Heizkosten

Ebenso wie die Petenten ist der Ausschuss zu der Auffassung gelangt, dass die bezirkliche Vorgehensweise einen Widerspruch zu diesen politischen Zielvorgaben aufzeigt.

Der Bezirk ist gebeten worden, die Bearbeitungsweise dieses Vorgangs, der sicherlich kein Einzelfall ist, einer eingehenden Auswertung zu unterziehen.

Obliegt nur dem Bürger eine Sorgfaltspflicht? ­

Ein Fall aus dem Wohngeldbereich

Gerade rechtzeitig zum Weihnachtsfest konnte der Petitionsausschuss einer Petentin die erfreuliche Nachricht geben, dass das zuständige Wohnungsamt auf eine geltend gemachte Rückforderung überzahlten Wohngeldes verzichtet.

Das Wohnungsamt hatte im Zuge der Überprüfung eines Widerspruchs der Petentin im Juli 2002 festgestellt, dass bei zwei für die Jahre 2001 und 2002 erteilten Wohngeldbescheiden fehlerhafte Mietberechnungen zu Grunde lagen. Die den Wohngeldanträgen der Petentin beigefügten Mietberechnungen des Vermieters waren wegen der bevorstehenden Währungsumstellung schon teilweise in Euro-Beträgen ausgefertigt.

Die als Euro-Beträge ausgewiesenen Heizkosten, die bei der Berechnung von Wohngeld außer Betracht bleiben, wurden versehentlich als DM-Beträge von der Gesamtmiete abgezogen. Durch die dadurch zu hoch errechnete berücksichtigungsfähige Miete in DMBeträgen war es zu überhöhten Wohngeldzahlungen gekommen.

Nach Aufhebung der fehlerhaften Bescheide wurde das Wohngeld mit vier Änderungsbescheiden rückwirkend ab Januar 2001 neu berechnet. Dabei wurde eine für eine Wohngeldempfängerin erhebliche Überzahlung geltend gemacht mit dem Hinweis, auch wenn sie den Fehler nicht selbst verursacht habe, könne sie Vertrauensschutz nicht geltend machen, da ihr beim Lesen der Bescheide die unrichtige Mietberechnung und die damit verbundene Überzahlung sofort hätten auffallen müssen.

Der Petitionsausschuss vermochte sich der Argumentation des Wohnungsamtes nicht anzuschließen, befand vielmehr, dass in diesem Fall überhöhte und unrealistische Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der 70-jährigen Wohngeldbezieherin gestellt worden sind. So hatten sich mehrere gravierende Rechtsänderungen im Wohngeldrecht innerhalb kurzer Zeit ergeben, u. a. auch bei der zu berücksichtigenden Miete, wodurch sich bereits deutliche Wohngelderhöhungen ergaben. Auch waren ohne Mitwirkung der Petentin in gleich zwei Bescheiden falsche Beträge ausgewiesen worden. Weiter musste der Ausschuss feststellen, dass ein Widerspruchsbescheid, der die Aufhebung der zwei Ursprungsbescheide als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei auswies, ebenfalls fehlerhaft war, da eine völlig überhöhte Rückforderung geltend gemacht wurde. Zudem vermochte er die in den vier Änderungsbescheiden angegebenen Antragsdaten und Leistungszeiträume nicht nachzuvollziehen. Er befand, dass die Änderungsbescheide insgesamt in dieser automatisch erstellten Version für einen „normalen" Bürger kaum verständlich sind.

Der Bitte des Petitionsausschusses, auf die noch offenen Forderungen zu verzichten, ist das Bezirksamt nach nochmaliger Prüfung des gesamten Vorgangs letztendlich nachgekommen. Die daraufhin von der Petentin übermittelten Neujahrsgrüße nahm der Ausschuss gerne entgegen.

Einschluss im sogenannten „Bunker" der Jugendstrafanstalt Berlin

Ein Petent, der kurze Zeit als Vollzugshelfer eines jugendlichen Gefangenen tätig war, wandte sich an den Ausschuss mit der Bitte um Überprüfung der Praxis des Einschlusses in den besonders gesicherten Haftraum der Jugendstrafanstalt Berlin.

