Wird andererseits die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt besteht für den Eigentümer gleichzeitig die Verpflichtung zu

Mit der Ablehnung der Fällgenehmigung wird lediglich festgestellt, dass von dem Baum gegenwärtig keine konkreten Gefahren ausgehen beziehungsweise keine anderen triftigen Gründe bestehen, die eine Fällung unumgänglich machen. Allerdings unterliegen auch Bäume in ihrer Entwicklung Faktoren, die weder vorhersehbar noch steuerbar sind. Eine von manchen Petenten als Folge der ablehnenden Entscheidung geforderte behördliche Haftung für den Fall, dass der Baum zu einem späteren Zeitpunkt eben doch die befürchteten Schäden verursacht, ist natürlich nicht möglich; die Baumschutzverordnung zieht nicht eine staatliche Risikoübernahme für geschützte Bäume nach sich, wenn Anträge auf Fällung abgelehnt worden sind.

Wird andererseits die Beseitigung eines geschützten Baumes genehmigt, besteht für den Eigentümer gleichzeitig die Verpflichtung zu Ersatzpflanzungen.

Auch in diesem Fall schreibt die Baumschutzverordnung genau vor, wie und in welchem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. Dabei richtet sich die Anzahl der Ersatzpflanzen nach dem Alter und der Mächtigkeit der zu fällenden Bäume.

Zudem ist die Auswahl der Ersatzpflanzungen nicht beliebig. Dies mussten auch Petenten erfahren, die sich voller Enttäuschung an den Ausschuss wandten, nachdem das Bezirksamt ihrer Bitte, einen Pflaumenbaum als Ersatzpflanzung zu akzeptieren, nicht folgen konnte.

Auch der Ausschuss konnte den Petenten nicht behilflich sein, aber zumindest die Gründe erläutern, die zu der beanstandeten Entscheidung geführt hatten. Die Baumschutzverordnung verfolgt den Zweck ­ wie bereits erwähnt ­, die natürliche Entwicklung des Baumbestandes zu fördern und zu schützen. Obstgehölze bestimmen aber weder den Berliner Baumbestand, noch kann begründet werden, dass der Schutz solcher Kulturpflanzen aus übergeordneten Gründen des Wohls der Allgemeinheit gewährleistet werden muss. Vielmehr darf unterstellt werden, dass Eigentümer von Obstgehölzen diese Bäume eigenverantwortlich kultivieren, um möglichst viele Früchte zu gewinnen. Voraussetzung ist eine entsprechende Pflege, beispielsweise durch Rückschnitte, die dem Ertrag beziehungsweise dessen Steigerung dienen.

Diese Rückschnitte entsprechen jedoch gerade nicht der Intention der Baumschutzverordnung, nach der Zugriffe auf Bäume auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt werden sollen. Trotz ihres unbestrittenen Wertes für den Naturschutz stellen Obstbäume in Anbetracht der Zielsetzung der Baumschutzverordnung grundsätzlich keinen adäquaten Ersatz dar; sie dienen anderen Zielen als die der Baumschutzverordnung unterliegenden Baumarten. Lediglich in Bereichen, die im Landschaftsprogramm von Berlin als Obstbaumsiedlungsbereiche dargestellt sind, oder in Anlagen, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen, können auch hochstämmige Obstbäume alter Sorten als Ersatzpflanzungen festgelegt werden.

Eines darf nicht übersehen werden: Die Baumschutzverordnung stellt zwar einen erheblichen Eingriff in die Verfügungsgewalt des Eigentümers dar.

Allerdings ist sie Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und somit hinzunehmen, um den der Allgemeinheit dienenden Schutz und Erhalt der Bäume zu gewährleisten.

2.11 Straßen und Bäume als Gefahrenquellen Schadensersatz?

Immer wieder kommen Bürgerinnen und Bürger auf öffentlichem Straßenland zu Schaden. So wurden in diesem Berichtszeitraum mehrere Fälle an den Petitionsausschuss herangetragen, bei denen Personen verletzt oder Sachen beschädigt worden waren. Ursache hierfür waren zum einen die orkanartigen Stürme des letzten Jahres, die der Stadt und ihrem Baumbestand schwere Schäden zufügten. Durch umgestürzte Bäume bzw. herabgefallene Baumteile entstanden vor allem Sachschäden. Zum anderen führte auch der zunehmend schlechte Zustand der öffentlichen Straßen und Gehwege zu Schadensfällen, weil Fußgänger stürzten und sich verletzten. Dem Staat obliegen als Träger der Straßenbaulast und als Grundstückseigentümer Verkehrssicherungspflichten, d. h. er hat bei Gefahrenquellen in diesem Verantwortungsbereich Vorkehrungen zu treffen, damit niemand zu Schaden kommen kann. Schadensersatzansprüche der Geschädigten aber wurden von den Behörden häufig mit dem Hinweis abgelehnt, die Mitarbeiter hätten die ihnen als öffentliche Aufgabe übertragene Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt. Dabei sehen die Haftpflichtgrundsätze durchaus Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vor und ermöglichen einvernehmliche Schadensregulierungen. Der Petitionsausschuss hat sich in diesem Sinne für einen Teil der Betroffenen eingesetzt.

