Altenpflege

Freundschaftspionierleiter und Freundschaftspionierleiterin mit Lehrbefähigung, Erzieher und Erzieherin im kirchlichen Dienst, Kinderdiakon und Kinderdiakonin.

(3) Die Anpassungsfortbildung kann auch von einem durch die für Jugend zuständige Senatsverwaltung oder einer ihr nachgeordneten Behörde anerkannten gemeinnützigen Bildungsträger vermittelt werden, sofern durch geeignete Lehrkräfte die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Bedingungen erfüllt sind.

An der Anpassungsfortbildung kann nur teilnehmen, wer während der Fortbildung eine andauernde hauptberufliche erzieherische Tätigkeit im Land Berlin mindestens im Umfang einer Halbtagstätigkeit ausübt.

Die Anpassungsfortbildung schließt mit einem Kolloquium vor einer Kommission ab, die von einer von der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung oder einer von dieser bestimmten nachgeordneten Behörde beauftragten Person geleitet wird.

(4) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 ist eine Anpassungsfortbildung, die in den Theorie- und Praxisteilen jeweils 120 Stunden umfasst. Sie muss gewährleisten, dass insbesondere Kenntnisse in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld vermittelt werden, welches in der erworbenen erzieherischen Ausbildung nicht enthalten war.

(5) Im Theorieteil sind insbesondere zu vermitteln

1. rechtliche Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe,

2. Grundlagen des pädagogischen Handelns sowie

3. berufsfelderweiternd die sozialpädagogischen und psychologischen Bedingungen einer spezifischen Altersgruppe in der Kinder- und Jugendarbeit.

(6) Im Praxisteil soll die sachbezogene, personale und soziale Handlungskompetenz von Erziehern und Erzieherinnen erweitert werden.

(7) Eine erfolgreiche Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die sozialpädagogische Fachkraft nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung

a) mindestens fünf Jahre erfolgreich im sozialpädagogischen Bereich tätig war oder

b) mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufstätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nachweist.

§ 2a Europaklausel:

(1) unverändert

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprachund Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Durchführungsverordnungen nach § 9 bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den Richtlinien genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf

1. für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sowie Heilpädagogen drei Jahre,

2. für Altenpfleger, Familienpfleger und Heilerziehungspfleger zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordneten Behörde. Die danach zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, entsprechend § 9 durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.

§ 3 unverändert § 5

§ 4:

Europaklausel

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller über die für die Ausübung eines der in § 1 genannten Berufe erforderlichen deutschen Sprachund Rechtskenntnisse verfügt und seine Qualifikation für diesen Beruf durch einen Befähigungsnachweis belegt, der den Anforderungen der in Absatz 1 genannten Richtlinien genügt. Entspricht die Qualifikation ihrem Inhalt nach nicht den in diesem Gesetz oder seinen Rechtsverordnungen nach § 14 bestimmten Anforderungen, so kann die staatliche Anerkennung unter Beachtung der in den Richtlinien genannten Voraussetzungen von der erfolgreichen Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder dem Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf

1. für Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Diplom-Heilpädagogen und DiplomHeilpädagoginnen, Heilpädagogen und Heilpädagoginnen und Erzieher und Erzieherinnen drei Jahre,

2. für Altenpfleger und Altenpflegerinnen, Familienpfleger und Familienpflegerinnen und Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen zwei Jahre nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte nachgeordnete Behörde. Die danach zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, entsprechend § 14 durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Sprach- und Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.

§ 5:

§ 4:

Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen:

(1) und (2) unverändert

(3) Die Dauer der praktischen Studiensemester gemäß Absatz 1 beträgt jeweils mindestens 18 Wochen.

In den praktischen Studiensemestem sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervisionen durchzuführen. Ein praktisches Studiensemester ist in einer Behörde, die Funktionen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik erfüllt, unter Wahrnehmung sozialadministrativer Aufgaben abzuleisten.

(4) unverändert

§ 6:

Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen und von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen

(3) Die Dauer der praktischen Studiensemester gemäß Absatz 1 beträgt jeweils mindestens 18 Wochen. In den praktischen Studiensemestem sind praxisbezogene Lehrveranstaltungen von mindestens vier Semesterwochenstunden und regelmäßige Supervisionen durchzuführen. Ein praktisches Studiensemester ist als Verwaltungspraktikum in einer Behörde oder bei einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband als Träger der freien Jugend, Sozial- oder Gesundheitshilfe, die Funktionen der Sozialarbeit und Sozialpädagogik erfüllen, unter Wahrnehmung sozialadministrativer Aufgaben abzuleisten. Das Verwaltungspraktikum kann auch in der Verwaltung eines privaten, nichtgemeinnützigen Trägers der Jugend-, Sozial- oder Gesundheitshilfe abgeleistet werden, wenn diese nach Struktur, Aufgabenstellung und sozialadministrativen Handlungsabläufen der einer Behörde vergleichbar ist.

§ 7:

Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Diplom-Heilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen

Für den Ausbildungsgang der DiplomHeilpädagogen und Diplom-Heilpädagoginnen finden die Bestimmungen des § 6 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

§ 8:

Integriertes Praktikum in der Ausbildung von Erziehern und Erzieherinnen:

(1) Die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik findet in Form von drei in die Fachschulausbildung integrierten Praxisphasen statt und schließt mit einem Kolloquium ab.

(2) Die integrierten Praxisphasen ergänzen die fachtheoretische Ausbildung durch berufspraktische Aufgabenstellungen. Hierbei soll die Befähigung vermittelt werden, in der Schule erworbene Kenntnisse unter Anleitung von erfahrenen Fachkräften in der Praxis anzuwenden, und berufliche Aufgaben sollen in berufsbezogenen Arbeitsstätten kennen gelernt werden. Die Vorgabe von Pflicht- und Wahlpflichtbereichen soll gewährleisten, dass die Studierenden mehrere Tätigkeitsfelder der Jugendhilfe berufspraktisch erfahren.