Berufsbildungsgesetz
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Schüler, die sich in einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes befinden."
b) Satz 5 wird aufgehoben
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats hat durch Rechtsverordnung das Nähere über die Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, insbesondere
1. die Höhe des privat zu erbringenden Eigenanteils; dabei darf eine Höchstgrenze von 100 Euro (bezogen auf den Neuwert) pro Schüler und Schuljahr nicht überschritten werden,
2. den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreis.
In der Rechtsverordnung kann der von der Zahlung eines Eigenanteils befreite Personenkreis auf die Empfänger von Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Haushalten beschränkt werden." Artikel II Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Mit der Gesetzesänderung wird das bisherige System der Lernmittelfreiheit in modifizierter Form aufrecht erhalten. Die Eltern werden im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder an den Kosten der Lernmittelbeschaffung durch einen Eigenanteil beteiligt. Die über den Eigenanteil hinausgehenden Lernmittel werden den Schülern wie bisher leihweise zur Verfügung gestellt. Mit dem Eigenanteil wird die Erziehungsverantwortung der Eltern neu akzentuiert. Indem die Schüler teilweise mit eigenen Lernmitteln arbeiten müssen, trägt die Neuregelung auch zu einer erhöhten Wertschätzung und Verantwortung der Schüler für die gesamten Lernmittel bei. Sollten die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sein, ist der Eigenanteil durch den volljährigen Schüler zu erbringen. Die Festlegung der Höhe des Eigenanteils bleibt der Regelung durch Rechtsverordnung ebenso vorbehalten wie die Festlegung des Personenkreises, der auf Grund seiner finanziellen Situation von der Zahlung eines Eigenanteils befreit wird. Dies ermöglicht eine sozial ausgewogene Regelung auf Verordnungsebene.
Angesichts der weiterhin angespannten Finanzlage des Landes Berlin ist die Regelung zudem unerlässlich, um den im Bereich der Lernmittelfreiheit bestehenden Ausstattungsvorsprung Berlins gegenüber anderen Bundesländern zu beseitigen.
b) Einzelbegründung:
Zu § 18a:
Durch die Gesetzesänderung werden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler an den Kosten der Lernmittelfreiheit durch einen Eigenanteil beteiligt (Absatz 1). Ob im Einzelfall die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler für die Beschaffung im Rahmen des Eigenanteils verpflichtet sind, wird nicht durch das Schulgesetz geregelt. Dies richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Unterhaltspflicht.
Die Festlegung eines Eigenanteils schließt es nicht aus, dass in einzelnen Klassen sämtliche für den Unterricht erforderlichen Lernmittel privat zu beschaffen sind. Die Festlegung in der Rechtsverordnung über die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils darf allerdings nicht dazu führen, dass insbesondere in der Pflichtschule (Klassen 1 bis 10) die Eltern in allen Klassenstufen die vollen Kosten für die Lernmittel tragen müssen.
Den Personenkreis, der von der Zahlung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit zu befreien ist, ist im Rechtsverordnungswege festzulegen.
Mit der Gesetzesänderung wird die Lernmittelfreiheit zudem auf eine reine Ausleihe beschränkt; eine Übereignung von Schulbüchern, wie sie zuletzt ohnehin nur noch für die Fibel in Klasse 1 vorgesehen war (vgl. Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport „über das zur Übereignung bestimmte Lernmittel in der Berliner Schule" vom 4. April 2002 (ABl. S. 1510), ist nicht mehr zulässig.
Die weiteren Satzumstellungen in Absatz 1 sind rein redaktioneller Art. Die Regelung zu den Arbeitsmitteln und dem für den Unterricht erforderlichen Verbrauchsmaterial bleibt von der Gesetzesänderung unberührt. Auch bleibt durch Satz 4 klargestellt, dass die in der dualen Ausbildung stehenden Jugendlichen sich die erforderlichen Lernmittel selbst beschaffen müssen. Satz 5 kann gestrichen werden, weil mit § 59 SchulG bereits eine Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsvorschriften vorhanden ist. Absatz 5 enthält die notwendige Verordnungsermächtigung an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, die Einzelheiten über die Bereitstellung der Lernmittel durch Rechtsverordnung zu regeln. Die für die Durchführung der modifizierten Lernmittelfreiheit zwingend erforderliche Rechtsverordnung hat insbesondere die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils zu regeln. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird der zu zahlende Eigenanteil bereits gesetzlich auf 100 (bezogen auf den Neuwert) pro Schüler und Schuljahr begrenzt.
Zudem ermächtigt der Gesetzgeber die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport durch Rechtsverordnung die Bezieher von öffentlichen Unterstützungsleistungen, wie beispielsweise laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, von der Zahlung eines Eigenanteils zu befreien. Damit ist in der Rechtsverordnung der Personenkreis festzulegen, der wie bisher vollständig zur Lernmittelausleihe berechtigt ist. Die Verordnungsermächtigung eröffnet auch die Möglichkeit an die Verwaltung, den zur Ausleihe berechtigten Personenkreis auf die Empfänger von Leistungen aus öffentlichen Haushalten, beispielsweise von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Wohngeldgesetz, zu begrenzen. Indem ausdrücklich auf die „Empfänger" der öffentlichen Leistung abgestellt wird, ist zugleich klargestellt, dass es insoweit nicht auf die materielle Berechtigung, sondern den tatsächlichen Empfang der Leistung ankommt. Damit entstünde an den Schulen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, wenn die leihweise Überlassung der erforderlichen Lernmittel lediglich an die Vorlage eines entsprechendes Nachweises geknüpft würde.
