Hypothek

3. Mitwirkung der Personalvertretung

a) GmbH

Wird die GmbH nach den Vorschriften des UmwG gegründet, so ist gemäß § 126 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Spaltungsplan dem zuständigen Personalvertretungsgremium zuzuleiten.

Im übrigen unterliegt die komplette Aufgabenübertragung einer Dienststelle auf einen privaten Träger der Mitwirkung des Personalrats gemäß § 90 Nr. 4 BlnPersVG.

b) Anstalt des Öffentlichen Rechts und

c) Stiftung des öffentlichen Rechts

Eine Beteiligung der Arbeitnehmer entfällt vor dem Hintergrund der Errichtung der juristischen Personen durch Gesetz. Neben einer Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers besteht kein Raum mehr für weitere Interessenvertretung; die umfassende Würdigung und Einbeziehung der Interessen der Arbeitnehmer in die Entscheidung wird durch den Beschluss des Abgeordnetenhauses gewährleistet.

4. Anfangsinvestitionen / finanzielle Altlasten

a) GmbH

Die GmbH muss mit einem Stammkapital ausgestattet werden, das in Form von Stammeinlagen (Sach- oder Geldeinlage) des oder der Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht wird; das Stammkapital muss gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro betragen. Sachwerte sind im Rahme einer ordnungsgemäßen Bilanzierung angemessen zu bewerten. Das Registergericht wird die neue Gesellschaft nur eintragen, wenn die Gesellschafter versichern, dass die Stammeinlage zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht, § 8 Abs. 2 GmbHG.

Die Stammeinlage ist je nach finanzieller Situation des § 26-LHO-Betriebes aus dem Landeshaushalt zur Verfügung zu stellen.

Die Ausgründung eines LHO-Betriebes nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vollzieht sich im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge, d.h. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ordnet an, dass bei Ausgliederung der ausgegliederte Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers „einschließlich der Verbindlichkeiten" als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.

Die neu zu gründende GmbH muss daher nicht in einem ersten Schritt entschuldet werden. Zum Ausgleich ordnet jedoch § 172 UmwG für den Fall einer Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften ­ wie er hier einschlägig wäre ­ ausdrücklich an, dass durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger die Körperschaft nicht von der Haftung für die Verbindlichkeiten befreit wird; Bürgschaften, Pfandrechte, Hypotheken oder sonstige Sicherungsrechte bleiben kraft gesetzlicher Anordnung bestehen. Die Nachhaftung wird allerdings in § 173 i.V. mit § 157 UmwG auf fünf Jahre begrenzt. Danach haftet auch für Altschulden die GmbH nur noch mit ihrem eigenen Vermögen.

b) Anstalt des Öffentlichen Rechts

Die Umwandlung eines LHO-Betriebes in eine rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts vollzieht sich ebenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. sowohl Aktiva als auch Passiva gehen auf den neuen Rechtsträger mit über. Eine vorherige Entschuldung ist nicht erforderlich, da letztlich hinter der Anstalt die Gewährträgerhaftung des Landes steht, ein Ausfall der Gläubiger mit ihren Forderungen also nicht zu befürchten ist.

c) Stiftung des öffentlichen Rechts Unverzichtbares Element einer Stiftung ist das Vorhandensein eines Stiftungsvermögens. Der Stifter muss die Stiftung ausreichend ausstatten, d.h. das Vermögen muss ausreichen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu verfolgen. Die Vermögensausstattung erfolgt in der Regel in Form von Immobilien, Sachvermögen oder Kapitalvermögen (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Jugend- und Familienstiftung des Landes Berlin: „Als Grundausstattung bringt das Land Berlin ein Stiftungsvermögen von 20 Millionen Deutsche Mark in die Stiftung ein"), kann aber durch laufende Zuwendungen erfolgen (so z. B. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Topographie des Terrors: „Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss...nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts.") Der Stifter ist jedenfalls zu auskömmlichen Ausstattung der Stiftung mit finanziellen Mitteln verpflichtet.

