Diese ist somit Teil der Rückabwicklung des mit der Deutschen Bahn AG geschlossenen Personenbeförderungsvertrages

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats Bankverbindung. In einem weiteren Vordruck hatte der Kunde die Gründe anzugeben, aus denen er die Fahrt nicht angetreten hat. Wurde die Fahrt mit dem Auto getätigt, hatte er den Halter des Fahrzeuges anzugeben. Die Angaben dazu mussten vom Halter durch Unterschrift bestätigt werden. Alternativ dazu hatte der Antragsteller eine Krankenbescheinigung, eine Mietwagenabrechnung oder eine eisenbahnseitige Bescheinigung als Nachweis für die Nichtnutzung des Fahrscheins vorzulegen. War er dazu nicht in der Lage, hatte er eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Der „Gemeinsame Internationale Tarif" der Eisenbahnen von 2002 verlangt, dass dem Erstattungsantrag „entsprechende Beweisstücke beigefügt werden (Krankheitsbescheinigung oder neue Fahrscheine, die anstelle der nicht benutzten Fahrscheine gekauft wurden usw.)".

Durch den Erwerb eines Fahrscheines hat der Fahrgast mit der Deutschen Bahn AG einen Vertrag über die Personenbeförderung mit Wirkung vom ersten Gültigkeitstag der Fahrkarte an geschlossen. Kann er das Beförderungsangebot der Deutschen Bahn AG nicht wahrnehmen, indem er die Reise nicht antritt, hat er nach § 18 Abs. 1 Eisenbahn-Verkehrs-ordnung (EVO) einen Rechtsanspruch auf eine Fahrpreiserstattung.

Diese ist somit Teil der Rückabwicklung des mit der Deutschen Bahn AG geschlossenen Personenbeförderungsvertrages. Die Identifikationsmerkmale bei Überweisung des Betrages ­ ebenso wie die Bankverbindung ­ werden in jedem Fall benötigt, die Telefonnummer für Nachfragen. Für die Rückabwicklung unerlässlich sind Angaben zu dem Fahrschein und Berechnungsgrößen für den Erstattungsbetrag und die Art der Auszahlung. Da § 18 Abs. 1 EVO die Rückerstattung des Fahrpreises für bestimmte Fälle ­ nämlich die Nichtbenutzung und die teilweise Benutzung ­ festlegt, dient auch die Frage nach dem Grund der Erstattung bzw. nach Bemerkungen des Kunden der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses und ist für dessen Rückabwicklung erforderlich. Die Erhebung und weitere Verarbeitung der Daten im „Antrag Fahrpreiserstattung" als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke der Deutschen Bahn AG kann auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gestützt werden und ist zulässig.

Anders verhält es sich mit der Erhebung von Kundendaten im gesonderten Vordruck zur Nachweisführung der Nichtbenutzung oder teilweisen Nutzung der Fahrkarte.

Bei der als Nachweis geforderten Krankenbescheinigung handelt es sich um sensitive Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG). Die Erhebung dieser Daten ist für eigene Geschäftszwecke nur unter den in § 28 Abs. 6 BDSG

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats genannten Voraussetzungen zulässig. Keine der dort genannten Tatbestandsalternativen kommt hier in Betracht. Die Erhebung und weitere Verarbeitung dieser Kundendaten zur Nachweisführung der Nichtbenutzung oder teilweisen Nutzung der Fahrkarte ist daher unzulässig. Bei den Daten über den Kfz-Halter/Zeugen handelt es sich um die Daten eines Dritten, der nicht zu den Vertragsparteien gehört. Unabhängig davon haben sich die Datenmenge und die Intensität der Datenverarbeitung am Vertragszweck und seiner Bedeutung zu orientieren. Für die Rückabwicklung des Personenbeförderungsvertrages sind die von der Deutschen Bahn AG mit dem Vordruck „Antrag Fahrpreiserstattung" erhobenen Daten ausreichend. Weitere Daten des Kunden sind dafür nicht erforderlich und unter Zugrundelegung des Vertragszweckes auch nicht verhältnismäßig.

