Absolventen

Gründen ohnehin nicht in Betracht, da zu diesem Zeitpunkt die Staatsprüfung der Erzieherinnen und Erzieher vorbereitet und durchgeführt wird.

Die Ausnahmemöglichkeit soll verhindern, dass in einem Semester alle Ausbildungskandidaten gleichzeitig das Wahlpraktikum ableisten müssen, was möglicherweise zu einer Überforderung der Praxis führt und die Schulen vor unüberwindbare Hindernisse stellt. Allerdings wäre eine Ausnahme nur zulässig, wenn sie wegen Praxisplatzverknappung oder anderer fachschulisch zwingender Schwierigkeiten geboten ist.

Gemäß Absatz 3 ist während der Praxisphasen praxisbegleitender Unterricht anzubieten, dessen Besuch zur Pflicht gemacht wird und für den die Praxisstelle Dienstbefreiung gewähren muss. Die Dauer des Unterrichts wurde auf sechs Unterrichtsstunden pro Woche festgelegt, was im Ergebnis bedeutet, dass der Praktikant an einem Tag pro Woche sich nicht in der Praxisstelle, sondern in seiner Fachschule aufhält. Der fachpraktische Unterricht ist ein Kernstück des dringend gebotenen TheoriePraxis-Verbundes in der Erzieherausbildung. Einzelheiten der Inhalte, Gestaltung und der Durchführung des Unterrichts ist Sache der Fachschule für Sozialpädagogik und wird durch die Ausbildungsordnung für die Erzieherausbildung generell zu regeln sein. Die Fachschulen für Sozialpädagogik haben den Wunsch geäußert, den praxisbegleitenden Unterricht nach Schwerpunktsetzung der jeweiligen Fachschule auch in Form von Unterrichtsblöcken gestalten zu dürfen, was durch die Formulierung des Gesetzentwurfs nicht behindert wird. Die im letzten Satz des Absatzes 3 zwingend verlangte mindestens einmalige Aussprache in der jeweiligen Praxisstelle zwischen dem Praktikanten, dessen Praxisanleiter und dem zuständigen Lehrer seiner Fachschule ist aus dringenden fachlichen Gründen geboten und dient in hervorragender Weise dem Theorie-PraxisVerbund in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern. Diese Gespräche eröffnen auch den Lehrern die Möglichkeit, die berufliche Praxis der erzieherischen Arbeit vor Ort kennen zu lernen, wodurch einer zunehmenden Praxisferne der schulischen Ausbildung in der Fachschule entgegengewirkt werden soll. Im Übrigen entspricht die Regelung der Praxisbesuche den derzeit für das Berufspraktikum geltenden Vorschriften, wodurch den Wünschen der Praxis nachgekommen wird, die dem Berufspraktikum möglichst angenäherte Praxisstrukturen fordern.

Die nach Absatz 4 Satz 1 vorgesehene Ausgestaltung einer Praxisphase als Pflichtpraktikum in einer Tageseinrichtung für Kinder beruht auf der Zahl dort vorhandener Berufsträger und damit verbunden auf der Gesamtgröße dieses Berufsfeldes.

Hier ist die überwiegende Zahl aller Erziehungskräfte tätig, so dass ein zwingend gestaltetes Kennenlernen dieses Praxisbereichs unumgänglich ist. Gegen diese Bestimmung wurden weder seitens der Vertreter der Fachschulen für Sozialpädagogik noch seitens der beruflichen Praxis Einwendungen erhoben.

Die Ableistung eines Wahlpflichtpraktikums in den Bereichen Heimarbeit und Jugendarbeit gemäß Absatz 4 Satz 2 wurde auf Wunsch von Vertretern der beruflichen Praxis bei Trägern der freien Jugendhilfe um den Bereich der Arbeit mit behinderten Kindern und Jugendlichen erweitert. Zwar befindet sich hier der Erzieher/die Erzieherin an einer Schnittstelle zu den Einsatzfeldern anderer Sozialberufe (Heilerziehungspfleger/-innen, Heilpädagogen/innen, Logopäden/-innen, pflegerische Berufe), allerdings ist ein frei gewähltes Praktikum in diesem Bereich auch für Erzieher/-innen durchaus förderlich und wünschenswert und wurde deshalb in den Entwurf aufgenommen.