Auch bei Überführung eines LHO-Betriebes in die Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts findet eine Gesamtrechtsnachfolge kraft gesetzlicher Anordnung statt, bei der auch die Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger mit übergehen. Jedoch geht die stiftungsrechtliche Literatur davon aus, dass wegen der für die Rechtsform der Stiftung prägenden Bedeutung des Stiftungsvermögens dieses nicht mit Schulden belastet sein darf, denen keine Werte, insbesondere in Form von Immobilien, gegenüberstehen. Je nach Finanzlage des fraglichen Betriebes hätte also vor einer Überführung eine Entschuldung aus dem Landeshaushalt stattzufinden.

5. Wirtschaftliche Flexibilität

a) GmbH

Eine privatrechtliche GmbH ist am Markt uneingeschränkt beweglich; sie unterliegt grundsätzlich keiner unmittelbaren staatlichen Kontrolle. Statt dessen ist sie als Handelsgesellschaft den Regelungen des HGB hinsichtlich kaufmännischer Buchhaltung usw. verpflichtet und ihren Aufsichtsorganen Rechenschaft schuldig. An die Stelle der unmittelbaren staatlichen Aufsicht tritt somit eine weit weniger intensive Kontrolle durch die Organe der Gesellschaft, die Gesellschafterversammlung bzw. einen (fakultativen) Aufsichtsrat.

Daneben findet gemäß § 44 HGrG, § 92 LHO wegen der Beteiligung des Landes Berlin eine Überprüfung durch den Landesrechnungshof unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze statt.

Gemäß § 66 LHO i.V. mit § 54 HGrG kann diese Überprüfung auch vor Ort in dem jeweiligen Unternehmen stattfinden. Weiterhin können dem Unternehmen gemäß § 68 LHO i.V. mit § 53 HGrG Berichtspflichten gegenüber der Senatsverwaltung für Finanzen auferlegt werden.

b) Anstalt des Öffentlichen Rechts

Die rechtsfähige Anstalt ist am Markt theoretisch ebenfalls unbeschränkt beweglich; Einschränkungen können sich lediglich aus der im Errichtungsgesetz vorgenommen Bestimmung des Anstaltszwecks ergeben. Aktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung des Anstaltszwecks stehen, sind der Anstalt nicht gestattet; sie handelte insoweit „ultra vires". Ansonsten unterfällt die Anstalt als landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts dem Geltungsbereich des § 105 LHO, der auf weitere Vorschriften der LHO verweist; allerdings kann durch das Errichtungsgesetz etwas anderes vorgesehen werden. So bestimmt z. B. § 23 des Berliner Betriebegesetzes, das gleich mehrere rechtsfähige Anstalten errichtet, dass die Vorschriften der LHO keine Anwendung finden mit Ausnahme einiger Regelungen zur Prüfung durch den Rechnungshof. Ansonsten wird umfassend auf die Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften verwiesen. Auf diese Weise sind die Anstalten einer GmbH weitestgehend angenähert.

c) Stiftung des öffentlichen Rechts

Es gilt das zur Anstalt Gesagte; auch hier dürfen jedoch nur Aktivitäten zur Verfolgung des Stiftungszwecks vorgenommen werden. Das Errichtungsgesetz kann auf die Regelungen der LHO verweisen oder aber diese abbedingen; vom Haushaltsüber den Wirtschaftsplan bis hin zur Anwendung der HGB-Vorschriften ist insoweit theoretisch alles möglich.

6. Organe

a) GmbH Notwendige Organe der GmbH sind ein oder mehrere Geschäftsführer sowie die Gesamtheit der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung); hinzutreten kann, falls die Satzung dies bestimmt, ein Aufsichtsrat. Eine gesetzliche Verpflichtung nach BetrVG oder MitbestG zur Einrichtung eines Aufsichtsrates besteht nicht, da es sich bei den Bühnen um Tendenzbetriebe handelt, die von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind.

Zur Integration von externem Sachverstand kann die Satzung die Bildung eines Beirates oder Verwaltungsrates vorsehen, der über beratende Funktionen verfügt.

b) Anstalt des Öffentlichen Rechts

Da die Anstalt eine „Rechtsform ohne Eigenschaften" ist, steht es dem Gesetzgeber frei, welche Organe er im Errichtungsgesetz vorsieht und mit welchen Kompetenzen er sie ausstattet. Dabei kann er z. B. eine kollegiale Geschäftsführung oder aber auch eine monokratische Spitze einführen.