Er beklagte unter anderem, dass die Anordnung dieser Maßnahme einschließlich der Einschlusszeiten in diesem sogenannten „Bunker" missbräuchlich zur Disziplinierung jugendlicher Gefangener eingesetzt werde, denen die dortige Isolation und ständige Kamerabeobachtung das Gefühl von Wehrlosigkeit, Ohnmacht und Angst vermittele. Diese seines Erachtens zu häufig und zu langfristig angeordneten Maßnahmen würden eine Suizidgefährdung der jugendlichen Gefangenen nicht eindämmen, sondern dieser letztlich Vorschub leisten, und würden Grundrechte wie Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit verletzen.

Als „sichernde Fürsorge" gegenüber suizidbedrohten Menschen forderte er dem gegenüber pädagogisch-psychologische und soziale Hilfen als stützende und helfende Sofortmaßnahmen zur emotionalen Entlastung.

Die Ausschussmitglieder nahmen diese Vorwürfe äußerst ernst. Vorerst wurden Stellungnahmen der Senatsverwaltung für Justiz zu der grundsätzlichen Problematik und zu dem Vollzugsverlauf des konkret benannten jugendlichen Gefangenen eingeholt.

In sehr ausführlichen Stellungnahmen legte die Senatsverwaltung für Justiz dar, dass der Vollzugsverlauf dieses inzwischen bereits entlassenen Gefangenen durch massive Auffälligkeiten, aufsässigem und zum Teil gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen und Bediensteten geprägt war. Auf Grund zahlreicher Selbstverletzungen musste er jeweils nach ärztlicher

Indikation über längere Zeit in einem medizinischen Überwachungsraum untergebracht werden. Um der Gefahr weiterer Selbstverletzungen zu begegnen und die Überwachung der Vitalfunktionen durch Fachpersonal der Arztgeschäftsstelle sicherzustellen, war während dieser Unterbringungen die andauernde Kameraüberwachung angeordnet worden.

Zu der grundlegenden Problematik der Anordnung dieser Art der Unterbringung hat die Senatsverwaltung für Justiz bemerkt, dass Verlegungen in einen besonders gesicherten Haftraum (ohne Monitorüberwachung) bzw. einen medizinischen Überwachungsraum (mit Monitorüberwachung) unter den engen Voraussetzungen des § 91 Jugendgerichtsgesetz in Verbindung mit Nr. 79 ff. der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug erfolgen.

Diese besondere Sicherungsmaßnahme setze voraus, dass nach dem Verhalten des Gefangenen oder auf Grund seines seelischen Zustandes in erhöhtem Maße Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

Die Senatsverwaltung für Justiz stellte in Abrede, dass diese Maßnahme dazu dient, den Willen eines Inhaftierten zu beugen, ihn vor Gewalttätigkeiten Mitgefangener zu beschützen oder zu bestrafen, etwa bei der Verweigerung einer medizinisch indizierten Medikamenteneinnahme.

Weiter ist darauf verwiesen worden, die vom Petenten angeführte These, dass es „einen psychologischen Zusammenhang zwischen dem Erlebnis des Bunkers und den Suizidversuchen" gibt, nicht den tatsächlichen Erfahrungen entspricht: Psychische Auffälligkeiten ­ bis hin zu Suizidversuchen ­ seien nicht Folge einer Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum, sondern würden im Gegenteil die gesonderte Unterbringung erforderlich machen. Die Häufigkeit einer derartigen Unterbringung hänge vom Verhalten des jeweiligen Gefangenen ab. So sei es durchaus denkbar, dass mehrmalige Verlegungen dorthin erfolgen, wenn der von dem Insassen ausgehenden Gefährdung mit keinen anderen milderen einschränkenden Maßnahmen begegnet werden kann.

Zu den Unterbringungsmodalitäten ist erläutert worden, dass der Bettsockel im besonders gesicherten Haftraum ­ der Petent hatte auf einen steinernen Bettsockel verwiesen ­ mit einer Matratze versehen ist.

Bei einer Fixierung werde der Inhaftierte in unregelmäßigen Abständen aufgesucht, um die weitere Notwendigkeit der Fesselung zu prüfen. Bei der vorhandenen Monitorüberwachung sei es dem Insassen jederzeit möglich, sich bemerkbar zu machen und sein Anliegen vorzubringen. Die erforderliche ärztliche Überwachung sei gewährleistet; der Ärztliche Dienst sei werktäglich verfügbar. Ist ein Arzt nicht anwesend, so werde der Insasse gegebenenfalls durch einen im Krankenpflegedienst erfahrenen Bediensteten aufgesucht. Die Aufhebung der Maßnahme obliege dem verantwortlichen Arzt.