Aus dem grünen Bezirk Treptow-Köpenick erreichte den Ausschuss eine Beschwerde über die Art der Bearbeitung eines Sachschadens. Bei einem Sturm war die Krone einer auf einem Schulhof stehenden Birke abgebrochen und auf den Zaun des Grundstücks des Petenten gestürzt. Da der äußerliche Zustand des Baumes nach Auffassung des Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründete, dokumentierte er den Vorfall und übergab dem Bezirk die Unterlagen mit einer Schadensaufstellung insbesondere über die Zerstörung eines Rolltores und der Klinkerpfosten.

Der Bezirk räumte ein, dass die Birke an der Bruchstelle morsches Holz hatte, wies aber gleichzei22

tig darauf hin, dass die Äste noch nicht abgestorben waren. Bei den turnusmäßigen Kontrollen habe man die morschen Stellen nicht sehen können und bei den Sichtkontrollen vom Boden aus auch keine Anzeichen, zum Beispiel spärliches oder trockenes Laub, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten, Höhlungen, Pilzbefall, oder Fraßstellen bemerkt. Erst nach dem Kronenabbruch habe man in einer Höhe ab fünf Meter kleine Spechtlöcher feststellen können. Das Rechtsamt des Bezirks lehnte die Ansprüche des Petenten ab mit der Begründung, eine Schädigung des Baumes sei für die Mitarbeiter somit nicht erkennbar gewesen und daher könne diesen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht vorgeworfen werden. Der Baumbestand auf den landeseigenen Grundstücken werde regelmäßig in Augenschein genommen. Eine sorgfältige Sichtprüfung vom Boden aus sei dabei ausreichend und manuelle Prüfungen bzw. weiterführende fachliche Untersuchungen nur bei Feststellung verdächtiger Umstände zu veranlassen. Das Ergebnis der Überprüfung der Bäume vor Ort werde in Kontrollnachweisen festgehalten, in denen alle bekannten Anzeichen aufgeführt werden, die die Verkehrssicherheit eines Baumes beeinträchtigen können. Nach Auswertung der Kontrollnachweise veranlassten die Mitarbeiter die notwendigen Behandlungen der Bäume bis hin zu Baumfällungen. Es gebe aber keine Verpflichtung, allen denkbaren, auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen unter Umständen eintretenden Gefahren, die von Bäumen ausgehen, Rechnung zu tragen. Es gebe auch keine Verpflichtung, ab einer bestimmten Kronenhöhe den gesamten Baumbestand zu beschneiden.

Nach den Kontrollnachweisen der letzten vier Jahre seien die Bäume auf dem Schulgrundstück regelmäßig kontrolliert worden. Festgestellte Mängel seien beseitigt oder bei den anstehenden Pflegearbeiten umgehend vor Ort behoben worden. Es habe zu keiner Zeit eine Gefährdung der Anwohner durch den Zustand der Birke bzw. einzelner Teile gegeben. Mangels erkennbarer Anzeichen für einen drohenden Abbruch habe es für eine weitergehende fachmännische Begutachtung des Baumes keinen Anlass gegeben. Der Bezirk habe somit alle von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eingehalten. Schließlich könne ein Baumstamm oder Ast auch nicht vorsorglich angebohrt werden, ohne den Baum nachhaltig zu schädigen. Außerdem hätten die Spitzenwindstärken am Tag des Schadenseintritts und orkanartige Windböen zu einer überdurchschnittlichen Beanspruchung des Baumes und zu dem Kronenabbruch geführt. Ein von Bäumen ausgehendes Risiko lasse sich auch bei einer häufigen und intensiven Kontrolle nicht völlig ausschließen und müsse deshalb von der Allgemeinheit hingenommen werden, wenn bei der letzten regelmäßigen Baumkontrolle äußere Gefahrenanzeichen nicht vorhanden waren.

