweisung im Einkommensangleichungsgesetz konterkariert wird, ist eine Änderung des Gesetzes erforderlich, da Grundlage für die zusätzlichen Zahlungen nach dem Einkommensangleichungsgesetz nicht mehr der Verweis auf das TdL- bzw. VKA-Tarifrecht sein kann.

Mit der Änderung des Gesetzes wird erreicht, dass sich die Berechnung der Höhe der zusätzlichen Zahlung an das Tarifrecht West des jeweiligen Arbeitgebers anlehnt, so dass sowohl die Arbeitgeber, die sich vom Tarifrecht der TdL und VKA gelöst haben als auch die Arbeitgeber, die weiterhin das TdL- bzw. VKA-Recht auf ihre Arbeitnehmer anwenden, die Bezahlung ihrer Arbeitnehmer Ost an das Niveau ihrer Arbeitnehmer West angleichen.

Müller Fischer der Fraktion der SPD Liebich Seelig der Fraktion der PDS