Gesetz

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats erforderlich ist. Wenn die Daten nach Ablauf eines noch zu bestimmenden Zeitraums nicht mehr benötigt werden, etwa weil der Kunde über die angesparten Bonuspunkte informiert wurde und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keinen Einspruch eingelegt hat, können die Reisedaten gelöscht werden.

Aushang über „Schwarzfahrer"

Ein Bürger informierte uns darüber, dass im „Weisungsraum" eines Bahnhofsgebäudes die Kopie einer Fahrpreisnacherhebung ausgehängt war. Der Aushang enthielt Angaben zu Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Wohnort des Betroffenen. Beigefügt war die Anmerkung: „Bei Antreffen der Person ohne gültigen Fahrschein ist der BGS zu verständigen. Wiederholungstäter!" Datenschutzrechtlich handelt es sich bei einem derartigen Aushang mit personenbezogenen Daten um eine Übermittlung der Daten an diejenigen Personen, die durch Ansicht Kenntnis von den Daten nehmen können. Wir haben die Deutsche Bahn AG darüber informiert, dass eine derartige Datenübermittlung unzulässig ist. Der Aushang wurde umgehend entfernt und vernichtet. Die MitarbeiterInnen wurden auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit dieser Maßnahme hingewiesen und es erging eine Anweisung, derartige Aushänge über „Schwarzfahrer" in der Zukunft nicht mehr anzubringen.

Auch andere Verkehrsunternehmen haben Datenschutzprobleme.

Identität von „Schwarzfahrern"

Immer wieder erreichen uns Eingaben, in denen sich Betroffene über die Datenerhebungen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) zu „Schwarzfahrern" bei Fahrscheinkontrollen beschweren. Der konkrete Anlass der Beschwerden ist vielfach das Verfahren der Identitätsfeststellung durch die Mitarbeiter der BVG bzw. der Polizei. Wir haben dies zum Anlass genommen, die bestehende Praxis umfassend datenschutzrechtlich zu überprüfen.

Nach den Tarifregelungen hat die BVG einen Anspruch auf die Entrichtung eines erhöhten Beförderungsentgeltes, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder ihn bei einer Kontrolle nicht vorzeigen kann. Der Kontrolleur nimmt in diesem Fall die personenbezogenen Daten des „Schwarzfahrers" in den dafür vorgesehenen Vordruck auf. Führt der Betroffene keine Ausweispapiere mit sich, werden die von ihm angegebenen Personalien regelmäßig telefonisch mit den Angaben im Melderegister des Landeseinwohneramtes Berlin abgeglichen.

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats

Der Kontrolldienst der BVG informiert den Bereichsleiter auf dem BVG-Stützpunkt mittels Handy und lässt die Angaben des Fahrgastes durch diesen beim Landeseinwohneramt überprüfen. Auf die telefonische Anfrage des Bereichsleiters, ob die Angaben des Fahrgastes zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und vollständiger Anschrift im Melderegister registriert sind, teilt das Landeseinwohneramt als Antwort lediglich ein „Ja" oder „Nein" mit. Der Bereichsleiter setzt den Mitarbeiter des Kontrolldienstes vor Ort telefonisch über das Ergebnis seiner Nachfrage in Kenntnis.

Die Übermittlung der Daten vom Landeseinwohneramt an die BVG ist datenschutzrechtlich zulässig. Nach § 25 Abs. 1 MeldeG darf das Landeseinwohneramt einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle (der BVG als Anstalt des öffentlichen Rechts) die in § 2 Abs. 1 MeldeG genannten Daten aus dem Melderegister übermitteln. Dazu zählen auch Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und zu den gegenwärtigen und früheren Anschriften von Haupt- und Nebenwohnung. Die Bestätigung des Landeseinwohneramtes auf die telefonische Anfrage der BVG geht nicht über den in § 2 Abs. 1 MeldeG genannten Datenkatalog hinaus und ist damit zulässig.