Zu § 9 Praxisstellen in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen: Absatz 5 nennt die Einrichtungen, in denen Sozialarbeiter/-innen vorwiegend tätig sind und die sich deshalb an der praktischen Ausbildung zu beteiligen haben. Die genannten Bezugsgrößen hinsichtlich der Zahl zur Verfügung zu stellender Praxisplätze sind programmatischer Natur. Sie orientieren sich bei den Bezirken an tatsächlich vorhandenen Stellen für Mitarbeiter/-innen, die als Praxisanleiter in Betracht kommen, und bei freien Trägern, die ihre Personalwirtschaft in der Regel nicht an Stellenplänen ausrichten, nach der Höhe der ihnen gewährten öffentlichen Mittel.

Mit den freien Trägern sind zur Durchsetzung ihrer Verpflichtungen Vereinbarungen abzuschließen.

Zu § 10 Praxisstellen in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen:

Der Wortlaut des neu eingefügten § 10 ist das Resultat der im Wesentlichen aus § 4 ErzG und § 2

DVO-ErzG in den Gesetzentwurf übernommenen Bestimmungen. Auch nach Umstellung der Erzieherausbildung auf ein einphasiges Ausbildungssystem dürfte bei diesem Ausbildungsgang wegen seiner Ausrichtung auf die unmittelbare Arbeit mit jungen Menschen den Praxisphasen eine wesentliche Bedeutung zukommen. Deshalb ist auf eine qualifizierte Ausbildung in den Praxisstellen Wert zu legen, die in Ausübung der Ermächtigung in § 14 Abs 2 Nr. 3 durch ein Anerkennungsverfahren einen zertifizierten Status erhalten können. Bisher war für die Anerkennung von Praxisstellen in der Erzieherausbildung die Verordnung zur Durchführung des

Erziehergesetzes (DVO-ErzG) maßgeblich, die durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes obsolet wird und durch eine neue Verordnung ersetzt werden soll.

Wegen der neu auf die Fachschulen für Sozialpädagogik zukommenden Verantwortung für die schulischen Praxisphasen dürfte es sich anbieten, diesen auch die Zuständigkeit für die Anerkennung von Praxisstellen zu übertragen, die dann auf der Basis der fachlichen Kriterien nach § 10 Abs. 3 Nummern 1 ­ 3 zu entscheiden hätten.

Die in Absatz 5 bestimmte Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Bezirke und freien Träger durch Bereitstellung geeigneter Praxisstellen und Praxisanleiter lehnt sich an die für die Ausbildung von Sozialarbeitern/-innen und Sozialpädagogen/innen in § 9 Abs. 5 getroffene Regelung an. Allerdings wurde hier als Grundlage für die Bezugsgrößen, anders als in § 9 bestimmt, die Zahl der Betreuungsgruppen zugrunde gelegt: Im Gegensatz zu Sozialarbeitern/-innen und Sozialpädagogen/-innen, die in der Regel auf Einzel-Dienstposten tätig sind und in dieser Tätigkeit als Praxisanleiter fungieren, sind bei den Erziehern/-innen in erster Linie Betreuungsgruppen das Funktionsfeld, in dem Praxisplätze für die Ausbildung des Berufsnachwuchses eingerichtet werden.

Mit den freien Trägern sollen zur Durchsetzung ihrer Verpflichtungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung von Erziehern/-innen ebenfalls Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Zu § 11 Berufsbegleitende Ausbildung:

Die Änderungen des § 11 dienen einer Aufnahme der Erzieherausbildung in den Bereich jener Ausbildungsgänge, für die auch eine berufsbegleitende Ausbildungsform zur staatlichen Anerkennung der Absolventen führt. Die Vorschriften entsprechen den bisher in § 8 ErzG und § 8 DVO-ErzG enthaltenen Bestimmungen, allerdings wurde die Trennung in eine zweijährige schulische Ausbildungsphase mit Staatsprüfung und ein anschließendes berufspraktisches Jahr aufgegeben. Das entspricht den Intentionen des Gesetzentwurfs nach einem einphasigen Ausbildungsgang auch in der berufsbegleitenden Erzieherausbildung. Künftig wird dieser Bildungsgang somit durchgängig in sechs Semestern durchgeführt und endet mit der staatlichen Erzieherprüfung. Zeitgleich kann dann auf Antrag des Ausbildungsabsolventen die staatliche Anerkennung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 1 in Verbindung mit § 5 vorliegen. Während der Gesamtdauer der dreijährigen berufsbegleitenden Erzieherausbildung findet fach- bzw. fachbereichsbezogener Unterricht im Umfang von wöchentlich zwölf Stunden statt, der wie bisher in Form ganzoder mehrtägiger Seminare durchgeführt werden soll. Die auf den schulischen Ablauf und die Ausbildungsinhalte sowie die staatliche Prüfung bezogenen Ausbildungsregelungen werden außerhalb des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in schulrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften so rechtzeitig geregelt, dass die Änderungen zum Schuljahr 2003 in Kraft treten können.

Zu § 13 Datenschutz:

Die Änderung in Absatz 2 Satz 3 dient einer redaktionellen Anpassung an die geänderte Abfolge der Paragraphen des Entwurfs.

Zu § 14 Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

Die Ergänzungen in Absatz 1 und Absatz 2 dienen einer Ausdehnung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die beiden neu in das SozBAG aufzunehmenden Berufe der Diplom-Heilpädagogen/-innen und Erzieher/-innen. Für die Erzieher/-innen ist in Absatz 2 Nummern 6 und 7 eine gleichlautende Regelung aus § 10 ErzG übernommen worden.

Absatz 3 überlässt es den gem. § 1 für die einzelnen Ausbildungsgänge fachlich jeweils zuständigen Senatsverwaltungen, die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Eine derartige Zuständigkeitsregelung ist bereits in § 10 Abs. 2 ErzG für die Erzieherausbildung enthalten und wird nunmehr auch auf die übrigen sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Bildungsgänge nach dem SozBAG ausgedehnt.

Zu § 15 Übergangsvorschriften:

Der in § 15 neu eingefügte Absatz 2 enthält eine wichtige Übergangsregelung für jene Ausbildungskandidaten, die bereits eine Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher an einer Fachschule für Sozialpädagogik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen haben. Danach können diese Schüler ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen, d. h. auf der Grundlage des zweiphasigen Ausbildungssystem beenden und nach den bisher geltenden Regelungen des ErzG und der DVO-ErzG ihre staatliche Anerkennung erhalten. Die Vorschrift beinhaltet somit eine Besitzstandswahrung für die in Ausbildung befindlichen Schüler und lässt zu, dass diese ­ wie bisher üblich ­ ein einjähriges Berufspraktikum absolvieren und hierfür die tariflich geregelte Vergütung erhalten. Dadurch soll verhindert werden, dass die genannten Ausbildungskandidaten ihre Ausbildung aufgrund des Wegfalls des bezahlten Berufspraktikums ihre Ausbildung abbrechen müssen. Mit seinem Beschluss Nr. 236/02 vom 21. Mai 2002 hatte der Senat die mit der Erarbeitung des Gesetzentwurfs beauftragte Senatsverwaltung für

Bildung, Jugend und Sport aufgefordert, eine derartige Besitzstandsklausel in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Im Ergebnis bedeutet diese Regelung, dass Berlin wie bisher sowohl bei den behördlichen Stellen als auch bei den Trägern der freien Jugendhilfe entsprechende Ansätze an Positionen und Mitteln für die Beschäftigung der genannten Berufspraktikanten für die Übergangszeit bis zum Jahre 2006 bereit stellt. Die in den weiter unten aufgeführten Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung enthaltenen Aussagen sind allerdings davon abhängig, dass sowohl dieses Gesetz als auch die noch benötigte Prüfungsverordnung (als Rechtsverordnung) und die noch zu schaffende Ausbildungsordnung (als Verwaltungsvorschrift oder als Rechtsverordnung) so rechtzeitig erlassen werden, dass die Erzieherausbildung nach dem einphasigen Ausbildungssystem bereits ab dem Schuljahr 2003 begonnen werden kann.

