Absatz 3 beinhaltet Mitwirkungspflichten für den von § 9 Abs

Baueinstellung zeitlich und räumlich begrenzt. Eine dem Absatz 2 ähnliche Regelung war im Bln BodSchG von 1995 enthalten und hat sich bewährt.

Absatz 3 beinhaltet Mitwirkungspflichten für den von § 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG vorgegebenen Personenkreis, nämlich die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen (beispielsweise auch Gutachten), um der Behörde eine sachgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. In Satz 2 wird die Auskunftspflicht für den Fall eingeschränkt, dass ihre Erfüllung strafverfahrensrechtlich einer Selbstanzeige gleichkäme. Eine entsprechende Einschränkung ist auch geboten, soweit der Verpflichtete nahe Angehörige der Gefahr einer strafoder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Der Einschränkung liegt der Gedanke zugrunde, dass niemand zu einer Selbstbeschuldigung verpflichtet werden kann. Bei Satz 2 handelt es sich um eine Regelung zum Schutz des Betroffenen und seiner Angehörigen. Eine solche Regelung zum Schutz des Bürgers sollte für diesen aus dem Gesetzestext heraus erkennbar sein, da vom Bürger keine Kenntnisse allgemeiner Rechtsgrundsätze erwartet werden können.

Zu § 3:

Um der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere der Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen (z. B. Beprobung des Bodens) zu ermöglichen, müssen ihnen Betretungsrechte eingeräumt werden. Zu diesem Zweck wird den Verpflichteten nach Absatz 1 eine entsprechende Duldungspflicht auferlegt.

Die Duldungspflicht bezieht sich auch auf Messstellen, die für die Datenermittlung im Rahmen des Aufbaus und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems (§ 6 dieses Gesetzes) erforderlich sind.

Zutritt zu Wohnräumen sowie zu Geschäfts- und Betriebsräumen außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten kann nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit verlangt werden (§ 3 Abs. 2). Damit wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 13 Grundgesetz an Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung Rechnung getragen. Eine dringende Gefahr liegt dann vor, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens an einem wichtigen Rechtsgrund besteht. Wegen der möglichen erheblichen Gefahren, die dem Boden und dem Grundwasser und damit hohen Schutzgütern der Allgemeinheit drohen können, ist diese Einschränkung des Artikels 13 Grundgesetz erforderlich. Nur durch das umfassende Betretungsrecht haben die Betretungsberechtigten die Möglichkeit, die Gefährdungslage entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag zuverlässig zu ermitteln und weitreichende Schäden zu verhindern.

Gemäß § 9 BBodSchG soll die Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt.

Dabei sind im Rahmen von Untersuchungen insbesondere Art und Konzentrationen der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks festzustellen und für die Bewertung zu berücksichtigen.

Tritt bei Unfällen mit Wasser gefährdenden Stoffen, z. B. bei so genannten Heizölschäden (Überlaufschäden, defekte Ventile und Rohrleitungen) Heizöl in Kellern von Wohngebäuden aus, ist das Ausmaß des eingetretenen Schadens und die Gefahr für den Boden und das Grundwasser anhand der ausgetretenen Schadstoffmengen, der Beschaffenheit der Kellersohle, Dichtigkeit der Isolationswanne usw. kurzfristig vor Ort durch Inaugenscheinnahme zu prüfen und zu bewerten sowie ein eventuell erforderlicher weiterer Untersuchungs- und Handlungsbedarf abzuleiten. In der Regel ist bei diesen Schadensfällen auch die Feuerwehr oder ein Havariedienst vor Ort, um das im Heizkeller stehende Heizöl abzupumpen.

Weiterhin besteht im Fall von Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers mit leicht flüchtigen organischen Schadstoffen aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften von z. B. leicht flüchtigen chlorierten oder aromatischen Kohlenwasserstoffen die Gefahr der Ausbreitung der Schadstoffe in der Bodenluft. Durch Konvektionsund Diffusionsprozesse sowie Druckunterschiede kann es zum Eindringen der Schadstoffe in Gebäude kommen. Am Ende der Kette steht die inhalative und dermale Aufnahme der Schadstoffe durch den Menschen. Besteht nunmehr aufgrund von vorliegenden Untersuchungsergebnissen des Bodens bzw. der Bodenluft unterhalb der Kellersohle bzw. in unmittelbarer Umgebung von Wohngebäuden aufgrund der Schadstoffkonzentrationen der hinreichende Verdacht einer Schadstoffbelastung des Bodens oder der Wohnraumluft von Gebäuden, muss die Ordnungsbehörde zum Schutz des Bodens und der menschlichen Gesundheit tätig werden und wie einleitend beschrieben „geeignete Maßnahmen" veranlassen können. Das Betreten von Wohnräumen in möglicherweise betroffenen Bereichen stellt dafür die „geeignete Maßnahme" dar und muss insofern gewährleistet werden, um durch Inaugenscheinnahme Untersuchungen der Kellersohle, des Bodens oder Messungen der Raumluft eine mögliche Belastung für den Menschen beurteilen und im positiven Fall ausschließen zu können. Durch den Bund wurden im Jahr 2000 zu den Prüf- und Maßnahmenwerten der BBodSchV aufgrund der Aktualität der Problematik ergänzende Ableitungsmethoden und ­maßstäbe mit Empfehlung für Prüfwerte für insbesondere leichtflüchtige Stoffe veröffentlicht, die die Beurteilung entsprechender Raumluftbelastungen mit altlastrelevanten Schadstoffen für die Ordnungsbehörde ermöglichen. Hierbei heißt es in den Vorbemerkungen: „Soweit der Verdacht auf einen erheblichen Eintrag von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche im Gebäude aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, ist grundsätzlich die Untersuchung der Innenraumluft angezeigt." Diese kann jedoch nur vorgenommen werden, wenn im Landesbodenschutzgesetz eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorgesehen ist. Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG vorgesehene Anordnung von Untersuchungen durch den Betroffenen selbst ist wegen der gebotenen Eile nicht gleich geeignet, jedenfalls aber auch nicht weniger belastend.

Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 können sich zu Lasten von Personen auswirken, die selbst nicht zu den Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz gehören (etwa weil sich ein Gefahrenverdacht nicht bestätigt) und die selbst auch keinen Anlass zu den Maßnahmen gegeben haben. Auch Maßnahmen, die dem Aufbau und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems dienen, können den Eigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück belasten. Die Duldungspflicht besteht im Interesse der Allgemeinheit und unabhängig von einer etwaigen Verantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt. Deshalb ist auf deren schutzwürdige Interessen Rücksicht zu nehmen. Wenn die Vermeidung von Schäden unter bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich ist, ist die Beeinträchtigung zumindest entsprechend auszugleichen. Die Duldungspflichtigen werden so gestellt wie Nichtstörer, gegen die Maßnahmen auf der Grundlage des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts ergehen.

Zu § 4:

Der Bundesgesetzgeber hat im Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes aus kompetenzrechtlichen Gründen nur Regelungen für Altlasten und altlastenverdächtige Flächen getroffen. Die Regelung der Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen ist daher eine notwendige Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Gefährdungsabschätzung und Gefahrenabwehr.

Die vorliegende Regelung in § 4 macht von dem durch § 21 Abs. 2 erster Halbsatz Nr. 1 und § 21 Abs. 4 BBodSchG eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch. Gleichzeitig wird durch die geregelte Erfassung von Daten und Sachverhalten deutlich, dass sich die Tätigkeit der Behörde nicht nur auf einzelfallbezogene Maßnahmen erstreckt, sondern auch eine Erfassungs- und Ermittlungstätigkeit umfasst. Die hier gesammelten Daten dienen auch dem Bodeninformationssystem.

Die Regelung basiert auf der in § 21 Abs. 2 zweiter Halbsatz BBodSchG enthaltenen Ermächtigung, nach der die Länder bestimmen können, dass bei bestimmten schädlichen Bodenveränderungen, von denen ­ wie bei Altlasten ­ ein großes Gefährdungspotential ausgehen kann, die aufgezählten Maßnahmen des Gefahrenmanagements für anwendbar erklärt werden können. Hierunter fallen die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen.

Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung zur Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen („...kann"). Macht die Behörde von dieser Befugnis Gebrauch, gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3

BBodSchG sowie § 6 Bodenschutz- und Altlastenverordnung entsprechend. Insbesondere kann verlangt werden, dass der Sanierungsplan oder die Untersuchung von einem Sachverständigen nach § 18

BBodSchG erstellt wird oder unter welchen Voraussetzungen die Behörde den Sanierungsplan selbst erstellen oder ergänzen kann (§ 14 BBodSchG). Zu den Eigenkontrollmaßnahmen, die dem Verpflichteten nach § 4 auferlegt werden können, zählen insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen sowie die Einrichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen. Die Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen kann auch zur Effizienzkontrolle von Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein.

Durch den Verweis auf § 24 BBodSchG ist die Kostentragung wie bei Altlasten geregelt.

Zu § 5: § 5 beinhaltet die allgemeine Ermächtigung für die Behörde, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Anordnungen zu treffen, die nicht aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz resultieren, sondern im Berliner Bodenschutzgesetz konstitutiv verankert sind. Hierzu zählen z. B. Auskunfts- und Duldungsverpflichtung. Erst eine Anordnung eröffnet der Behörde die Möglichkeit, die Verpflichtung gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwanges durchzusetzen.

Zu § 6:

Für einen effektiven Schutz des Bodens, insbesondere auch unter dem Aspekt der Vorsorge, werden umfassende fachliche Informationen über dessen Zustand ­ vor allem über bestehende Belastungen ­ und seine Belastbarkeit benötigt. Nach § 21 Abs. 4 BBodSchG können die Länder daher bestimmen, dass Bodeninformationssysteme für das gesamte Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile ihres Gebietes eingerichtet und geführt werden.

In Berlin werden seit 1986 Bodendaten gesammelt und in entsprechenden Datensystemen geführt.

