Unfallversicherung

Der Dienstvorgesetzte hat jeden ihm bekannt werdenden Dienstunfall sofort zu untersuchen. Über die Anerkennung als Dienstunfall entscheidet bei den aktiven Beamten - ggf. nach ärztlicher Begutachtung - die Dienstbehörde. Die Beurteilung, ob die angezeigten Schäden auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind, bereitet den geprüften Verwaltungen aber erhebliche Probleme. Dies führt zu uneinheitlichen Verfahrensweisen. Wegen der verhältnismäßig geringen Zahl von Dienstunfällen sind die für eine sachgerechte Bearbeitung erforderlichen Spezialkenntnisse bei den Bearbeitern im Allgemeinen nicht vorhanden. Grundsätzliche Hinweise zur rechtlichen Beurteilung von Dienstunfällen und zur Schadensbewertung, z. B. zur aktuellen Rechtsprechung, sind - von reinen Verfahrensregelungen abgesehen - jedoch bisher von der Senatsverwaltung für Inneres weder im „Arbeitsmaterial für den Personalsachbearbeiter" noch durch Rundschreiben bekannt gegeben worden. Den Bearbeitern und auch den Amtsärzten ist häufig nicht bekannt, welche weit reichenden finanziellen Auswirkungen mit der Anerkennung als Dienstunfall verbunden sind und welche Abgrenzungskriterien in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

Dem Beamten, der infolge eines Dienstunfalls verletzt wurde, ist Unfallausgleich zu gewähren, wenn er in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt ist. Der Unfallausgleich soll wie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz den erhöhten Aufwand des Versehrten, Hilfen Dritter, Schmerzen und Verzicht auf Sport und Vergnügen ausgleichen helfen. Er wird durch „Feststellungsbescheid" gewährt und beträgt je nach dem Grad der Erwerbsminderung zwischen 117 und 615 monatlich. Er wird, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt gezahlt. Die Amtsärzte empfehlen in Einzelfällen eine Nachuntersuchung. Derzeit erhalten insgesamt 378 Beamte (darunter 271 Ruhegehaltempfänger) Unfallausgleich von insgesamt 741 000 jährlich (Stand: Oktober 2002). 88 Sofern der Beamte infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und in den Ruhestand versetzt wurde, erhält er Unfallruhegehalt. Über die Gewährung von Unfallruhegehalt entscheidet das LVwA. Das Unfallruhegehalt wird - anders als in der gesetzlichen Unfallversicherung - lebenslang gezahlt, und zwar auch dann, wenn die gesundheitlichen Folgen des Dienstunfalls sich vermindert haben oder entfallen sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung dagegen kann die Rentenzahlung gemindert oder eingestellt werden, wenn sich die Anspruchsvoraussetzungen geändert haben oder wenn sie weggefallen sind (§ 73 SGB VII). Die Senatsverwaltung für Inneres sollte prüfen, ob diese Regelung in der gesetzlichen Unfallversicherung durch eine entsprechende Gesetzesinitiative im Bundesrat auch in das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann.

Das Unfallruhegehalt ist - insbesondere bei jüngeren Beamten - größtenteils deutlich höher als das „normale" Ruhegehalt und übersteigt dieses in den 40 geprüften Fällen um bis zu 1 128 monatlich; im Durchschnitt war das Unfallruhegehalt um 522 monatlich höher. So erhöht sich z. B. der „normale" Ruhegehaltssatz um 20 v. H.; das Ruhegehalt wird ohne Abschläge in der Regel aus der Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe gezahlt. Insgesamt wird den 233 Ruhestandsbeamten hochgerechnet 1,6 Mio. jährlich zusätzliches Unfallruhegehalt gegenüber der Normalversorgung gezahlt. Darüber hinaus werden den Beamten ggf. lebenslang die mit den Unfallfolgen zusammenhängenden Kosten der laufenden ärztlichen Behandlung (Heilfürsorge) in voller Höhe erstattet, z. B. im Jahr 2001 für 157 Ruhestandsbeamte insgesamt 227 000 und im Jahr 2002 insgesamt 242 600. 89 Ein Drittel der vom Rechnungshof geprüften 40 Unfallvorgänge war insofern auffällig, als zumindest nach Aktenlage keine Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der Dienstunfähigkeit (T 90) erkennbar war. Überwiegend handelt es sich hier um Fallgestaltungen, bei denen nach einer Körperschädigung psychische Erkrankungen hinzutraten, die zunächst zu einer allgemeinen Dienstunfähigkeit führten und später als Dienstunfall geltend gemacht wurden.