Den Vorwurf, durch Entscheidungen der Anstalt würde dem Suizid Gefangener Vorschub geleistet, wies die Senatsverwaltung für Justiz mit Nachdruck zurück.

Angesichts dieses sehr schwer wiegenden Vorwurfs des Petenten sahen sich der Vorsitzende des Petitionsausschusses und die für den Strafvollzug zuständige Berichterstatterin zusätzlich zu einer Ortsbesichtigung veranlasst, um sich selbst ein Bild von der Unterbringung machen zu können. Dabei ist ein besonders gesicherter Haftraum mit und ohne Kameraüberwachung in der Jugendstrafanstalt Berlin besichtigt und ein Gespräch mit der Anstaltsleitung geführt worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse konnten ebenso wie die ausführlichen Darlegungen der Senatsverwaltung für Justiz zur Vorgehensweise bei dem konkret benannten Gefangenen die erhobenen Vorwürfe nicht stützen. Der Ausschuss musste konstatieren, dass auf die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum nach verantwortlicher Abwägung im Einzelfall leider nicht ­ wie es durchaus wünschenswert wäre ­ gänzlich verzichtet werden kann, wenn von Insassen Gefährdungen gegen andere oder sich selbst ausgehen, denen aktuell nicht anders begegnet werden kann.

Streit über Verfahrensfragen zu Lasten des Bürgers ­ Haftkaution

In der Vergangenheit musste sich der Petitionsausschuss immer wieder mit Fällen befassen, in denen Verwaltungen Meinungsverschiedenheiten ­ etwa über Zuständigkeiten ­ auf dem Rücken des betroffenen Bürgers ausgetragen haben. Einen derartigen Fall konnte der Ausschuss erst nach längerer Zeit abschließen.

Eine Mutter wandte sich im Mai 2002 Hilfe suchend für ihren Sohn an den Ausschuss. Ihr Sohn war wegen einer Straftat zunächst festgenommen, jedoch gegen Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 7 000 DM, die er mit Hilfe seines Großvaters aufgebracht hatte, wieder entlassen worden. Nach seiner Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe und der Aufhebung der Haftbefehls beantragte der Verurteilte im Januar 2002 die Rückzahlung der Haftkaution. Indes waren weder seine Anträge bei dem verurteilenden Gericht noch bei der ebenfalls dort angesiedelten Hinterlegungsstelle erfolgreich. Vielmehr verwiesen die beiden angegangenen Stellen den Petenten darauf, Beschwerde gegen die Entscheidung der jeweils anderen Stelle einzulegen. Der Verurteilte schöpfte alle diese

Möglichkeiten aus, jedoch ebenfalls ohne Erfolg.

Zwar war unstreitig, dass wegen der Aufhebung des Haftbefehls die hinterlegte Kaution frei geworden war, jedoch bestanden unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Strafrichter und der Hinterlegungsstelle, ob die Hinterlegungsstelle im üblichen Verfahren über die Herausgabe zu entscheiden hat, oder aber hierzu das Strafgericht ein sogenanntes Herausgabeersuchen stellen muss, das der Hinterlegungsstelle ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht.

Nach Auffassung des Ausschusses wurde hier ein Zuständigkeitsstreit zu Lasten des Verurteilten ausgefochten, der eigentlich schon mit seinem ursprünglichen Antrag alles von seiner Seite Erforderliche getan hatte, um die Kaution zurückzuerlangen. Da es letztlich nicht um das Ob sondern um das Wie der Herausgabe der Kaution ging, bat der Ausschuss den Präsidenten des Amtsgerichts um Abhilfe. Dieser war bereits auf eine weitere Beschwerde des Verurteilten hin tätig geworden und hatte festgestellt, dass nach dem bisherigen Verfahrensstand dem Verurteilten allein noch die Möglichkeit einer Klage geblieben wäre, obwohl seine Herausgabeberechtigung als mutmaßlich gegeben anzusehen sei. Der Präsident des Amtsgerichts hatte daher einen Beschluss, mit dem er eine frühere Beschwerde des Verurteilten zurückgewiesen hatte, sowie die ablehnende Entscheidung der Hinterlegungsstelle aufgehoben und diese angewiesen, den Verurteilten neu zu bescheiden.