Diese Daten können auch für die von § 1 BBodSchG geforderte nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens genutzt werden. Das Bodeninformationssystem soll künftig ­ soweit technisch möglich ­ geeignete, bei öffentlichen Stellen vorhandene und mit öffentlichen Mitteln erhobene bodenrelevante Daten bündeln und nach entsprechender Aufbereitung einem möglichst großen Kreis behördlicher Nutzer und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange gegebenenfalls auch privaten Nutzern zur Verfügung stehen. Das Bodeninformationssystem dient dem Schutz des Bodens und seiner Funktionen.

Darüber hinaus kann das Bodeninformationssystem auch als Grundlage für den Datenaustausch mit dem Bund nach § 19 BBodSchG eingesetzt werden.

Durch die Festlegung des Bodeninformationssystems als einheitliche und verbindliche Grundlage für den Verwaltungsvollzug soll eine einheitliche Vorgehensweise in Haupt- und Bezirksverwaltungen erreicht werden. Unwirtschaftlicher Doppelaufwand

­ etwa durch den Aufbau unterschiedlicher Bodeninformationssysteme in den Bezirksverwaltungen ­ soll verhindert werden.

Wesentlicher Bestandteil des Bodeninformationssystems ist das bereits installierte Bodenbelastungskataster. Das Bodenbelastungskataster enthält Daten über schädliche Bodenveränderungen, Altlasten, altlastenverdächtige Flächen und Verdachtsflächen sowie die in Nr. 5 bis 7 aufgezählten untersuchten Flächen oder Flächen, für die eine besondere Besorgnis der schädlichen Veränderung der Bodenfunktionen besteht, also z. B. Flächen, für die bei einer anstehenden Nutzungsänderung (z. B. durch Stoffeinträge) Veränderungen der Bodenfunktionen eintreten können.

Das Bodeninformationssystem kann Erkenntnisse zu bodenkundlichen und geowissenschaftlichen Punkt-, Flächen- und Raumdaten, Analysenergebnissen und Auswertungsmethoden enthalten. Es schafft die Möglichkeit der Aufnahme, Auswertung und Bereitstellung von Grundlagendaten geologischer, bodenkundlicher, hydrogeologischer Art sowie sonstiger geowissenschaftlicher Daten und Karten und soll auch auf Fragen zu planungsrechtlichen Belangen Auskunft zu Bodenfunktionen geben können.

Über die Einführung weiterer Fachdatenbanken, die insbesondere Daten zum Aufbau und Stoffbestand, zu Standort- und Umwelteigenschaften von Böden und deren Verbreitung berücksichtigen, soll nach fachlichem Bedarf entschieden werden.

Im Fall der Erweiterung des Bodeninformationssystems über das Bodenbelastungskataster hinaus werden nach definierter Zielsetzung die konkreten Kosten im Rahmen einer detaillierten Vor- und Hauptuntersuchung ermittelt und die Mittel in den jeweiligen Haushaltstiteln entsprechend angemeldet.

Zu § 7:

Um die Datenverarbeitung zum Zweck des Bodenschutzes rechtlich abzusichern, ist diese Regelung erforderlich. Zu einer effektiven behördlichen Arbeit gehört ein umfassender Zugang zu bodenrelevanten Daten.

§ 7 schafft die Ermächtigung für die zur Führung des Bodeninformationssystems erforderliche Datenverarbeitung und sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Die Erteilung von Auskünften aus dem Bodeninformationssystem (insbesondere Bodenbelastungskataster) erfolgt nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 8. Juli 1994 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2001, BGBl. I S. 2218), welches in § 4 Abs. 1 den freien Zugang zu Umweltinformationen gewährt. Deshalb konnte auf die Regelung des § 24 Abs. 1 Bln BodSchG 1995

(Allgemeines Einsichtsrecht) verzichtet werden.

Das UIG gestaltet den Informationsanspruch des Einzelnen in der Art eines Regel-Ausnahmeverhältnisses aus mit der Folge, dass es für Beschränkungen der Information eines besonderen Grundes bedarf. Während § 7 UIG Ausschlussgründe zum Schutz öffentlicher Belange enthält, dient § 8 UIG dem Schutz privater Belange. Informationsverlangen an das Bodeninformationssystem sind somit an den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes auszurichten.

§ 7 Abs. 6 Satz 2 lässt darüber hinaus die Übermittlung von im Rahmen dieses Gesetzes anfallenden Daten an Personen und an andere Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs in zwei Spezialfällen, nämlich, wenn der Empfänger entweder für eine Behörde oder öffentliche Stelle tätig wird oder ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Daten glaubhaft macht. Letzteres ist z. B. dann denkbar, wenn ein privates Ver- oder Entsorgungsunternehmen bei einem größeren Bau- bzw. Planungsvorhaben auf unkompliziertem Wege Informationen über etwaige Bodenverunreinigungen benötigt.

Nur am Rande soll hier noch auf § 12 BBodSchG verwiesen werden, wonach die zur Sanierung Verpflichteten gehalten sind, die von dieser Maßnahme Betroffenen zu informieren.