Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung

Der Senat legt nachstehende Vorlage dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor:

Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus gemäß Artikel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung von Berlin über den beabsichtigten Abschluss des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung.

Nachfolgend wird der Text des Staatsvertrages zur Kenntnis gegeben.

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Zusammenarbeit in der Notfallrettung

Das Land Brandenburg und das Land Berlin schließen mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Notfallrettung zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu regeln, folgenden Staatsvertrag: Artikel 1

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg und die Berliner Feuerwehr können öffentlichrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Notfallrettung abschließen.

(2) Die kommunalen Träger des Rettungsdienstes des Landes Brandenburg bedürfen zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Absatz 1 der Genehmigung der für die Kommunalaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Brandenburg. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Vereinbarung geltend macht. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg ergänzend.

(3) Die in den Ländern Brandenburg und Berlin stationierten Rettungs- und Verlegungshubschrauber können von den kommunalen Trägern des Rettungsdienstes und der Berliner Feuerwehr grenzüberschreitend eingesetzt werden. Das Nähere regeln die für die Luftrettung zuständigen obersten Landesbehörden.

Artikel 2

Durchführung und Aufsicht

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Notfalleinsätzen gilt jeweils das Landesrecht des Durchführenden. Er untersteht der in diesem Landesrecht geregelten Aufsicht.

Artikel 3

Gebührenerhebung

Es gilt das Gebührenrecht des Trägers, der die Gebühren erhebt. Soweit die Vereinbarungen nach Artikel 1 Abs. 1 nichts anderes bestimmen, werden die Gebühren für die Notfallrettung von dem Träger des Rettungsdienstes erhoben, dessen Einsatzkräfte die Notfallrettung durchgeführt haben.

Artikel 4

Kündigung

Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen.

Artikel 5

Ratifikation

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Allgemeines

Der Staatsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der brandenburgischen und der Berliner Träger des Rettungsdienstes in der Notfallrettung in öffentlichrechtlicher Form. Das Recht der kommunalen Körperschaften der Zusammenarbeit in Formen des Privatrechts wird durch diesen Staatsvertrag nicht berührt. Vielmehr erweitert er die Möglichkeit der Zusammenarbeit.

Im Rettungsdienst ist jede Minute, die zwischen Notfallereignis und Tätigwerden des Rettungsdienstes am Patienten vergeht, entscheidend. Um die Zeitspanne zwischen Notruf und Eintreffen des Rettungsdienstes zu vertretbaren Kosten so kurz wie möglich zu gestalten, werden Rettungsdienstpersonal und Rettungsfahrzeuge dezentral in Rettungswachen vorgehalten und über die zuständige Leitstelle alarmiert. Trotz dieser dezentralen Vorhaltung treten an der Landesgrenze Fälle auf, in denen der Rettungsdienst des jeweils anderen Landes den Notfallpatienten schneller erreichen kann als der zuständige Rettungsdienst. In diesen Fällen ist es notfallmedizinisch geboten, das dem Notfallort nächstgelegene Rettungsmittel zu alarmieren. Dieses Verfahren wird zwar von den Rettungsdiensten bereits im gegenseitigen Einvernehmen praktiziert, gleichwohl ist es geboten, diese Kooperation auf vertragliche Grundlagen zu stellen.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen sind koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Brandenburg.

Absatz 1 ermächtigt die Berliner Feuerwehr, welche die Aufgabe der Notfallrettung als Ordnungsbehörde des Stadtstaates Berlin wahrnimmt, und die brandenburgischen kommunalen Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen über die gegenseitige Hilfe bei der Notfallrettung einschließlich der Wasserrettung abzuschließen. Aus der Festlegung, dass Vereinbarungen nur im Bereich der gegenseitigen Hilfe zulässig sind, folgt, dass durch die Vereinbarung die Aufgabe des Rettungsdienstes nicht übertragbar ist. Gegenstand des Staatsvertrages sind nicht die Fälle, in denen der örtlich zuständige Träger des Rettungsdienstes Patienten aus seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Vertragspartners befördert. Im Übrigen bleiben die Regelungen über die Amtshilfe unberührt.

Nach Absatz 2 bedürfen die brandenburgischen Träger des Rettungsdienstes der Genehmigung des Vertrages mit der Berliner Feuerwehr. Um die Dauer des Genehmigungsverfahrens in einem vertretbaren Rahmen zu halten, sieht Satz 2 eine Genehmigungsfiktion nach dem Ablauf von drei Monaten vor. Das Genehmigungserfordernis richtet sich zwar nur an die Brandenburger Träger des Rettungsdienstes, gleichwohl bedarf es einer staatsvertraglichen Regelung. Zum einen stellt die Genehmigungsfiktion eine Modifizierung des brandenburgischen Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, welches eine Genehmigungsfiktion nicht kennt, dar. Zum anderen werden die Behörden des Landes Berlin durch diese Regelung auf den Genehmigungsvorbehalt nach dem Landesrecht Brandenburg hingewiesen.

Absatz 3 stellt klar, dass die vorhandenen Rettungs- und Verlegungshubschrauber in die grenzüberschreitende Notfallrettung einbezogen werden.

Die Einzelheiten, unter anderem die Auswahl der Hubschrauber und die Feststellung von Einsatzgebieten, werden von den zuständigen obersten Landesbehörden geregelt.

Zu Artikel 2: Artikel 2 bestimmt, dass die an der Durchführung beteiligten Kräfte ihrem jeweiligen Landesrecht und der darin geregelten Aufsicht unterstehen. Damit gelten die Rettungsdienstgesetze der vertragsschließenden Länder und die dort normierten Standards auch für die grenzüberschreitende Notfallrettung und stellen ein anerkannt hohes Niveau sicher.

Zu Artikel 3: Artikel 3 regelt im Außenverhältnis zum Gebührenschuldner, dass grundsätzlich das Gebührenrecht des helfenden Landes bei der grenzüberschreitenden Notfallrettung gilt. Die Regelung dient der Verfahrens- und Abrechnungsvereinfachung. Wegen der Organisationshoheit der Kommunen als Träger des Rettungsdienstes in Brandenburg soll ihnen die Möglichkeit eröffnet werden, mit der Berliner Feuerwehr zu vereinbaren, dass der örtlich zuständige Träger des Rettungsdienstes die Gebühr auch dann erhebt, wenn der andere Vereinbarungspartner die Leistung erbringt. In diesem Fall ist eine ausdrückliche Regelung in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem brandenburgischen Landkreis und der Berliner Feuerwehr über einen finanziellen Ausgleich erforderlich. Für die Gebührenerhebung gilt auch in diesem Fall das Recht desjenigen, der die Gebühr erhebt.

Zu Artikel 4:

Die Vorschrift legt die Kündigungsfrist für den Staatsvertrag fest. Die Dauer der Kündigungsfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass die Träger des Rettungsdienstes genügend Zeit haben müssen, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.

Zu Artikel 5:

Der Staatsvertrag bedarf aufgrund des Verfassungsrechts beider Länder der Zustimmung der gesetzgebenden Organe.