Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik

Das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom,

2. an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als

a) Altenpfleger oder Altenpflegerin,

b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder

c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin § 1

Staatliche Anerkennung und Berufsbezeichnung:

(1) Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer

1. das Studium der Sozialarbeit und Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom,

2. das Studium der Heilpädagogik einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Heilpädagogik im Land Berlin mit dem Diplom, und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder

3. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 3 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin",

2. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin",

3. „Staatlich anerkannter Altenpfleger" oder „Staatlich anerkannte Altenpflegerin",

4. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder „Staatlich anerkannte Familienpflegerin" oder

5. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin".

3. die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung,

4. an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als

a) Altenpfleger oder Altenpflegerin,

b) Familienpfleger oder Familienpflegerin oder

c) Heilerziehungspfleger oder Heilerziehungspflegerin und ein einjähriges Berufspraktikum oder ein berufspraktisches Jahr oder

5. nach einer schulischen Zusatzausbildung an einer Fachschule im Land Berlin die staatliche Prüfung als Heilpädagoge oder Heilpädagogin erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.

(2) Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung

1. „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin",

2. „Staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte DiplomHeilpädagogin",

3. „Staatlich anerkannter Erzieher" oder „Staatlich anerkannte Erzieherin",

4. „Staatlich anerkannter Altenpfleger" oder „Staatlich anerkannte Altenpflegerin",

5. „Staatlich anerkannter Familienpfleger" oder" Staatlich anerkannte Familienpflegerin",

6. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" oder „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt:

1. durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufe,

2. durch die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Berufe.

§ 2 unverändert

7. „Staatlich anerkannter Heilpädagoge" oder „Staatlich anerkannte Heilpädagogin".

Hierüber wird eine Urkunde ausgestellt.

(3) Die staatliche Anerkennung wird erteilt

1. durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7 genannten Berufe,

2. durch die für Gesundheit und Soziales zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bis 6 genannten Berufe.

§ 2

§ 3

Staatliche Anerkennung von DDR-Ausbildungen

(1) Eine in der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossene erzieherische Ausbildung wird von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung oder einer von ihr bestimmten nachgeordneten Behörde als Grundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung gemäß § 1 dieses Gesetzes anerkannt, wenn der Bildungsgang nach Zugang, Inhalt, Dauer und Abschluss den im Land Berlin geltenden Bestimmungen entspricht und durch eine geeignete Anpassungsfortbildung sowie eine erfolgreiche Berufspraxis im Erziehungsdienst ergänzt wurde. Für Erzieher und Erzieherinnen im kirchlichen Dienst sowie Kinderdiakone und Kinderdiakoninnen entfällt die Voraussetzung einer erfolgreichen Berufspraxis.

(2) Die an eine erzieherische Ausbildung nach Absatz 1 gestellten Anforderungen werden erfüllt durch eine Ausbildung als: Kindergärtner und Kindergärtnerin, Horterzieher und Horterzieherin, Heimerzieher und Heimerzieherin, Erzieher und Erzieherin in Heimen und Horten, Erzieher und Erzieherin für Jugendheime, Gruppenerzieher und Gruppenerzieherin, Erzieher und Erzieherin in Jugendwerkhöfen, Krippenerzieher und Krippenerzieherin, Unterstufenlehrer und Unterstufenlehrerin mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten, Unterstufenlehrer und Unterstufenlehrerin mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort, Unterstufenlehrer und Unterstufenlehrerin oder Lehrer und Lehrerin für untere Klassen.