Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser wobei 1361 10 Mio

10 Mio. m³ oder mehr Wasser X

100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser A weniger als 100.000 m³ Wasser, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S

Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung S

Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung sofern es sich um eine Gewässerbenutzung handelt entspricht Nr. 13.3 sofern es sich um einen Gewässerausbau handelt entspricht Nr.13.

Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei

10 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden X weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A

Umleitung von Wasser aus einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von

· 100 Mio. m³ oder mehr Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder

· 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt X

Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten A

Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit mehr als 1.350 t zugänglich ist X

1.350 t oder weniger zugänglich ist A 13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage A 13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 13.14 Bau einer Wasserkraftanlage A 13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien A 13.16 Sonstige Ausbaumaßnahmen A

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften

A. Bundesrecht Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)

§ 1:

Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen:

(1)...

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22.

(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.

(4)... § 1a Grundsatz:

(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,

3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt,

4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, 4a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewässer,

5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,

6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:

1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind,

2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwendet werden.

§ 7a Anforderungen an das Einleiten von Abwasser:

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt. Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen.

Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.