So verletzte sich z. B. ein Lehrer während einer Schülerfahrt Knie, Schulter und Hüfte.

Die Erwerbsminderung wurde vom Amtsarzt mit 10 v. H. festgestellt. Wegen eines posttraumatischen Schmerzsyndroms mit der Folge depressiver Störungen wurde schließlich Unfallruhegehalt gewährt.

In einem anderen Fall wurde eine Lehrerin von einem Schüler verbal beleidigt und bedroht. Nachdem die Beamtin wegen posttraumatischer Belastungsängste zunächst wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, erhielt sie später Unfallausgleich und Unfallruhegehalt. Die Differenz zum normalen Ruhegehalt beträgt einschließlich des Unfallausgleichs 537 monatlich.

Ähnlich verhält es sich bei einer 38-jährigen Beamtin, die sich einen Finger gebrochen hatte und später wegen psychischer Beschwerden dienstunfähig wurde. Sie erhält Unfallruhegehalt und Unfallausgleich von zusätzlich 829 monatlich. Hinzu traten in diesem Fall allein im Jahr 2001 Heilverfahrenskosten von 6 200.

In diesen Fällen hatten sich die Verwaltungen vorbehaltlos allein auf das Votum der Amtsärzte gestützt, obwohl erhebliche Zweifel an der Kausalität der Unfallfolgen angebracht gewesen wären.

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu führen, d. h. es muss „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von der Ursächlichkeit des Dienstunfalls ausgegangen werden. Die materielle Beweislast obliegt dem Beamten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG DÖD 1995, 283) sind als Ursache nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Nicht hierunter zu verstehen sind demzufolge Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen eingetretenem Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Es muss ausgeschlossen sein, dass sog. Gelegenheitserkrankungen erhebliche Mehrausgaben auslösen. Insofern kommt der rechtzeitigen Beweissicherung und der Feststellung des eingetretenen Körperschadens ganz erhebliche Bedeutung zu. Das gilt insbesondere dann, wenn nachträglich weitere Krankheitssymptome als Unfallfolgen geltend gemacht werden. Unerlässlich ist daher, dass bei der ärztlichen Begutachtung auch Vorerkrankungen berücksichtigt werden. So wurde z. B. bei einer Beamtin nicht die zuvor durchgeführte Behandlung wegen einer Suizidgefährdung berücksichtigt. Auch muss ausgeschlossen werden, dass - wie im Einzelfall geschehen - der behandelnde Arzt des Beamten als Gutachter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bestellt wird.

Die Unfallfolgen sollten möglichst unter Zugrundelegung einheitlicher Kriterien bewertet werden. Zur Feststellung der Erwerbsminderung oder der Dienstunfähigkeit bietet sich an, einen bestimmten Kreis von Ärzten als Gutachter zuzulassen. In Betracht kämen hierfür speziell ausgebildete Ärzte, wie z. B. Unfallärzte/Durchgangsärzte (vgl. Anhang 2 zu § 34 SGB VII), die auch als Gutachter tätig werden können. Auch bei psychischen Erkrankungen sollten in jedem Falle nur bestimmte Fachärzte als Gutachter des Vertrauens, analog zum Beihilferecht, hinzugezogen werden. Die Entscheidung obliegt jedoch nicht den Gutachtern, sondern immer nur der Dienstbehörde. Die ärztliche Begutachtung kann nur als Entscheidungshilfe dienen. Bei der zu treffenden Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. In Zweifelsfällen sollte ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden.

Durch entsprechende Verwaltungsvorschriften sollte eine einheitliche Verfahrensweise und Bewertung der Unfallfolgen sichergestellt werden.

