Maßnahmen gegen Schwarzarbeit im Taxigewerbe

Der Senat wird aufgefordert, gemeinsam mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Landeseinwohneramt eine Konzeption zu entwickeln, wie das Eichamt bei der jährlichen Untersuchung der Taxameter nicht nur die Funktionstüchtigkeit, sondern auch den Kilometerstand und den Umsatzbetrag feststellen und an die Überprüfungsbehörde bzw. die Finanzverwaltung weitergeben kann. Gegebenenfalls sind die notwendigen Änderungen von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften gesondert zu benennen.

Darüber hinaus sollte die Vorstellung des Fahrzeugs und die Kontrolle des Taxameters auch bei einem Wechsel oder einer Stilllegung des Fahrzeugs erfolgen, die Speicherdaten dabei nicht auf Null zurückgestellt werden dürfen, die Nummer des Taxameters in die Genehmigungsurkunde und den mitzuführenden Auszug aus der Genehmigungsurkunde eingetragen werden, die Speichermöglichkeiten der Taxameter bei Umsatz und Gesamtkilometerzahl auf sechs Stellen vor dem Komma erweitert werden, der Arbeitgeber verpflichtet werden, den Arbeitnehmer zwei Tage vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Behörde zu melden, geprüft werden, ob eine Berliner Sonderregelung die Verpflichtung zur Ausrüstung der Taxen mit Sitzkontakten möglich machen könnte und der Personenbeförderungsschein (P-Schein) nur mit einem Lichtbild gültig sein.

Begründung:

Nach einer Schwerpunktaktion von Staatsanwaltschaft und Zollbehörde in Osnabrück ist im Taxen- und Mietwagengewerbe das illegale Verhalten ­ nicht nur in Osnabrück ­ weit verbreitet.

Als Missbrauchformen wurden u. a. folgende Praktiken festgestellt:

Ein Arbeitgeber hatte acht Fahrer angemeldet, aber 36 beschäftigt.

Etliche Arbeitgeber führen neben der offiziellen eine zweite Buchhaltung.

In zahlreichen Fällen ist deutlich geworden, dass der Kilometerstand mittels sog. Rückstellgeräte manipuliert wurde, teilweise so massiv, dass der Eindruck entstehen musste, dass Taxi sei überwiegend „rückwärts unterwegs" gewesen.

Diesem Missstand kann man am besten dadurch begegnen, dass das Eichamt bei der jährlichen RoutineUntersuchung beim Taxameter nicht nur die Funktionstüchtigkeit, sondern auch den Kilometerstand und den Umsatzbetrag feststellt. Diese Daten werden auch an die Überprüfungsbehörde bzw. die Finanzverwaltung weitergegeben. Bei der Veränderung der dafür notwendigen Vorschriften sollte mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Landeseinwohneramt zusammengearbeitet werden.

Bei einem Wechsel des Fahrzeugs oder des Taxameters müssen die Zählerstände des Taxameters ebenfalls kontrolliert und festgehalten werden. Anderenfalls wäre es weiterhin möglich, Umsätze zu unterschlagen. Die Taxameter könnten etwa aus „Reparaturgründen" mehrmals jährlich getauscht werden. Auch bei der Stilllegung eines Fahrzeugs wäre eine Umsatzunterschlagung ohne abschließende Kontrolle möglich.

Bei einer Reparatur des Taxameters ist das (aus praktischer Sicht unnötige) „Nullen" der Speicherdaten eine Möglichkeit, in Absprache mit dem Reparaturbetrieb Umsätze zu unterschlagen. Das muss unterbunden werden.

Durch das Wiedereinführen der Eintragung der Gerätenummern ist das „Arbeiten mit zwei Taxametern" (Austausch zwischen zwei Überprüfungsterminen) nicht mehr möglich.

Bei einigen Taxametertypen werden nur drei oder vier Stellen vor dem Komma gespeichert. Technisch ist eine Änderung leicht möglich, die Hersteller verweisen jedoch darauf, dass das vom Gewerbe nicht gewünscht wird. Da Jahresumsätze von mehr als 1 000 000 mit einem Auto auch zukünftig eher unwahrscheinlich sind, müssten die Speicher im Taxameter auf sechs Stellen eingerichtet werden, um zu verhindern, dass bei den Umsatzangaben gelegentlich 1 000 oder 10 000 ausgelassen werden.

Die illegale Beschäftigung im Taxigewerbe wird durch die heutige Regelung leicht gemacht: Es ist nämlich möglich, einen Arbeitnehmer am selben Tag der Kontrolle anzumelden, so dass etwaiges illegales Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Mit der Vorschrift, dass der Arbeitnehmer frühestens am zweiten Tag nach der Anmeldung arbeiten darf, wäre diese Möglichkeit nicht mehr gegeben.

Die Gültigkeit des P-Scheins ist auch ohne Lichtbild gültig. Er sollte verbindlich mit einem Lichtbild ausgestattet werden, um auf illegale Beschäftigung schnell reagieren zu können.

Ob eine Berliner Sonderregelung die Verpflichtung zur Ausrüstung der Taxen mit Sitzkontakten möglich machen könnte, sollte zumindest geprüft werden. Auf diese Weise ließen sich nämlich die auf 10 - 15 % des Gesamtumsatzes geschätzten „Schwarzfahrten" („ohne Uhr") verhindern. Anders als bei Investitionen in sonstige technische Aufrüstungen würde diese Aufwendung für die Betriebe sehr schnell rentabel.