Dies wird durch eine Studie des Instituts für Jugendforschung München auch empirisch bestätigt

12. und Bremerhaven durchschnittlich verschuldet sind?

Über die Verschuldung Jugendlicher in der Altersgruppe bis 17 Jahre für Bremen und Bremerhaven liegen keine Daten vor. Die Verschuldungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen sind aufgrund der gesetzlich geregelten beschränkten Geschäftsfähigkeit dieser Altersgruppe sehr eingeschränkt. Jugendliche können ohne Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter führen. Insofern liegt die Vermutung nahe, dass die Verschuldung von sein dürfte und anderslautende Medienberichte eventuell darauf beruhen, dass nicht zwischen beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen und voll geschäftsfähigen jungen Erwachsenen unterschieden wird.

Dies wird durch eine Studie des Instituts für Jugendforschung, München, auch empirisch bestätigt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschuldung in dieser Altersgruppe nach Höhe und Quote als ein völlig normales zu marktkonformen Verbrauchern betrachtet werden muss.

Zwar können 6 % als verschuldet in dem Sinne gelten, dass geliehenes Geld nicht gleich wieder zurückgezahlt werden kann; die wichtigsten Gläubiger sind Eltern, Freunde und Geschwister. Der Höhe nach sind diese Schulden allerdings gering15 und können meistens auch innerhalb kurzer Zeit wieder zurückgezahlt werden.16)Hervorzuhebenist,dass­entgegenveröffentlichter Meinung ­ der Handy-Nutzung kaum eine Bedeutung bei der Verschuldung von Kindern und Jugendlichen zukommt; weit weniger als 1 % machen (geringfügige) Schulden in diesem Bereich. Die den leichtfertigen Handygebrauch einschränkenden Angebote der Telekommunikationsunternehmen (prepaid u. a.) werden hinreichend genutzt, um eine wirksame Kostenkontrolle zu gewährleisten. Die These, dass Handys eine der Verschuldungsfallen für Kinder und Jugendliche darstellen, ist somit nicht haltbar. wird man kaum von einem Verschuldungsproblem bei den Kindern und Jugendlichen insgesamt und bei den Handybesitzern im Besonderen sprechen können.18)

Mit zunehmendem Alter, wenn aus Jugendlichen junge ­ rechtlich und sozial selbstständige ­ Erwachsene geworden sind, steigt allerdings die Verschuldung deutlich an. Hauptgründe sind größere Anschaffungen (Auto, Motorrad), unzulängliche Wirtschaftsplanung und Erhöhung der fixen Weise Versandhäuser und Telefongesellschaften; es folgen mit Abstand öffentliche Gläubiger, Raten- und Dispokreditgeber, Energieunternehmen und Vermieter.19) oder gar in die Überschuldung führt, zeigt nachfolgende Tabelle. E. Lange und K. R. Fries, Jugend und Geld 2005, in: Schufa-Holding AG (Hrsg.), Schuldenkompass 2006, S. 148. Die Studie basiert auf einer repräsentativen Befragung von 1.003 Kindern und Jugendlichen zwischen zehn und 17 Jahren. Weniger als 50 Schulden haben 88 %, weniger als 100 haben 93 % der Kinder und Jugendlichen. Über 100 bis 950 Schulden weisen lediglich 7 % auf (vgl. ebenda, S. 146). Kinder- und Jugendliche verfügen nämlich über eine Finanzkraft von durchschnittlich 900 / Jahr bzw. 75 /Monat (vgl. ebenda S. 143). Nach anderer Quelle sind es sogar 92 /Monat.

Vgl. D. Korczak, Pilotstudie zur Überschuldung junger Erwachsener, in Schufa-Holding AG (Hrsg.), Schuldenkompass 2005, S. 163. E. Lange und K. R. Fries, Jugend und Geld 2005, in: Schufa-Holding AG (Hrsg.), Schuldenkompass 2006, S. 149. Ebenda, S. 147. Vgl. D. Korczak, Pilotstudie zur Überschuldung junger Erwachsener, in Schufa-Holding AG (Hrsg.), Schuldenkompass 2005, S. 164 f. Regionale Teildarstellungen (für Bremen und Bremerhaven) sind nicht verfügbar. stattfindet.

Der sprunghafte Anstieg der kritischen Verschuldungslagen mit dem Übergang ins Erwachsenenalter kann als Bestätigung der zentralen These der Präventionsforschung gewertet werden, dass der Erwerb von ausgebaut werden muss.

13. Sind dem Senat Vorschläge bekannt, wie insbesondere der zunehmenden Verschuldung von Jugendlichen entgegengewirkt werden kann, und wie werden diese Vorschläge beurteilt? Hält der Senat die geltenden Regelungen im BGB (Taschengeldparagraph) für ausreichend oder sieht er Verbesserungsmöglichkeiten?

Nach § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dem Taschengeldparagraphen, gilt ein Vertrag, den ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, abschließt, auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Entscheidend für den Schutz des Minderjährigen vor Schulden ist, dass damit zum Beispiel ein Kaufvertrag solange unwirksam bleibt und folglich auch keine Schulden auslösen kann, bis der Minderjährige den Kaufpreis aus den ihm zur Verfügung gestellten Geld bezahlt. Entsprechendes gilt für andere Vertragsarten. Für Handy-Verträge etwa folgt daraus, dass beim Prepaid-System der Vertrag über das Handy und die Mobilfunkleistungen Der vollständige Altersgruppenvergleich findet sich in: Schufa, Schuldenkompass 2006, S. 38 bis 40, und in Creditreform, Schuldner-Atlas 2006, S. 17 f. erst wirksam wird, wenn die Zahlung erfolgt ist. Auch Handy-Verträge mit monatlichen Zahlungen oder Zahlung gegen Rechnung können nach dem Grundsatz des § 110 BGB nur soweit teilwirksam werden, wie der Minderjährige jeweils Zahlungen aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln leistet.

Schützend für den Minderjährigen wirkt § 110 BGB auch dadurch, dass bei Zahlung mit von Dritten, etwa den Großeltern, geschenktem Geld der Vertrag nur bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, in der Regel also der Eltern, zur Verwendung des Geldes wirksam wird.

Verschuldungssituationen Jugendlicher, insbesondere durch die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten (Dauerschuldverhältnisse), können also nur mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter da hierbei die während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Beträge bei Vertragsabschluss nicht feststehen und in keiner Weise das sich für den Jugendlichen selbst realisieren kann, wenn der Vertrag ihn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter bindet. Schützend wirkt aber hier die Bestimmung des § 1643 BGB, nach der Verträge über solche Dauerschuldverhältnisse, wenn deren Zeitraum über ein Jahr nach Volljährigkeit hinaus geht, der Zustimmung des Familiengerichts bedürfen.

Es ist vorgeschlagen worden, auch bei kürzerer Bindungsdauer die Erlaubnis der Eltern zum Abschluss solcher in der Zahllast nicht begrenzter und beim Finanzierungskauf bereits der Fall ist. Hier könnte der Gesetzgeber gefordert sein, würden sich derartige Verträge tatsächlich als besonderes Einstiegsrisiko für Minderjährige in die Überschuldung erweisen. Eine akute Notwendigkeit zur Ausweitung des rechtlichen Schutzes Minderjähriger im Bereich der Handy-Verträge ist zurzeit jedoch nicht erkennbar.22) Beklagt worden ist auch, dass Jugendliche im Bereich der Handy-Nutzung über Mehrwertdienste, insbesondere für Klingeltöne und ähnliche Angebote, zu unkontrollierten Ausgaben veranlasst werden können. An dieser Stelle hat aber der Bundesgerichtshof im Jahr 2006 mit einem Urteil eine Grenze eingezogen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, wenn eine an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne die entstehenden tatsächlichen Kosten nicht deutlich ausweist. Vgl. die Ausführungen zur Verschuldung von Kindern und Jugendlichen zur Frage 12.