Forschung

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats ortdaten öffentlich gemacht werden dürfen. Nach § 7 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung sind die Betreiber von Hochfrequenzanlagen sowie bestimmter Niederfrequenzanlagen verpflichtet, den Betrieb dieser Anlagen gegenüber den in Berlin zuständigen Umweltämtern in den Bezirken anzuzeigen. Unbestritten handelt es sich bei diesen Angaben um umweltrelevante Daten, die nach § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) grundsätzlich jedermann ­ auf Antrag ­ zugänglich zu machen sind. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 UIG bei personenbezogenen Daten. Sind ­ wie im vorliegenden Fall ­ personenbezogene Daten von dem Informationsbegehren betroffen, besteht dann kein Zugang zu diesen Informationen, wenn durch das Bekanntwerden schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist hier nicht ausgeschlossen, da zu befürchten ist, dass Mobilfunkgegner Druck auf die Grundstückseigentümer ausüben könnten.

Der Wunsch nach Veröffentlichung der Standortangaben von Mobilfunksendeanlagen durch die Bezirksämter in Berlin war schon Anlass einer Kleinen ­Anfrage und eines Antrags aus dem Abgeordnetenhaus.

Der Senat begrüßt und unterstützt die Anregung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, für die Veröffentlichung der Standortangaben von Mobilfunksendeanlagen eine immissionsschutzrechtliche Grundlage zu schaffen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben auf ihrer 64. Konferenz am 24./25. Oktober 2002 den Bundesgesetzgeber aufgefordert, im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Regelung über die Erstellung von Mobilfunkkatastern zu entscheiden.

Die von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 64. Konferenz vorgenommene Aufforderung an den Bundesgesetzgeber erfolgte im Rahmen einer dort erarbeiteten Entschließung „Speicherung und Veröffentlichung von Mobilfunkantennen".

Die Ausführungen in dieser Entschließung stimmen inhaltlich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im vorgelegten Tätigkeitsbericht überein; darüber hinaus enthält sie die Forderung nach konkreteren Bestimmungen darüber, wie derartige Kataster erstellt werden sollen und bezüglich der Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung derartiger Kataster im Internet oder in vergleichbaren Medien zulässig ist.

Das Bundesumweltministerium hat die Anregung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder aufgegriffen und prüft derzeit die Möglichkeit einer Umsetzung. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.. Übermittlung von Gewerbedaten zur Abfallentsorgung

Nach der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) haben die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zukünftig Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu nutzen (§ 7 Satz 4 GewAbfV).

Im Land Berlin nehmen die Berliner Stadtreinigungs Nach abschließender Klärung des Vorgangs durch das zuständige Gewerbereferat des Senats wurde festgestellt, dass sich die BSR bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung nicht hoheitlich betätigen, sondern sich entgegen der ursprünglichen Annahme im Wettbewerb befinden.

Demnach wäre eine Übermittlung der drei soge: Entschließung zur Speicherung und Veröffentlichung der Standortverzeichnisse von Mobilfunkantennen, vgl. Anlagenband „Dokumente zu Datenschutz und Informationsfreiheit 2002", S. 27

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats betriebe die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahr (§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin ­ KrW-/AbfG Bln)). nannten gewerberechtlichen Grunddaten (Firmenname, Anschrift und Geschäftsgegenstand) nach § 14 Abs. 8 GewO an die BSR nur unter denselben Bedingungen möglich, wie sie für alle anderen privatwirtschaftlich tätigen Unternehmen auch gelten, insbesondere gegen Zahlung der für die Einzelauskunft festgelegten Gebühr.

Das Ergebnis dieser Feststellungen wurde den BSR mit Schreiben vom 18.03.2003 mitgeteilt, der BlnBDI hat eine Kopie des Schreibens erhalten.

Es ist davon auszugehen, dass die BSR in Anbetracht der durch die zu entrichtenden Gebühren entstehenden außerordentlich hohen Kosten davon absehen werden, die Gewerbedaten anzufordern.

Um alle durch die neue Verordnung verpflichteten Gewerbebetriebe anschreiben und über die neue Verordnung informieren zu können und um nach In-KraftTreten der Verordnung Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung ahnden zu können, fordert die BSR von den Gewerbeämtern die Übermittlung von Namen, betrieblicher Anschrift und angezeigter Tätigkeit des Gewerbetreibenden. Wir haben der Senatsverwaltung für Wirtschaft auf Nachfrage mitgeteilt, dass die von der BSR gewünschte Datenübermittlung wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage rechtswidrig ist.

§ 14 Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) scheidet als Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung aus, da das Aufstellen eines Abfallbehälters und die Einhaltung der Gewerbeabfallverordnung noch nicht als Gewerbeaufsicht im engeren Sinne zu verstehen sind, sich vielmehr an der Peripherie sonstiger Verpflichtungen von Gewerbetreibenden bewegen. Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht-öffentlichen Stellen dürfen die Gewerbeämter bei berechtigtem Interesse der Stelle Gewerbedaten übermitteln. Als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger nimmt die BSR jedenfalls bei der Umsetzung der Verpflichtungen aus der Gewerbeabfallverordnung nicht am Wettbewerb teil, so dass § 14 Abs. 8 GewO als Rechtsgrundlage ausscheidet. Für öffentliche Stellen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, sieht das Gesetz zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben nur eine fallweise Datenübermittlung vor. Die Übermittlung der Daten sämtlicher Gewerbetreibender, wie sie von der BSR gefordert wird, kann nicht mehr unter dem Begriff „fallweise" subsumiert werden, die Übermittlung muss sich auf Einzelfälle oder bestimmte Fallgruppen beziehen. § 14 Abs. 9 GewO gestattet zwar eine Übermittlung von Gewerbedaten für andere Zwecke, soweit eine vgl. von Landmann, Robert; Rohmer, Gustav: Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Bd. 1. München: C. H. Beck, Stand: 1. Juli 2002, § 14, Rdn. 80

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht, für die von der BSR gewünschte Datenübermittlung ist aber keine besondere Rechtsvorschrift ersichtlich. So gestatten zwar sowohl § 2 Berliner Betriebedatenverordnung als auch § 25 Abs. Im Zentrum der Beratung stand dabei die Freiwilligkeit bei Befragungen, die frühestmögliche Anonymisierung und, insbesondere bei Längsschnittstudien und dem Aufbau von Forschungsregistern, die Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten.

Von Forschern befragt wurden u. a.:

- Schüler, Eltern und Lehrer im Rahmen des Feldtests für die internationale Schulvergleichsuntersuchung PISA 2003,

- Schüler von 5., 7. und 9. Klassen im Rahmen einer internationalen Vergleichsstudie zum Gesundheitsverhalten,

- Frauen und Männer zum Zusammenhang von Kortisoneinnahmen und Osteoporose,

- Strafgefangene sowie eine Kontrollgruppe zu „Werten in unserer Gesellschaft",

- Jugendliche zu Verzehrmengen ausgewählter Lebensmittelgruppen zur Abschätzung der Acrylamid-Aufnahme,

- jugendliche nicht deutsche Straftäter zu Sozialisationsproblemen in Deutschland,

- Schüler und Lehrer in einer Längsschnittuntersuchung zur Evaluation des mathematischnaturwissenschaftlichen Unterrichts,

- Jugendliche zur Nutzung wohnortnaher Jugendeinrichtungen,