Neuordnung der Universitätsmedizin in Berlin

(1) Die Freie Universität Berlin und die Humboldt-Universität zu Berlin bilden mit Ablauf des 31. Mai 2003 mit ihren jeweiligen medizinischen nicht rechtsfähigen Teilsondervermögen und ihrer medizinischen Fakultät bzw. ihrem Fachbereich eine teilrechtsfähige Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin mit dem Namen „Charite ­ Berliner Hochschulmedizin (CBH)" mit Sitz in Berlin.

(2) Die Gliedkörperschaft CBH ist Gesamtrechtsnachfolgerin der beiden Universitäten für die Hochschulmedizin. Sie tritt in alle Verträge ein, die die Freie Universität Berlin und die HumboldtUniversität zu Berlin mit Dritten im Rahmen der jeweiligen medizinischen Fachbereiche bzw. Fakultäten abgeschlossen haben. Der Übergang von Sachvermögen ist von den beiden Körperschaften mit der Gliedkörperschaft im Wege der Verwaltungsvereinbarung zu regeln.

(3) Der Fachbereich Humanmedizin der Freien Universität Berlin und die medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin sind bis zum 1. Juni 2003 zu einer Fakultät der neuen Gliedkörperschaft CBH zusammenzuführen. Sie trägt den Namen „Medizinische Fakultät der Charite ­ Berliner Hochschulmedizin". Die Fakultät umfasst alle mit den akademischen Aufgaben der Humanmedizin in Lehre und Forschung befassten Einrichtungen.

(4) Das Universitätsklinikum Benjamin Franklin und das Universitätsklinikum Charite werden bis zum 1. Juni 2003 zu einem Universitätsklinikum unter dem Namen „Universitätsklinikum der Charite

­ Berliner Hochschulmedizin" der CBH zugeordnet.

Das Universitätsklinikum umfasst alle mit der Krankenversorgung unmittelbar oder mittelbar befassten oder dafür benötigten Einrichtungen der Gliedkörperschaft.

§ 3:

Personal:

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin einschließlich der beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden in den Dienst der Gliedkörperschaft CBH übernommen; sie gelten gemäß § 2 Abs. 2 zum 1. Juni 2003 als versetzt.

(2) Die Arbeitsverhältnisse der bisher der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin angehörenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gehen gemäß § 2 Abs. 2 von der jeweiligen Universität mit allen Rechten und Pflichten sowie individuellen personalrechtlichen Vereinbarungen zum 1. Juni 2003 auf die Gliedkörperschaft CBH über. Der Übergang ist jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin persönlich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen.

(3) Die künftige Anwendbarkeit von Tarifregelungen, Altersvorsorgeregelungen und die Anwendung von Dienstvereinbarungen sind in einem Übernahmetarifvertrag zu regeln. Darüber hinaus gehende Festlegungen zum Personal erfolgen in einem weiteren Gesetz zur universitären Humanund Zahnmedizin (Hochschulmedizin) in Berlin.

§ 4:

Personalvertretungsrechtliche Zuständigkeiten:

(1) Jeder der beiden Fusionspartner der Gliedkörperschaft CBH ist Dienststelle gemäß § 5 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S 337).

Die derzeit amtierenden örtlichen Personalräte der Fusionspartner bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die für die jeweiligen Dienststellen dieser Personalräte abgeschlossenen Dienstvereinbarungen und Gesamtdienstvereinbarungen bleiben unverändert mit ihrem bisherigen betrieblich-räumlichen Geltungsbereich in Kraft. Die bei den beiden Universitäten gewählten Gesamtpersonalräte bleiben in ihrer personellen

Zusammensetzung und in ihrer Zuständigkeit aufgrund der Neuordnung der Berliner Hochschulmedizin durch dieses Gesetz unberührt. Eine Zusammenfassung beider Dienststellen zu einer Dienststelle erfolgt nach § 6 Abs. 2 und 3 des Personalvertretungsgesetzes bis spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des weiteren Gesetzes zur Hochschulmedizin.

(2) In den personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsangelegenheiten der studentischen Hilfskräfte gemäß § 121 BerlHG, die auf die CBH übergehen, werden die Beteiligungsrechte des Personalrats durch die jeweils bisher zuständigen örtlichen Personalräte wahrgenommen.

§ 5:

Satzung:

(1) Das Universitätsklinikum und die Fakultät erhalten eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung, über die Befugnisse und Pflichten der Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.

(2) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats erlässt in Abstimmung mit dem Vorstand die

1. Satzung durch Rechtsverordnung. Die Klinikumsleitung und die Fakultätsleitung bereiten Satzungsänderungen einvernehmlich vor und leiten sie über den Vorstand dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung zu. Die Satzung und Satzungsänderungen werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gliedkörperschaft veröffentlicht.

(3) In Angelegenheiten, die ausschließlich Forschung und Lehre betreffen, wie Studienordnungen, Promotionsordnungen, Habilitationsordnungen, erlässt der Fakultätsrat die Satzungen."

2. Es wird folgender § 92a eingefügt: „§ 92a Personal der Charite ­ Berliner Hochschulmedizin:

(1) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal gemäß § 92 der medizinischen Fakultät der Teilkörperschaft der Freien und der HumboldtUniversität zu Berlin, der CBH, ist nach näherer Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle verpflichtet, Aufgaben im Universitätsklinikum Charite ­ Berliner Hochschulmedizin in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen, in der Fort- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie in der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen sonstiger Fachberufe des Gesundheitswesens wahrzunehmen.

§ 99 Abs. 4 BerlHG gilt entsprechend.

(2) Hauptberuflich an den Fakultäten Medizin tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre, die nicht in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zur Freien Universität Berlin oder zur Humboldt-Universität zu Berlin stehen, sind in der Regel den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Freien Universität Berlin oder der Humboldt-Universität zu Berlin mitgliedschaftsrechtlich gleichgestellt."

3. Es wird folgender § 43 Abs. 4 BerlHG eingefügt: „(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin Charite ­ Berliner Hochschulmedizin. Die Mitglieder dieser Körperschaft gelten als Mitglieder der Freien Universität Berlin bzw. der HumboldtUniversität zu Berlin. Sie haben innerhalb einer der jeweiligen Hochschulen die Rechte gemäß § 44

BerlHG. Die Mitglieder der Charite Berliner Hochschulmedizin (CBH) haben zum Zeitpunkt ihres Eintritts zu erklären, an welcher der Hochschulen sie diese Rechte ausüben."

4. In § 48 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die nicht hauptamtlich tätigen außerplanmäßigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die emeritierten und pensionierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht."

5. Im § 59 Abs. 1 BerlHG wird Satz 2 wie folgt neu gefasst: „Im CBH werden eine hauptberufliche Zentrale Frauenbeauftragte und eine nebenberufliche Stellvertreterin bestellt. Daneben können bei Bedarf bis zu drei nebenberufliche dezentrale Frauenbeauftragte und je eine Stellvertreterin bestellt werden."