Für die neu in das SozBAG aufgenommenen Diplom-Heilpädagogen/-innen war eine Übergangsregelung entbehrlich, weil diese Ausbildung erstmals 2001 in Berlin begonnen und bereits auf ein einphasiges Ausbildungssystem zugeschnitten wurde. Erste Absolventen sind im Jahr 2005 zu erwarten. Für diese bereits in Ausbildung befindlichen Studentinnen und Studenten kann das SozBAG in seiner geänderten Fassung sofort nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Anwendung finden.

Zu Artikel II

Wegen der Einarbeitung der bisher im Erziehergesetz und in der Durchführungsverordnung zum Erziehergesetz geregelten Einzelheiten der Berufsbefähigung von Erzieherinnen und Erziehern und Aufnahme der Diplom-Heilpädagogen in das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ist eine Veröffentlichung des bereinigten Wortlauts dieses Gesetzes in der geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt geboten.

Zu Artikel III

Die auf die Ausbildung der Heilpädagogen/innen bezogenen Regelungen des Gesetzes und dessen Vorschriften über die Neuregelung der Erzieherausbildung sollen 2003 umgesetzt werden.

Deshalb ist ein baldiges In-Kraft-Treten des Gesetzes gemäß Absatz 1 erforderlich.

Das Erziehergesetz und die hierzu erlassene Durchführungsverordnung werden für die in einer Übergangszeit nach diesen Vorschriften ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher weiterhin benötigt.

Deshalb wurde in § 15 eine Übergangsregelung für jene Ausbildungsteilnehmer aufgenommen, die ihre Ausbildung bereits vor Inkrafttreten des 1. SozBAGÄndG begonnen hatten und diese auch nach den Vorschriften des ErzG und der DVO-ErzG beenden sollen. Da beide Vorschriften für die Übergangskandidaten zum Inhalt des § 15 Abs. 2 SozBAG werden, können sowohl das Erziehergesetz als auch die Durchführungsverordnung zum Erziehergesetz bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. SozBAG-ÄndG außer Kraft gesetzt werden. Die letzten Absolventen des alten Bildungsganges der Erzieherinnen und Erzieher werden im Jahre 2006 erwartet. Es ist nicht auszuschließen, dass wegen im Einzelfall notwendig gewordener Verzögerungen im Ausbildungsverlauf (Nichtbestehen der Staatsprüfung, Wiederholung von Praxisabschnitten, Unterbrechung der Ausbildung aus sozialen, insbesondere familiären Gründen) einige Kandidaten erst später ihren Anträge auf staatliche Anerkennung stellen können. Deshalb wurde die Frist für den Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nach den bisherigen Bestimmungen auf den 31. Dezember 2010 terminiert.

B. Rechtsgrundlage: Art. 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Wegen des Fortfalls des vergüteten Berufspraktikums in der Ausbildung der Erzieher/-innen entsteht für die ab 2003 neu in den Bildungsgang aufzunehmenden Ausbildungsteilnehmer am Ende ihrer Ausbildung für die Dauer eines Jahres eine höhere finanzielle Belastung, da die Vergütung im Berufspraktikum entfällt und diese Vergütung höher ist als eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Dauer der integrierten Praxisabschnitte bei Vorliegen der Voraussetzungen künftig zu gewährende Ausbildungsförderung.

D. Gesamtkosten:

Mit dem Inkrafttreten des 1. SozBAGÄndG wird der Landeshaushalt von der Finanzierung des Berufspraktikums für den Ausbildungsgang der Erzieherinnen und Erzieher ab dem Haushaltsjahr 2006 entlastet.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Im Land Brandenburg ist der Bildungsgang der Erzieherinnen und Erzieher alternativ ein- und zweiphasig geregelt. Insoweit ist die Berliner Neuregelung eines einphasigen Ausbildungsmodells kompatibel zu dem in Brandenburg geltenden Ausbildungssystem.