Gesetz

108 Verfassungsschutzbericht Berlin 2002

Sabotageschutz Ziel des Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen zu verhindern.

Auch zu diesem Zweck sind Sicherheitsüberprüfungen gesetzlich vorgesehen.

Regelungen zum Sabotageschutz sind erforderlich, weil Sabotageakte gegen lebens- und verteidigungswichtige Einrichtungen erhebliche Risiken für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zur Folge haben oder das Funktionieren des Gemeinwesens gefährden können. Die Festlegung der lebens- und verteidigungswichtigen öffentlichen Einrichtungen oder Teile solcher Einrichtungen erfolgt in einer noch zu erlassenden Verordnung.

Mitwirkung bei Einbürgerungsverfahren und sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen

Eine weitere Mitwirkungsangelegenheit des Verfassungsschutzes sind nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln Überprüfungen in Einbürgerungsverfahren.

Dabei prüft der Verfassungsschutz auf Antrag der Einbürgerungsbehörde, ob über Personen, die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden der Länder oder des Bundes vorliegen.

Seit dem 1.

Im Januar 2001 legte die Senatsverwaltung für Inneres fest, dass bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten Herkunftsländern stets eine Anfrage beim Verfassungsschutz zu erfolgen hat. Unabhängig von der Herkunft der Einbürgerungsbewerber ist eine Anfrage auch immer dann zu stellen, wenn Anhaltspunkte für eine extremistische Haltung oder sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen. Die Zahl der Anfragen stieg daraufhin im Jahr 2001 auf rund 12 000 an (2000: 7 000), im Jahr 2002 wurden rund 12 300 Anfragen bearbeitet.

Auswirkungen auf die Arbeit der Verfassungsschutzbehörde dürften sich aus dem Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus145 vom 9. Januar 2002 ergeben. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeben sich Änderungen im Ausländerrecht: Personen, die gewaltbereit sind, terroristische Aktivitäten begehen oder unterstützen, erhalten keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen und unterliegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Deutschland. Zur Versagung der Einreise genügt die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aus rechtsstaatlichen Gründen reichen Vermutungen nicht aus.

Um terroristischen oder gewaltbereiten Ausländern keinen Ruheraum in Deutschland zu gewähren, wurden ferner die Regelausweisungstatbestände des § 47 Abs. 2 Ausländergesetz (AuslG) erweitert. Im Regelfall wird ausgewiesen, wer nach dem neuen Versagungsgrund nicht hätte einreisen dürfen.

§ 86 Abs. 2 AuslG

Terrorismusbekämpfungsgesetz, BGBl. Teil I, S. 361

Art. 11 Nr. 3 TerrorismusbekämpfungsG; § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG

Art. 11 Nr. 8 TerrorismusbekämpfungsG Regelanfrage Änderungen im Ausländerrecht 110 Verfassungsschutzbericht Berlin 2002

Zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5

AuslG können die Ausländerbehörden den Verfassungsschutzbehörden der Länder und weiteren Sicherheitsbehörden die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen übermitteln. Die angefragten Behörden teilen der Ausländerbehörde unverzüglich mit, ob Versagungsgründe vorliegen.

Zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes zählt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 VSG Bln auch die Mitwirkung bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 29d Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Die Luftfahrtbehörde Berlin, organisatorisch angesiedelt bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, führt danach Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen durch, die Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Flughäfen Tegel und Tempelhof haben sollen. Zum Zweck der Überprüfung kann sich die Luftfahrtbehörde vorhandene, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen von der Polizei, vom Verfassungsschutz und aus dem Bundeszentralregister übermitteln lassen.

Liegen dem Verfassungsschutz Erkenntnisse vor, sind diese der Luftfahrtbehörde mitzuteilen. Über die Verwendung der Erkenntnisse entscheidet die Behörde selbst.

Im Jahr 2002 wurden durch den Verfassungsschutz 6 938

Überprüfungen gemäß § 29d LuftVG durchgeführt (2001: 2 954), wobei rund die Hälfte auf das letzte Quartal des Jahres entfiel.

Art. 11 Nr. 12 TerrorismusbekämpfungsG; § 64 a AuslG BGBl. Teil I, S. 549

Dieser Anstieg zum Jahresende geht auf die Änderung der LuftverkehrsZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung mit Wirkung vom 8. Oktober 2001 (BGBl. Teil I, Nr. 51, S. 2625) zurück. Zuvor wurde auf der Grundlage dieser Verordnung eine Wiederholungsüberprüfung der nach § 29d LuftVG überprüften Personen alle fünf Jahre durchgeführt. Die Anschläge des 11. September führten dazu, dass die Frist der Wiederholungsüberprüfung auf nunmehr ein Jahr verkürzt wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass bedeutsame Erkenntnisse, die bei den angefragten Behörden, also auch beim Verfassungsschutz, zwischenzeitlich über eine Person anfallen, der Luftverkehrsbehörde zeitnah zur Kenntnis gelangen. Die Steigerungen im letzten Quartal 2001 schlagen sich durch die Jahresfrist auch im letzten Quartal 2002 nieder.