Bauunterhaltungsmaßnahmen

Stabs- und Leitungspositionen nach den erheblichen Einsparungen im mittleren Dienst auch in höheren Laufbahngruppen wegfallen können und

· wie die Stellen im Verwaltungsbereich deutlich verringert werden können.

3. Unzureichende Planung und fortgesetzt auffällige Verstöße gegen das Haushalts- und Vergaberecht bei Bauunterhaltungsmaßnahmen des Landespolizeiverwaltungsamts

Das Landespolizeiverwaltungsamt hat Bauunterhaltungsmaßnahmen unzureichend geplant, nicht wirtschaftlich durchgeführt und dabei fortgesetzt in auffälliger Weise gegen das Haushalts- und Vergaberecht verstoßen. Die Senatsverwaltung für Inneres muss als Aufsichtsbehörde prüfen, ob die Planung und Durchführung von Bauunterhaltungsaufgaben künftig ausgegliedert werden kann.

Das Landespolizeiverwaltungsamt (LPVA) hat jährlich zwischen 27,5 Mio. im Jahr 1998 und 20,0 Mio. im Jahr 2002 für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen verausgabt. Der Rechnungshof hat beim LPVA seit 1998 wiederholt Planungsmängel sowie eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen das Haushalts- und das Vergaberecht beanstandet und die Senatsverwaltung für Inneres als Aufsichtsbehörde regelmäßig informiert.

Wegen der zahlreichen Vergabeverstöße und insbesondere wegen der auffälligen Anzahl von freihändigen Vergaben hatte im August 1998 die von der Senatsverwaltung für Inneres eingerichtete Arbeitsgruppe Korruptionsbekämpfung alle Vergabevorgänge aus den Jahren 1992 bis 1998 geprüft und dabei weitere erhebliche Mängel und Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren festgestellt. Das LPVA hatte daraufhin im Jahr 1999 sowohl eine Interne Revision eingerichtet, die die gesamte Vergabepraxis des Amtes kontrollierend begleiten soll, als auch eine umfassende Geschäftsanweisung über Planungs- und Vergabeverfahren im Bereich der baulichen und technischen Unterhaltung erarbeitet, in der die bestehenden Vorschriften noch einmal zusammengefasst und erläutert sind. Mit dieser Geschäftsanweisung wollte das LPVA erreichen, dass künftig eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der baulichen Unterhaltung durch die Mitarbeiter gewährleistet ist.

Die Prüfungsfeststellungen des Rechnungshofs und Ergebnisse der Innenrevision führten im Jahr 1999 zu ersten disziplinarischen Vorermittlungen gegen Bedienstete des LPVA. Mehreren Mitarbeitern wurde die Kündigung bzw. das Ausscheiden aus dem Dienst nahe gelegt; dem sind einige gefolgt. Inzwischen sind gegen Mitarbeiter infolge umfangreicher Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten in einer Größenordnung von insgesamt mehreren Hunderttausend Euro Disziplinar- und Strafverfahren anhängig.

Bei einer erneuten Prüfung der Vorbereitung und Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen der Jahre 2000 und 2001 hat der Rechnungshof festgestellt, dass trotz der umfassenden Geschäftsanweisung, der eingerichteten Innenrevision und eingeleiteter Disziplinar- und Strafverfahren beim LPVA weiterhin schwerwiegende Mängel bestanden.

Seine Prüfungserkenntnisse stellt er anhand dreier ausgewählter Beispiele dar:

· Unzureichende Planung einer Sanierungsmaßnahme (T 134 und 135);

· auffälliger Verstoß gegen das Haushalts- und Vergaberecht (T 136 und 137);

· fehlerhafte Anwendung einer Rahmenvereinbarung in auffälligem Umfang (T 138 und 139).

Bei der Auswahl stand nicht vorrangig die Höhe des finanziellen Schadens, sondern eher die Art der Mängel im Vordergrund.

Das LPVA konnte für die Sanierung eines Gebäudekomplexes, die mit 10,2 Mio. im Haushaltsplan veranschlagt war, weder eine Ausführungs- und Bauablaufplanung vorlegen noch eine Kostenplanung und -steuerung nachweisen. Für die Sanierung der Dachflächen, des Blitzschutzes und der Regenrinnen hatte das LPVA diesen Gebäudekomplex für 87 000 einrüsten lassen. Notwendige Arbeiten wie die Sanierung der durchfeuchteten Außenwandflächen einschließlich des Aufbringens eines Wärmedämmputzes und der Erneuerung von Fenstern und Fensterbankabdeckungen, für die ebenfalls ein Gerüst erforderlich ist, hatte es nicht zeitgleich durchführen lassen. Infolgedessen wurden die neuen Regenfallrohre und Ableitungen für den Blitzschutz an den noch nicht sanierten Außenwänden montiert. Somit müssen für diese noch notwendigen Arbeiten nicht nur erneut Gerüste aufgestellt, sondern auch die bereits verlegten Regenfallrohre und Ableitungen für den Blitzschutz demontiert und nach der Fassadensanierung wieder montiert werden.

Durch eine sachgerechte Ausführungs- und Bauablaufplanung hätte das LPVA eine zweckmäßige und wirtschaftliche Reihenfolge der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten erreichen können. Hätte das LPVA eine gleichzeitige Sanierung der Dachflächen und der Gebäudefassade geplant und ausführen lassen, so hätte es vermieden, dass Arbeiten im Wert von mehr als 90 000 doppelt ausgeführt und bezahlt werden müssen. Zusätzlich hätte das LPVA alle Bauleistungen in Losen größeren Umfangs grundsätzlich öffentlich ausschreiben müssen und dadurch erheblich günstigere Preise erzielen können.

Der Einwand des LPVA, dass die geringen zur Verfügung stehenden Mittel eine ordnungsgemäße Planung und Baudurchführung nicht zulassen würden, geht fehl. Die Tatsache, dass das LPVA allein im Jahr 2001 für die Bauunterhaltung zur Verfügung stehende Mittel von 2,6 Mio. nicht ausgegeben hat, belegt, dass ausreichend Mittel vorhanden waren. Im Übrigen erfordern gerade knappe Haushaltsmittel eine besonders sorgfältige Planung und wirtschaftliche Baudurchführung.

Im Zusammenhang mit der Dachsanierung desselben Gebäudekomplexes sind umfangreiche Blitzschutzarbeiten ausgeführt worden. Das LPVA hat dem Rechnungshof auch nach mehrmaliger Aufforderung weder Vergabe- noch Abrechnungsunterlagen für diese Arbeiten vorlegen können. Eine Überprüfung des Buchungssystems hat ergeben, dass das LPVA die Gesamtleistung für Blitzschutzarbeiten dieser Baumaßnahme von insgesamt 40 000 so aufgeteilt hat, dass sie zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarungen für Unterhaltungsarbeiten freihändig an ein Unternehmen vergeben und abgerechnet werden konnten. Das LPVA hat alle Aufträge und Zahlungen für die Blitzschutzarbeiten nicht in dem für die Sanierung des Gebäudekomplexes eingerichteten Unterkonto gebucht, sondern in dem Unterkonto für den regelmäßigen Bauunterhaltungsbedarf sämtlicher Polizeigebäude und dort teilweise anderen Gebäuden zugeordnet.

Mit der unzulässigen Aufteilung der Bauleistung wurde eine gebotene Ausschreibung umgangen und die Kontrolle des Vergabevorgangs durch Fachvorgesetzte gezielt erschwert. Wegen der unzulässigen Buchungen in einem anderen Unterkonto war eine wirksame Kostenkontrolle und -steuerung der Maßnahme nicht mehr möglich.

Das LPVA hat eingeräumt, dass infolge fehlerhafter Absprache zwischen den Bauleitern insbesondere wegen Urlaub und Krankheit eine rechtzeitige Unterrichtung des jeweiligen Vertreters über Art und Umfang der Baumaßnahme unterblieben sei. Fehlerhafterweise seien Leistungen für den ersten Teilabschnitt der Sanierungsmaßnahme über einen anderen Auftrag zur Störungsbeseitigung abgerechnet worden. Das LPVA hat weiter eingeräumt, dass die Arbeiten hätten ausgeschrieben werden müssen. Führungskräften des LPVA sei der Ablauf und die Finanzierung der Sanierungsmaßnahme nicht geläufig ge62 wesen, weil ihnen keine Ausschreibung vorgelegt und auch kein separater Auftrag gefertigt worden sei.

Die Ausführungen des LPVA räumen die Beanstandungen des Rechnungshofs nicht aus, sondern bestätigen die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und Durchführung der Bauunterhaltungsmaßnahmen. Die unzulässigen Buchungen beim LPVA haben nicht nur zu Mängeln bei der Kostenkontrolle und -steuerung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen, sondern auch insgesamt zu einer Unübersichtlichkeit bei Bauunterhaltungsmaßnahmen des LPVA geführt, die einzelne Mitarbeiter nach Aktenlage genutzt haben sollen, Kosten privater Baumaßnahmen über Bauunterhaltungsmaßnahmen des LPVA abzurechnen. Das LPVA muss zur Vermeidung von Manipulationen künftig wirkungsvollere Maßnahmen ergreifen und insgesamt sicherstellen, dass Bauunterhaltungsmaßnahmen wirtschaftlich und ordnungsgemäß geplant und durchgeführt werden.

Das LPVA hat Leistungen für die Beseitigung von Störungen an den elektrischen Anlagen der Dienstgebäude in Höhe von insgesamt mehr als 2 Mio. jährlich zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarung Elektrotechnik vergeben. Im Vergleich zu anderen Baudienststellen war dieses Auftragsvolumen auffällig hoch. Ein mit einem jährlichen Auftragsvolumen von 200 000 zu den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung beauftragtes Unternehmen hat umfangreiche Leistungen statt nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen nach Stundenlöhnen in Rechnung gestellt, die das LPVA anerkannt und bezahlt hat.

Eine Vergütung nach Stundenlöhnen kann nur in Ausnahmefällen bei lohnintensiven Arbeiten geringen Umfangs, deren Dauer nicht sicher berechnet werden kann, in Betracht kommen. Das Unternehmen hatte regelmäßig mindestens zwei Monteure eingesetzt und nahezu deren gesamte wöchentliche Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die auf den Stundenlohnzetteln aufgeführten Arbeiten weisen auf die Anerkennung von umfangreichen Bereitschaftszeiten der Monteure hin und enthalten nur in geringem Umfang Leistungen zur Störungsbeseitigung. Obwohl der Rechnungshof seit Jahren in Prüfungsmitteilungen die Vergütung nach Stundenlöhnen wegen der Gefahr überhöhter Abrechnungen aufgrund mangelnder Kontrolle beanstandet und gegen mehrere Bedienstete wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung nach Stundenlöhnen Strafverfahren anhängig sind, beauftragte das LPVA weiterhin Störungsbeseitigungen in auffälliger Höhe zu Einheitspreisen nach der Rahmenvereinbarung, bezahlte sie aber in großem Umfang nach Stundenlöhnen.

Zu den Beanstandungen hat das LPVA regelmäßig auf den Personalabbau bei den Hauselektrikern verwiesen, deren Arbeit nun durch Unternehmen durchgeführt werden müsse.

Da die Aufgabenstellung der Polizei einen ständigen Einsatz von Elektromonteuren zur Erledigung von dringenden Arbeiten auf dem Gelände erfordere, seien auch Bereitschaftszeiten der Monteure und weniger die erbrachte Leistung durch die Abrechnung nach Stundenlöhnen vergütet worden. Um einen wirtschaftlichen Einsatz von Bauunterhaltungsmitteln zu erreichen, reduziere das LPVA aber zurzeit die ständige Anwesenheit von Elektromonteuren privater Unternehmen. Es beabsichtige, künftig Störungsbeseitigungen ausschließlich nur bei Bedarf zu beauftragen.

Die auf den Stundenlohnzetteln aufgeführten Arbeiten wiesen hingegen nicht auf eine besondere Dringlichkeit hin, die eine ständige Anwesenheit von Hauselektrikern oder von Monteuren beauftragter Unternehmen in Dienstgebäuden zur Beseitigung von Störungen rechtfertigen. Wie in anderen Dienststellen üblich, kann bei besonderer Dringlichkeit der Einsatz eines Notdienstes angefordert werden. Der Rechnungshof erwartet, dass das LPVA künftig nur bei entsprechendem Bedarf Aufträge zu den Bedingungen der Rahmenvereinbarungen erteilt, die erbrachten Leistungen kontrolliert und grundsätzlich zu Einheitspreisen abrechnet.