Auch § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Unstreitig kann die von der Deutschen Bahn AG vorgetragene beabsichtigte Reduzierung von Einnahmeverlusten durch Schwarz- und Graufahrer als ein berechtigtes (wirtschaftliches) Interesse der Deutschen Bahn AG angesehen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die betrügerische Rückgabe nicht entwerteter Fahrscheine nach Inanspruchnahme der Fahrt (Graufahrer) gegenüber dem Fahren ohne Fahrausweis (Schwarzfahrer) eher die Ausnahme darstellt. Hinzu kommt, dass die Erklärung des Kunden zur Nachweisführung, die dieser mit Vor- und Zunamen abzugeben und zu unterschreiben hat, als „psychologische Hürde" dazu führen kann, dass Kunden auf die Rückerstattung des Fahrpreises verzichten, obwohl sie die Fahrt tatsächlich nicht angetreten haben und einen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises hätten.

Die Datenerhebung im Vordruck zur Nachweisführung der Nicht- bzw. teilweisen Nutzung des Fahrscheins konnte somit weder auf die Einwilligung des Kunden noch auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden und war unzulässig. Entsprechend unserer Empfehlung hat die Deutsche Bahn AG das Verfahren geändert. Der Vordruck zum Nachweis der Nichtnutzung oder teilweisen Nutzung der Fahrkarte wurde unverzüglich eingezogen und vom Markt genommen. Der Kunde hat auf dem Fahrpreiserstattungsantrag zukünftig lediglich pauschal zu bestätigen, dass er die Fahrkarte nicht nutzen konnte, weil er mit dem PKW gefahren, weil er erkrankt oder aus anderen Gründen gehindert gewesen sei. Weitere Nachweise bzw. zusätzliche Einzelangaben des Kunden werden von der Deutschen Bahn AG zukünftig nicht mehr verlangt.

Auch die Bestimmungen des „Gemeinsamen Internationalen Tarifs", dem die Deutsche Bahn AG neben anderen Eisenbahnunternehmen in der EU und in Dritt95 vgl. 3.1

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats staaten unterliegt, rechtfertigen nicht die Erhebung und Übermittlung von Krankheitsbescheinigungen und Angaben Dritter (Fahrzeughalter). Der „Gemeinsame Internationale Tarif" benennt Krankheitsbescheinigungen nur beispielhaft und lässt dem Anwender den Spielraum für andere Nachweise für den Nichtantritt der Bahnfahrt bei Fahrpreiserstattung. Die Deutsche Bahn AG muss die internationalen Bestimmungen „im Lichte" des BDSG auslegen und darf Krankheitsbescheinigungen und Daten Dritter nicht an ausländische Eisenbahnunternehmen zu dem Zweck weitergeben, die Zahlung des für die ausländische Bahnstrecke bereits an den Kunden erstatteten Fahrpreises nachzuweisen. bahn.comfort, das Serviceprogramm für Vielfahrer Jeder Bahncard-Kunde hat die Möglichkeit, zusätzlich am bahn.comfort-Service teilzunehmen. Wer sich in einem bestimmten Zeitraum als „Vielfahrer" qualifiziert, erhält von der Bahn bestimmte Incentives, wie bessere Sitzplatzreservierungsmöglichkeiten, Zugang zu den Erste-Klasse-DB-Lounges usw. Bei jeder einzelnen Fahrkarte kann der Kunde auswählen, ob er diese Fahrt für den bahn.comfort-Service verwenden will. Bei Kunden des Vielfahrerprogramms werden von der Bahn neben den gesammelten Punkten zusätzlich die personenbezogenen Reisedaten auf der Fahrkarte (Ticketart, Kaufdatum und -ort, Gültigkeitsbeginn, Start- und Zielbahnhöfe) erhoben und gespeichert.

Der von der Deutschen Bahn AG gespeicherte Datensatz ist nicht unproblematisch, da er die Erstellung von Bewegungsprofilen von einzelnen bahn.comfortKunden ermöglicht. Da die bahn.comfort-Kunden keine spezielle Einwilligungserklärung unterschreiben, darf die Deutsche Bahn AG beim bahn.comfortProgramm die personenbezogenen Daten der Kunden nur in dem Umfang erheben, speichern und nutzen, in dem dies zur Umsetzung des Bonussystems erforderlich ist. Ein Kunde, der bewusst an einem Bonussystem teilnimmt, muss damit rechnen, dass die bonusgewährende Stelle alle bonusrelevanten Daten speichert.

Wir haben gegenüber der Deutschen Bahn AG durchgesetzt, dass die im Rahmen des bahn.comfortProgramms erhobenen Daten ausschließlich zur Durchführung des Rabattsystems sowie für Clearing-Zwecke verwendet werden. Demgegenüber werden diese Daten nur in anonymisierter Form für Marketingzwecke verwendet, nicht jedoch zum Aufbau eines personenbezogenen Data-Warehouse/Data-Mining-Programms.

Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr