Staatsanwaltschaft

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Die internationale Zusammenarbeit ist im Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) geregelt. Dem Bundeskriminalamt (BKA) obliegt der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizeiund Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten (§ 3 BKAG).

Diese Vorschrift dürfte auch den Rechtsanwälten bekannt sein. Eine Offenlegung von Informationswegen können wir bei der klaren Rechtslage ebenso wenig erkennen wie einen Ausforschungsversuch.

Unabhängig davon hatte uns der Polizeipräsident in Berlin zu anderen Auskunftsersuchen Betroffener mitgeteilt, dass die Berliner Polizei im Vorfeld des EUGipfels in Göteborg keine personenbezogenen Daten nach Schweden übermittelt hat. Was daran geheimhaltungsbedürftig ist, blieb uns verschlossen.

Der Polizeipräsident hat schließlich seine Einwände fallen gelassen und eingewilligt, dass wir den Rechtsanwälten die Herkunft der Daten nennen.

In einem anderen Fall ­ die Verwendung eines Textbausteines lässt die Vermutung zu, dass in gleichgelagerten Fällen regelmäßig so verfahren wurde ­ hat die Polizei mitgeteilt, dass sich in den Kriminalakten Kopien der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befinden. Über diese wird keine Auskunft erteilt, da ansonsten die strafprozessualen Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht unterlaufen würden.

Diese Begründung ist unzutreffend. Es handelt sich beim Aktenrückhalt in der kriminalpolizeilichen Personenakte nicht mehr um Daten, die in den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (StPO) fallen. Die Polizei kann ­ soweit Bestimmungen der StPO oder anderer gesetzlicher Regelungen nicht entgegenstehen

­ personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist (§ 42 Abs. 3 ASOG). Die Polizei hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, welche Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungen für die Gefahrenabwehr nach Polizeirecht erforderlich ist. Somit stellt sich vielmehr die Frage, ob komplette Retente von Ermittlungsakten überhaupt zu diesem Zweck erforderlich sind.

Der Polizeipräsident hat eingeräumt, dass die von ihm gewählte Formulierung missverständlich ist, und hat sich unserer Auffassung angeschlossen.D

Die Berliner Bereitschaftspolizei war zur Unterstützung der brandenburgischen Polizeikräfte eingesetzt worden. Den Berliner Polizeibeamten waren mehrere an der Veranstaltung teilnehmende Personen von verschiedenen Einsätzen her persönlich bekannt. Die Beobachtungen sind in einem Bericht zusammengefasst und von der Bereitschaftspolizei dem Berliner Staatsschutz übermittelt worden. Dort werden personenbezogene Daten aus polizeilichen Aufklärungsberichten über Demonstrationen gespeichert, die entweder nicht friedlich verliefen oder bei denen aus polizeilicher Erfahrung und Prognose die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen „Rechten" und „Linken" oder „Linken" mit der Polizei ­ beispielsweise bei Anti-NPD-Demonstrationen ­ bestand. Die Erkenntnisse dienen sowohl der vorbeugenden Straftatenbekämpfung ­ beispielsweise für Gefährderansprachen ­ als auch der Dokumentation und späteren Auswertung der Ereignisse.

Die Darstellung ist zutreffend.

Nach Erörterung der Thematik im Unterausschuss „Recht und Verwaltung" des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit" der ständigen Konferenz der Innenminister und ­senatoren der Länder bestand einhellige Ansicht darüber, dass

- Befugnisnorm für die Erhebung personenbezogener Daten anlässlich von Demonstrationen (einschließlich „An- und Abströmphase") § 12 a i.V.m. § 19 a VersG ist,

- alle anlässlich des Einsatzes erhobenen Daten/Unterlagen nach Beendigung des Einsatzes der aktenführenden Dienststelle des unterstützten Bundeslandes zu übergeben sind.

Dies kann mit dem Ersuchen verbunden werden, Daten an das unterstützende Bundesland zu übermitteln; Berliner Polizeikräfte dürfen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes nur dann tätig werden, wenn es das jeweilige Landesrecht zulässt. Die im Land Brandenburg eingesetzten Berliner Polizeibeamten haben bei einem dortigen Einsatz die gleichen Befugnisse wie die Brandenburger Kollegen. Ihre Amtshandlungen gelten dann als Maßnahmen der Brandenburger Polizei. Die Brandenburger Polizei ist den Berliner Polizeikräften gegenüber weisungsbefugt. Die von Berliner Polizeikräften getroffenen Maßnahmen sind daher keine Berliner, sondern Brandenburger Amtshandlungen.