In der Rechtsverordnung sind zudem die weiteren Regelungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Lernmittel zu regeln, beispielsweise für den Fall, dass ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen muss oder er während des Schuljahres die Schule wechselt.
B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
Die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Privathaushalte sind abhängig von der konkreten Festlegung in der Rechtsverordnung über die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils.
Für die Kostenberechnung wird ein zu erbringender Eigenanteil von höchstens 100 (bezogen auf den Neuwert) pro Kind und Schuljahr unabhängig von der Klassenstufe angesetzt. Dieser zukünftig in der Regel von den Eltern aufzubringende Betrag kann sich jedoch in erheblichem Umfang reduzieren, wenn die erforderlichen Schulbücher und ergänzenden Lernmittel gebraucht beschafft werden. Sobald sich ein Gebrauchtschulbuchmarkt etabliert hat, dürfte sich nach den Erfahrungen anderer Bundesländer in diesem Bereich der zu erbringende Eigenanteil um ca. 50 Prozent reduzieren.
Für den nach der Rechtsverordnung von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreises entstehen keine kostenmäßigen Auswirkungen durch die Gesetzesänderung.
D. Gesamtkosten: Vgl. die Ausführungen zu C. und F.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
Die Neuregelung orientiert sich an der entsprechenden Regelung im Land Brandenburg, die ebenfalls einen Eigenanteil der Eltern an den Kosten der Lernmittelfreiheit vorsieht (vgl. § 111 Brandenburgisches Schulgesetz in Verbindung mit der Lernmittelverordnung). Die Gesetzesänderung trägt damit auch zu einer Annäherung der schulrechtlichen Vorschriften bei.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Neuregelung führt im laufenden Haushaltsjahr und den folgenden Haushaltsjahren zu Einsparungen im Landeshaushalt von ca. 9.8 Mio.. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung für das Schuljahr 2003/2004.
Gesamtschülerschaft: 380 000 (allgemein- und berufsbildende Schulen, gerundet) Mindeststandards (derzeit): 19,7 Mio. (Ausgabenfeld A 1 (Lernmittel) der Bezirke und SenBildJugSport ohne Kopierkosten).
Der Berechnung der zukünftig noch zu leistenden Ausgaben liegen die folgenden realen Beschaffungskosten zugrunde, wie sie sich nach Umfragen an den Schulen und bei den Schulbuchverlagen darstellen.
Abgeordnetenhaus von Berlin 15. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe),
· Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Wohngeld),
· Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und
· Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Schulpflichtige Kinder von Sozialhilfeempfängern: 43 000 (Statistisches Landesamt) Schulpflichtige Kinder der übrigen Empfänger von Unterstützungsleistungen (nach Schätzung hochgerechnet): 40 000 (SenStadt).
Daraus errechnet sich ein vom Eigenanteil befreiter Personenkreis von ca. 83 000
Schülern. Das sind insgesamt rund 23 Prozent aller Schüler; wegen der statistischen Unsicherheit wird diese Anzahl auf 25 Prozent aufgerundet.
Zudem wird eine Laufzeit für die Lernmittel in der Ausleihe von 4 Jahren angesetzt.
Daraus ergibt sich Folgendes:
In den Klassen 1 bis 4 sind alle Lernmittel privat anzuschaffen, weil die realen Anschaffungskosten unter dem zu erbringenden Eigenanteil von 100 liegen. Lediglich für den von der Zahlung eines Eigenanteils befreiten Personenkreises sind Finanzmittel für die Lernmittelausleihe zu veranschlagen. Die in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 durchschnittlichen Beschaffungskosten liegen bei 79,17. Dies entspricht bei einer vierjährigen Nutzung Kosten von 19,79 pro Schüler und Schuljahr. % von 100 000 Schülern (Klassen 1 bis 4) im Ausleihverfahren: 25 000 Schüler 25 000 x 19,79 = 495 000.
Für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 (hier überschreiten die realen Beschaffungskosten den Eigenanteil) ergeben sich Beschaffungskosten von durchschnittlich 210 (gerundet). Daraus ergeben sich Kosten für den vom Eigenanteil befreiten Personenkreis in Höhe von 3.6 Mio. (gerundet).
Für die übrigen Personen sind Ausgaben in Höhe von 5.8 Mio. (gerundet) zu erbringen.
Daraus ergeben sich folgende Gesamtausgaben durch die Gesetzesänderung: 495 000 + 3 600 000 + 5 800 000 = 9.9 Mio. Ausgaben des Landes: 9,9 Mio.. Bisherige Ausgaben: 19,7 Mio. = Einsparungen insgesamt: 9,8 Mio..