Obwohl von der aufgezeigten Problematik nur ein kleiner Personenkreis betroffen ist, erreichen die zusätzlichen Ausgaben für Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und Heilfürsorge mit insgesamt mindestens 2,6 Mio. jährlich schon eine beträchtliche Größenordnung.

Da Frühpensionierungen wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit nunmehr durch Versorgungsabschläge mit finanziellen Einbußen verbunden sind, sollte Tendenzen einer sich bereits abzeichnenden Flucht in die Unfallfürsorge entschieden begegnet werden.

Die Senatsverwaltung für Inneres ist daher aufgefordert,

· das bestehende Arbeitsmaterial praxisbezogen zu überarbeiten (T 86),

· Verfahrensregelungen zu treffen, um eine möglichst einheitliche ärztliche Begutachtung und Bewertung der Unfallfolgen sicherzustellen (T 91) und

· zu prüfen, ob die in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 73 SGB VII) bestehende Regelung auch in das Beamtenversorgungsrecht übertragen werden kann (T 88).

3. Nicht ausgeschöpfte Einsparpotenziale infolge noch unzureichenden Energiemanagements

Die Verwaltungen Berlins schöpfen beim Energieverbrauch öffentlicher Gebäude noch bestehende Einsparpotenziale von schätzungsweise mindestens 14 Mio. jährlich nicht aus. Der Rechnungshof erwartet, dass das Energiemanagement umgehend für alle Verwaltungen Berlins vollständig eingeführt und konsequent angewandt wird.

Bereits im Jahresbericht 1996 (T 343 bis 347) hatte der Rechnungshof darauf hingewiesen, dass die Verwaltungen Berlins ihre Bemühungen zur Einsparung von Ausgaben für Energie weiter verstärken müssen.

Um sich einen aktuellen Überblick über Energieeinsparungsbemühungen bei öffentlichen Gebäuden zu verschaffen, hat sich der Rechnungshof bei 17 Baudienststellen ausgewählter Verwaltungen (Polizei, Feuerwehr, zwölf Bezirksämter, Freie Universität Berlin

- FU -, Technische Universität Berlin - TU -, Humboldt-Universität zu Berlin - HU -) über den Stand der Einführung und Anwendung des Energiemanagements sowie den Einsatz von Gebäudeleittechnik/Zentraler Leittechnik zur Überwachung, Steuerung und Regelung von Anlagen der technischen Ausrüstung von Gebäuden informiert.

Nach dem Berliner Energiespargesetz sind bei Errichtung, Erweiterung, Modernisierung oder Instandsetzung oder bei sonstigen für die Energienutzung wesentlichen Veränderungen von Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin Maßnahmen zur Energieeinsparung durchzuführen. Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage eines Energiekonzeptes durchgeführt werden, in dem insbesondere der bestehende Zustand des Gebäudes, der derzeitige Energieverbrauch, die erzielbaren Einsparungen sowie die umweltbedeutsamen und wirtschaftlichen Auswirkungen dargestellt werden.

Vor der Durchführung von Maßnahmen zur Erweiterung, Modernisierung, Instandsetzung oder sonstigen wesentlichen Veränderungen eines Gebäudes des Landes Berlin ist ein Energiepass zu erstellen, in dem der Heizenergieverbrauch zu erfassen und durch eine einheitliche Energiekennzahl zu kennzeichnen ist.

In den Bezirken sind zur Förderung der Energieeinsparung Energiebeauftragte zu bestellen, die insbesondere den bestehenden Zustand zu untersuchen und auf den sparsamen und rationellen Umgang mit Energie zu achten haben. Sie haben die Wirksamkeit von Energiesparmaßnahmen zu überwachen und darüber gegenüber dem Bezirksamt und der Bezirksverordnetenversammlung jährlich zu berichten.

Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg und die TU haben für einen Teil ihrer Gebäude Energiepässe angelegt. Das Landespolizeiverwaltungsamt, die Feuerwehr, die übrigen elf Bezirksämter, die FU und die HU haben dies nicht getan. Die meisten Verwaltungen haben aber darauf hingewiesen, dass sie energierelevante Daten bereits erfasst haben.