· die Erhebung von personenbezogenen Daten bei friedlich verlaufenden Demonstrationen nur in Ausnahmefällen (Vorliegen von Erkenntnissen über die Person des Teilnehmers, der in der Vergangenheit mehrfach als Störer in Erscheinung getreten ist, sowie von tatsächlichen Anhaltspunkten ­ polizeiliche Erfahrungswerte -, die erneutes Störerverhalten erwarten lassen) zulässig, die Speicherung dieser Daten über das Ende der Veranstaltung hinaus unzulässig ist. Eine „Mitnahme" (Datenübermittlung an die unterstützende Behörde) von personenbezogenen Daten aus diesen Anlässen ist somit grundsätzlich unzulässig;

Eine der Amtshandlungen war die Zusammenfassung der Aufklärungsergebnisse und die Übermittlung an den Berliner Staatsschutz. Ob die Erhebung der Daten erforderlich und die Datenübermittlung rechtmäßig war, hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg zu bewerten. Seine Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Wir haben allerdings Zweifel an der Erforderlichkeit und damit der Zulässigkeit der Erhebung der Daten über die Teilnehmer der offensichtlich friedlich verlaufenden Veranstaltung und der sich anschließenden Datenübermittlung. Offen ist in diesem Zusammenhang, ob die Brandenburger Polizei überhaupt Kenntnis von dieser Datenübermittlung hat.

· Unterstützungskräfte, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des unterstützten Landes selbst personenbezogene Daten erheben, nur befugt sind, um Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben zu bitten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch nach eigenem Landesrecht vorgelegen hätten;

· vor der „Mitnahme" von personenbezogenen Daten die unterstützte Behörde in jedem Einzelfall das Übermittlungsersuchen nach ihrem Landesrecht prüfen muss; eine „Mitnahme" ohne ausdrückliches Einverständnis des ersuchten Landes ist nicht zulässig;

Die Senatsverwaltung für Inneres teilt unsere Rechtsauffassung, dass sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -übermittlung nach brandenburgischem Recht richtet und der Vorgang der Kontrollbe· die Speicherung und weitere Nutzung der übermittelten Daten sich nach den Rechtsvorschriften des unterstützenden Landes richtet und der Kontrolle des dortigen Landesdatenschutzbeauftragten unter59

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats fugnis des Datenschutzbeauftragten des Landes Brandenburg unterliegt. Dem hat sich auch der Unterausschuss „Recht und Verwaltung" des Arbeitskreises II „Innere Sicherheit" der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder angeschlossen.

Die in Fürstenwalde über den Bürger erhobenen Daten wurden gelöscht. liegt.

· Der Polizeipräsident in Berlin wurde gebeten, diese Grundsätze künftig zu beachten.

Der Polizeipräsident in Berlin, der die Berichte bisher anlassbezogen abgelegt hat, wird künftig retrograd diese Unterlagen, die eine Vielzahl von personenbezogenen Daten unterschiedlicher Personen enthalten, nun personenbezogen in die Sammlung des Staatsschutzes einstellen. Dabei wird in jedem Einzelfall geprüft, ob zu dieser Person bereits Daten als Beschuldigter oder Tatverdächtiger beim Staatsschutz gespeichert sind; sofern dies nicht der Fall ist, werden keine weiteren Daten gespeichert.

Polizei übermittelt die Daten von NPD-Gegnern an die Partei

Der Presse war zu entnehmen, dass die Abteilung Staatsschutz des Landeskriminalamtes die Namen von 23 NPD-Gegnern an den Landesgeschäftsführer der Partei weitergegeben hat. Diese Personen sollen im September 2001 deren Wahlkampfplakate beschädigt haben.

Das Landeskriminalamt hat im September und Oktober 2001 in acht Fällen gegen 23 Personen wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) an Wahlplakaten der NPD strafrechtliche Ermittlungen geführt. Die Datenübermittlung hat es damit gerechtfertigt, dass es sich dabei um ein Antragsdelikt handelt und der Geschädigte zur sachgemäßen Antragstellung in der Lage sein muss.

Hierzu müsse er Tatsachen kennen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen. Mit dem in der Presse zitierten Schreiben sind die Verantwortlichen der NPD um Prüfung gebeten worden, ob sie einen Strafantrag gegen die aufgeführten Beschuldigten stellen wollen. Die Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen führte zu dem Ergebnis, dass lediglich Namen und Vornamen der Beschuldigten an die NPD weitergegeben wurden.

Eine Dokumentation darüber erfolgte nicht.

Wir haben den Vorgang beanstandet. Grundsätzlich sollen bei Strafantragsdelikten bis zur Entscheidung, ob ein Strafantrag gestellt wird (Nr. 6 Abs. 1 Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren - RiStBV -), keine Ermittlungen geführt werden, es sei denn, ein Beweismittelverlust sei zu befürchten. Die Entscheidung, ob der Antragsberechtigte von der Straftat, dem Antragserfordernis und den Tatverdächtigen informiert wird, obliegt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin (Nr. 6 Abs. 2 RiStBV), die bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Es trifft zu, dass entsprechend der genannten Regelungen in den RiStBV (Nr. 6 Absatz 2) und in der StPO (§§ 406 e und 478) die Benachrichtigung des Antragsberechtigten über die Tat und ggfs. über den Tatverdächtigen grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft vorzunehmen ist. Allerdings hatte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Zeitpunkt der Berichtserstellung noch keine Kenntnis von der Geschäftsanweisung LKA Nr. 1/2001 über die Bearbeitung von Delikten der Kleinkriminalität, die das Vorgehen der Berliner Polizei im Rahmen der hier in Rede stehenden Bearbeitung von Antrags- und Privatklagedelikten verbindlich für alle Polizeivoll60