Banken und Versicherungen - Bürgerinitiative Berliner Bankenskandal

Die Bürgerinitiative Berliner Bankenskandal versucht, die Bürgschaftsverpflichtung des Landes Berlin gegenüber der Bankgesellschaft Berlin dadurch zu reduzieren, dass sie Fondszeichner der Fonds, die zu der finanziellen Schieflage bei der Bank geführt haben, dazu veranlasst, ihren Fondsanteil zu verkaufen. Um Kontakt mit den Fondszeichnern aufnehmen zu können, hat sich die Bürgerinitiative die personenbezogenen Daten der Fondszeichner, deren Fonds eine Kommanditgesellschaft ist, aus dem Handelsregister beschafft. Es gelang der Bürgerinitiative auch, die personenbezogenen Daten der Fondszeichner zu ermitteln, die Mitglieder einer BGB-Gesellschaft sind, obwohl deren Namen nicht im Handelsregister stehen.

Die namentlich bekannten Fondsbesitzer wurden angeschrieben und um Rückgabe ihres Fondsanteils, hilfsweise um eine Spende für eine soziale Einrichtung gebeten. Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen, dass die Bürgerinitiative sich vorbehält, Namen von „uneinsichtigen Fondsbesitzern" zu veröffentlichen.

Eine Liste von etwa 150 Fondsbesitzern wurde unter dem Titel „Die ehrenwerte Gesellschaft" von der Bürgerinitiative an die Medien verteilt. Eine Zeitung hat diese Liste auf ihrer Website veröffentlicht, die Bürgerinitiative hatte die Liste ursprünglich selbst ins Netz gestellt, später verwies sie nur noch auf die Website der Zeitung.

Da die Bürgerinitiative nicht als Verein oder Gesellschaft organisiert ist, ist sie nicht selbst verantwortliche Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG, sondern die einzelnen für sie handelnden Personen. Diese können sich nicht darauf berufen, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Fondsbesitzerdaten im öffentlichen Interesse liegt, da nach § 28 Abs. 3 Nr. 2 BDSG die Nutzung oder Übermittlung im öffentlichen Interesse nur zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten zulässig ist. Allerdings wird man den für die Bürgerini124

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats tiative handelnden Personen in einem gewissen Umfang ein berechtigtes Interesse an den Daten der Fondsbesitzer zuerkennen müssen. Hierbei ist die politisch-wirtschaftliche Ausnahmesituation im Land Berlin zu berücksichtigen, die dazu führt, dass viele Bürger nicht mehr das Vertrauen darin haben, dass die betroffenen Bankiers und Politiker ohne „Druck von unten" bereit sind, den Bankenskandal aufzuklären und den wirtschaftlichen Schaden für die Stadt zu minimieren.

Die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung der BGB-Gesellschafter richtet sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, da diese Daten nicht allgemein zugänglich sind. Danach darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Da ein Mitglied der Bürgerinitiative auf die Frage, wie die Bürgerinitiative die Daten der BGB-Gesellschafter erhoben hat, die Aussage nach § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG verweigert hat, um sich nicht selbst zu belasten ­ dies deutet auf eine nicht gesetzmäßige Beschaffung der Daten hin ­ sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen BGBGesellschafter höher zu gewichten als etwaige berechtigte Interessen der Bürgerinitiative. Danach ist das Speichern, Übermitteln und Nutzen der personenbezogenen Daten der BGB-Gesellschafter rechtswidrig. Die Bürgerinitiative hat uns zugesagt, die Daten der BGBGesellschafter zu löschen.

Für die personenbezogenen Daten der Kommanditisten gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG. Danach ist das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn die Daten allgemein zugänglich sind, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Da das Gesetz hier ein offensichtliches Überwiegen der berechtigten Interessen der Betroffenen fordert, ist das Speichern der Fondsbesitzerdaten sowie das Anschreiben dieser Personen (Datennutzung) noch rechtmäßig, sofern das Anschreiben keine Drohungen enthält. Demgegenüber überwiegen bei der Veröffentlichung der Kommanditistendaten die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Die Veröffentlichung der Kommanditistendaten ist somit rechtswidrig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Liste der 150 Fondsbesitzer eine Prangerwirkung hat. Erschwerend kommt auch hinzu, dass in der Liste Fondsbesitzer, die in gutem Glauben die Fonds gekauft haben, mit denen in einer Liste auftauchen, die Mitverantwortung für den Bankenskandal tragen.

Bei der Veröffentlichung von Daten im Internet werden diese Daten zum Zwecke der Übermittlung gespeichert.

Damit ist der Bewertung § 29 BDSG zugrunde zu legen. Soweit Daten von BGB-Gesellschaftern ins Internet eingestellt werden, ist dies wegen der rechtswidrigen Erhebung dieser Daten unzulässig, da nach § 29

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung der Daten hat.

Das geschäftsmäßige Speichern von allgemein zugänglichen Daten ­ hier den Daten der Kommanditisten ­ ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zulässig, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Speicherung offensichtlich überwiegt. Bei der erforderlichen Abwägung ist zusätzlich zu dem oben Gesagten zu berücksichtigen, dass die Daten weltweit im Netz abrufbar sind, diese Daten könnten auch Straftäter (z. B. Entführer) interessieren, da man der Liste entnehmen kann, wer im großen Umfang Geld angelegt hat. Danach ist auch die Einstellung der Kommanditistendaten ins Internet rechtswidrig.

Erst recht ist die Übermittlung der Daten beim konkreten Abruf rechtswidrig. Formal fehlt es bereits an der Möglichkeit, das berechtigte Interesse des Abrufenden glaubhaft zu machen (§ 29 Abs. 2 Ziff. 1 a BDSG).

Selbst wenn man dieses Erfordernis mangels Realisierbarkeit für Internet-Angebote nicht für anwendbar hielte, bliebe gleichwohl der Umstand, dass die Betroffenen ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung haben.

Das Medienunternehmen, welches die Namensliste von Fondszeichnern ins Internet eingestellt hat, kann sich auf das Medienprivileg berufen. Soweit die Bürgerinitiative einen Link auf die Internet-Seite des Medienunternehmens gesetzt hat, haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass das Setzen von Links selbst zwar noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, da dadurch keine (eigenen) Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Setzt ein Anbieter jedoch bewusst einen Link, um den Nutzer auf bestimmte personenbezogene Daten hinzuführen, gegebenenfalls sogar durch eine entsprechende Kommentierung des Links unterlegt (Deep-Link), hat er nicht nur Kenntnis von diesen Daten, sondern will diese geradezu dem Nutzer verschaffen. Hier ist von der Verantwortlichkeit des Anbieters für die fremden Inhalte auszugehen und er ist so zu stellen, als würde er die Daten selbst veröffentlichen (§ 7 Abs. 1 Mediendienste-Staatsvertrag).

Wir haben der Bürgerinitiative empfohlen, die Daten der Fondsbesitzer zukünftig ausschließlich zum Anschreiben dieser Personen zu verwenden. Die Bürgerinitiative hat zugesagt, unsere Empfehlungen umzusetzen.

Unwirksame Einwilligungserklärung:

Die Berliner Sparkasse möchte ihre Kreditkarten dadurch attraktiver machen, dass sie in Zusammenarbeit mit einem Bonussystemanbieter bestimmte Incentives verteilt. Die Sparkasse benutzte folgende EinwilliNach Auskunft der Landesbank Berlin (LBB) wurde der Vorfall im Juni 2002 bekannt. Er beruht auf eine, im Hinblick auf den Datenschutz.