Wegen dieser ablehnenden Entscheidung wandte sich der Petent an den Petitionsausschuss. Dabei beklagte er sich insbesondere darüber, dass der Baum und damit das Beweisstück entgegen seiner ausdrücklichen schriftlichen Bitte beseitigt worden war.

Gleichzeitig werde aber von ihm verlangt, den nötigen Beweis für den Gefährdungszustand des Baumes zu erbringen.

Der Ausschuss nahm zunächst die zutreffenden Hinweise des Bezirksamtes zur geltenden Rechtslage zur Kenntnis. Er war gleichwohl nicht davon überzeugt, dass das Bezirksamt seinen Verkehrssicherungspflichten in jeder Hinsicht nachgekommen war und daher eine Haftung nicht in Betracht kam. Nach den dem Ausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen gab es Hinweise auf eine lichte Krone und damit auf eine leichte Schädigung und mangelnde Vitalität des Baumes. Bei einer weitergehenden Untersuchung des Baumes wären voraussichtlich auch die Spechtlöcher entdeckt worden. Zusammen mit der lichten Krone wäre dies nach Ansicht des Ausschusses durchaus ein Hinweis auf den inneren morschen Zustand gewesen, der letztlich im Zusammenwirken mit dem Orkan zu dem Schaden geführt hatte. Der Petitionsausschuss bat daher den Bezirk, die Schadensersatzforderung noch einmal eingehend zu prüfen und zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine Teilregulierung des Schadens ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erwägen.

In der Antwort des Bezirks wurde zunächst mitgeteilt, dass nach dortiger Auffassung eine etwas lichte Krone eines Baumes für sich genommen noch keinen Umstand darstelle, eine vertiefte Baumbegutachtung vorzunehmen. Die Kronendichte hänge maßgeblich ab von den Standortbedingungen des jeweiligen Baumes und lasse keinen Rückschluss auf etwaige Baumschäden zu. Da es sich aber um einen nicht einfach gelagerten Fall handele und ein Prozessrisiko nicht ausgeschlossen werden könne, erklärte sich der Bezirk bereit, dem Petenten im Rahmen eines Abfindungsvergleichs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Geldbetrag in Höhe von 550,00 Euro zur Schadensbeseitigung zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot hielt der Ausschuss für angemessen und empfahl dem Betroffenen, sich mit dem Bezirk dahingehend zu einigen. Schließlich hatten die Mitarbeiter ihre Kontrollpflichten nicht vernachlässigt und die Bäume regelmäßig einer sorgfältigen Sichtprüfung unterzogen. Da für das Land Berlin keine allumfassende Schadensersatzpflicht für alle von Bäumen ausgehenden potentiellen Gefahren besteht und letztlich für jeden Bürger ein Restrisiko bleibt, war der Ausschuss mit diesem Ergebnis zufrieden.

Aus Reinickendorf, ebenfalls einem Bezirk mit großem Baumbestand, wurde der Ausschuss um Hilfe gebeten, da der Bezirk es abgelehnt hatte, den durch einen abgebrochenen Ast verursachten KFZ-Schaden zu ersetzen. Im Juli 2002 hatte der schwere Sturm auch in der Wohnstraße einer Autofahrerin aus Hermsdorf Schäden angerichtet. Aber erst 11 Wochen später fiel ein großer Ast von einem der Straßenbäume auf ihren PKW und verursachte einen Schaden von ca. 1 700 Euro. Der Ast war bei dem Orkan abgebrochen und zunächst im Baum hängengeblieben. Die Versicherung lehnte die Regulierung als Sturmschaden mit der Begründung ab, die Schäden seien nicht durch unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden.

Von der Geschädigten wurde nicht wie in dem anderen Fall eine mangelhafte Kontrolle der Bäume durch die Mitarbeiter des Bezirks im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht beklagt. Vielmehr bestand ihr Vorwurf darin, dass der Bezirk die Straße nicht für die Allgemeinheit abgesperrt hatte.

Den Schadensersatzanspruch wies der Bezirk aber auch gegenüber dem Ausschuss zurück und wandte ein, nach diesem Naturereignis seien allein in Reinickendorf 2 700 Bäume beschädigt worden. Da nicht sämtliche Baumfällungen und Aufräumarbeiten innerhalb kürzester Zeit hätten erledigt werden können, habe man Prioritäten setzen und mit den Hauptstraßen beginnen müssen. Der Umkreis einzelner Bäume sei nur dann abgesperrt worden, wenn beispielsweise eine ganze Baumkrone abgebrochen war, aber noch oben im Baum hing. Bei Berücksichtigung einzelner loser Äste hätte man ansonsten ganze Straßenzüge absperren müssen. Angesichts der Dimension des Orkans dürfe aber nichts Unzumutbares von dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden. Von der Petentin, der die Situation in ihrer Straße bekannt war, hätte man vielmehr erwarten können, dass sie sich auf die besondere Gefährdungslage einstellt.

Dieser Argumentation konnte sich der Ausschuss in diesem besonderen Fall nicht verschließen, denn eine Garantiehaftung für Baumschäden gibt es nicht.

Die von der Petentin übersandten Fotos machten auch deutlich, dass der Bezirk die Situation in ihrer Wohnstraße richtig bewertet hatte. Im Hinblick auf die Ausnahmesituation nach dem Orkan sah der Ausschuss keinen Spielraum für eine andere Entscheidung und erkannte an, dass der Bezirk für die Beseitigung der Sturmschäden eine gewisse Zeit benötigt hatte. Er sah keine Erfolg versprechende Möglichkeit mehr, der Petentin zu einem Ersatz für den Schaden an ihrem Fahrzeug zu verhelfen. Sie musste auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden.

Über einen Sturz auf der Straße berichtete eine Petentin aus dem Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Diese habe auf dem Heimweg ihre Wohnstraße überquert, deren Straßenbelag enorme Schäden aufweist ­ leider nunmehr ein beklagenswerter Zustand in vielen Stadtteilen. Die Darstellung der Petentin, sie habe durch die parkenden Fahrzeuge als Fußgängerin keine optimale Übersicht gehabt und sei deshalb beim Überqueren des Fahrdamms in ein Loch des Straßenbelags getreten und zu Boden gestürzt, konnte der Ausschuss auch an Hand der übersandten Fotos gut nachvollziehen.

Die Petentin verletzte sich bei dem Sturz und war sechs Wochen arbeitsunfähig. Sie konnte einen mit dem Sohn geplanten Urlaub nicht antreten. Außerdem wurden Hose und Schuhe beschädigt. Schließlich verlangte die Petentin Schmerzensgeld.

Zunächst wies das Bezirksamt FriedrichshainKreuzberg jegliche Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin zurück und begründete dies damit, der Bezirk sei im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur gehalten, regelmäßige Begehungen durchzuführen und die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder diese zu beseitigen, auf die sie sich bei der jeweils gebotenen Sorgfalt nicht selbst hinreichend einstellen oder vor denen sie sich nicht selbst schützen könnten. Grundsätzlich müsse sich aber derjenige, der eine Straße benutze, den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und sich auf Straßenschäden einstellen. Die Mitarbeiter hätten ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, denn bei den regelmäßigen Kontrollen seien keine Gefahrenstellen festgestellt worden. Die Straße befände sich zwar in keinem guten Zustand, und das Pflaster breche in den Randbereichen, die durch Regenwasser und das Ein- und Ausparken der Fahrzeuge besonders belastet sind, weg. Bei genügender Vorsicht der Fußgänger müsse es aber nicht zu einem Schaden kommen. Es gebe keine Verpflichtung, Fußgängern an jeder Stelle das gefahrlose Überqueren einer Straße zu ermöglichen. Bei Beachtung der üblichen Sorgfalt seien Unebenheiten leicht erkennbar und unproblematisch sowie sturzfrei zu überqueren. Insoweit argumentierte der Bezirk ähnlich wie der andere Bezirk bei dem Kraftfahrzeugschaden durch den abgebrochenen Ast und zog sich darauf zurück, die Geschädigte hätte besser Acht geben müssen.

Der Ausschuss übersandte dem Bezirk Eingabe und Fotos und bat um eine erneute Überprüfung des Anliegens sowie um Entscheidung, ob der Bezirk im Hinblick auf den extrem schlechten Straßenzustand und unter Berücksichtigung eines gewissen Mitverschuldens der Petentin noch eine Haftung anerkennen könnte. Dieser Bitte entsprach der Bezirk insoweit, als der betroffenen Bürgerin der bei diesem Sturz entstandene Sachschaden an Kleidung und Schuhen wiederum ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ersetzt wurde. Ansonsten musste hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ebenfalls auf den Rechtsweg verwiesen werden, denn der Hinweis, dass die Petentin angesichts des ihr bekannten schlechten Zustands ihrer Wohnstraße nicht vorsichtig genug gewesen sei, war nicht ganz von der Hand zu weisen.