Die Erwartung des Ausschusses, dass der Sohn der Petentin nunmehr bald wieder über die Kaution verfügen würde, hat sich leider nicht erfüllt. Eine Nachfrage beim Präsidenten des Amtsgerichts ­ inzwischen waren vier weitere Monate vergangen ­ ergab, dass immer noch nicht über die Herausgabe der Kaution entschieden war. Zur Begründung wurden inzwischen gelöste Zuständigkeitsprobleme zwischen verschiedenen Bezirksrevisoren, die Ferienzeit mit der dadurch erforderlichen Vertretungsbearbeitung sowie die Beteiligung mehrerer Stellen am Verfahren angeführt.

Nunmehr habe allerdings die Hinterlegungsstelle festgestellt, dass alle Voraussetzungen für eine Herausgabe erfüllt seien. Erst einen Monat später ­ im November 2002 ­ ergab eine Rückfrage bei der Hinterlegungsstelle, dass die Kaution inzwischen zurückgezahlt worden ist. Insgesamt musste der Sohn der Petentin trotz der Einschaltung des Petitionsausschusses zehn Monate lang auf die abschließende Entscheidung über seinen Antrag warten.

Wenn der Name zur Last wird ­ Namensverwechslungen

Ein Bürger hat sich als Opfer einer fatalen Namensverwechslung an den Petitionsausschuss gewandt. Er erhielt seit zwei Jahren immer wieder Schreiben von Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Banken und Finanzämtern, die sich zum Teil auf hohe Geldforderungen bezogen. Grund dafür ist, dass er den gleichen Vor- und Nachnamen wie der Geschäftsführer einer Immobilienfirma trägt. Die Unannehmlichkeiten des Petenten gipfelten darin, dass eines Tages sogar der Gerichtsvollzieher vor seiner Tür stand. Zwar gelang es dem Petenten bisher in den einzelnen Fällen durch entsprechende telefonische oder schriftliche Hinweise die Verwechslung klarzustellen, jedoch kamen immer wieder neue Fälle hinzu.

Der Petent hatte somit wiederholt einen umfangreichen Schriftverkehr und Telefonate zu führen, ohne dass ihm der dabei entstehende Aufwand ersetzt wurde. In seiner Verzweiflung bat er den Ausschuss um Hilfe und um Prüfung, ob seine persönlichen Daten zu Recht weitergegeben wurden.

Der Ausschuss hat zunächst zu dem aktuellsten Fall der Namensverwechslung beim betroffenen Amtsgericht ermittelt. Wie sich herausstellte, war dort die Immobilienfirma, deren Geschäftsführer denselben Namen wie der Petent trägt, verklagt worden. Der Rechtsanwalt, der die Klägerin vertrat, hatte dem Gericht als Privatanschrift des Geschäftsführers der Beklagten die Anschrift des Petenten mitgeteilt. Da das Gericht keine Gründe gehabt hatte, an der Personenidentität des Geschäftsführers mit dem Petenten zu zweifeln, hatte es das in dieser Sache ergangene Urteil an die Anschrift des Petenten zustellen lassen. Nach den Feststellungen des Direktors des Amtsgerichts ergab sich aus der Gerichtsakte kein Hinweis darauf, dass die Geburtsdaten nicht übereinstimmen. Er sah daher keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und wies im Übrigen darauf hin, dass auch unbeteiligte Dritte Mängel bei der Zustellung im jeweiligen Gerichtsverfahren vortragen müssen und insofern keine Pflicht des Gerichts besteht, von Amts wegen zu ermitteln.

Die Vermutung des Petenten, seine Anschrift sei vom Landeseinwohneramt Berlin aus dem Melderegister ohne Identitätsprüfung weitergegeben worden, konnte bei den weiteren Ermittlungen des Ausschusses entkräftet werden. Der vom Ausschuss eingeschaltete Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erfuhr nämlich von dem Rechtsanwalt, der die Anschrift des Petenten dem Gericht angegeben hatte, dass diese schlicht dem Telefonbuch für Berlin entnommen war. Die Entnahme der Anschrift eines vermeintlichen Prozessgegners und die Weiterleitung stellt aber keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften dar. Das gilt auch für das Vorgehen des Gerichts, dem keine Anhaltspunkte für eine Personenverwechslung vorlagen.

Das Landeseinwohneramt Berlin konnte dem Ausschuss anhand seiner Aufzeichnungen bestätigen.