Weigert sich der angetroffene „Schwarzfahrer", seine Personalien anzugeben oder wird die telefonische Nachfrage vom Landeseinwohneramt ­ aufgrund von falschen Angaben des „Schwarzfahrers" - zweimal negativ beantwortet, wird zur Identitätsprüfung die Polizei gerufen.

Der Polizei obliegt nach § 1 Abs. 4 ASOG der Schutz privater Rechte, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ohne die Kenntnis der Identität des Schwarzfahrers ist eine Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes ebenso wenig möglich wie die Entscheidung darüber, ob ein Strafantrag gegen den Betroffenen wegen wiederholter Beförderungserschleichung gestellt wird. Soweit zum Schutz dieser Rechte erforderlich, darf die Polizei nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 ASOG die Identität des Betroffenen feststellen. Die zur Identitätsfeststellung erhobenen Daten darf die Polizei nach § 44 Abs. 1 ASOG an andere öffentliche Stellen übermitteln, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben ­ hier zum Schutz privater Rechte in dem oben beschriebenen Umfang - erforderlich ist.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und verarbeitung durch die BVG ist § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BetriebeVO). Danach darf die BVG von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen Angaben zu Na140

Bericht des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Stellungnahme des Senats men, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Anschrift, Namen und Anschrift der gesetzlichen Vertreter, Zeit, Ort und sonstigen für die Rechtsverfolgung erheblichen Umständen des Vorfalles erheben und verarbeiten. Die Daten können auch durch Privatfirmen im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 3 Abs. 1 BlnDSG erhoben werden. Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Datenverarbeitung liegt weiterhin bei der BVG (§ 3 Abs. 1 BetriebeVO).

Nach § 3 Abs. 4 BetriebeVO hat die BVG die erhobenen Daten ein Jahr nach Abwicklung der auf den Vorfall gegründeten Rechtswirkung, spätestens zwei Jahre nach dem letzten einschlägigen Vorfall zu löschen. Die BVG macht von dieser zweijährigen Speicherbefugnis in der Praxis keinen Gebrauch, sondern löscht die Daten bereits ein Jahr nach dem Vorfall ­ es sei denn, es wird innerhalb dieses Jahres eine weitere Schwarzfahrt entdeckt.

Besonderer Service für Diabetiker auf Flugreisen

Auf ihre Anfrage, ob sie als Diabetikerin für das Einchecken am Flughafen für einen Urlaubsflug nach Griechenland ein ärztliches Attest benötige, wurde einer Reisenden vom Serviceteam einer Berliner Fluggesellschaft Folgendes mitgeteilt: „Als Diabetikerin benötigen Sie nur Ihren ganz normalen DiabetikerPass. Sollten Sie allerdings Spritzbesteck in die Flugkabine nehmen wollen, so muss dies angemeldet werden. Dazu benötigen wir den Veranstalter, dessen Buchungsnummer, genaue Flugtage, -strecke und nummern und natürlich die Namen der Personen, die dies betrifft. Gleichzeitig werden wir gerne für Sie auf beiden Strecken Diabetikeressen anmelden."

Die von der Petentin verlangten Angaben zum Reiseveranstalter, dessen Buchungsnummer, die genauen Flugtage, -strecken und -nummern stehen im Zusammenhang mit ihrer Diabeteserkrankung. Die Daten über den Gesundheitszustand einer natürlichen Person sind sensitive Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG). Wird die Datenverarbeitung auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt, muss sich diese nach § 4 a Abs. 3 BDSG ausdrücklich auch auf diese besonderen personenbezogenen Daten beziehen. Die Verarbeitung dieser Daten für eigene Geschäftszwecke ist nach § 28 Abs. 6 BDSG nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig.

Nachdem wir die Fluggesellschaft auf diese Umstände hingewiesen hatten, erklärte diese überraschend, dass es sich bei der Auskunft an die Kundin um ein Versehen handeln würde. Die vom Serviceteam verlangten Daten seien für die Durchführung des Fluges unerheblich und würden grundsätzlich auch nicht erhoben.

Durch interne Vorkehrungen sei dafür Sorge getragen worden, dass diese Daten in Zukunft in keinem Fall mehr bei den Kunden abgefragt werden.