Die Aufgaben der Wohnungsaufsicht und die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz vom

15. Die Aufgaben der Bauaufsicht vom Bauaufsichtsamt.

2. Die Aufgaben der Wohnungsaufsicht und die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz vom Wohnungsaufsichtsamt.

3. Die Aufgaben des Gesundheitswesens vom Gesundheitsamt.

4. Die Aufgaben in Gewerbeangelegenheiten vom Gewerbeaufsichtsamt.

5. Die Aufgaben des Einwohnerwesens vom Einwohneramt.

6. Alle übrigen Ordnungsaufgaben vom Ordnungsamt.

Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt aus eigener Zuständigkeit oder im Auftrag anderer Dienststellen.

(2) Die Ämter nach Absatz 1 können innerhalb eines Bezirks oder mit entsprechenden Ämtern anderer Bezirke fusioniert werden.

(3) Die Organisation der Ämter ist so auszurichten, dass eine bürgernahe und bürgerorientierte Aufgabenwahrnehmung jederzeit gewährleistet ist; insbesondere sind die Schnittstellen zu den Bürgerämtern entsprechend auszugestalten.

(4) Für die Ämter können bezirksübergreifende Zentrale Service-Einheiten (z. B. Justitiariat; Rechnungswesen usw.) gebildet werden, soweit dies wirtschaftlich ist.

Für die Zusammenlegung von Service-Einheiten gilt Absatz 2 entsprechend. Die Service-Einheiten arbeiten unabhängig und erbringen ihre Leistungen auf Anforderung gegen Verrechnungsentgelt.

(5) Die Einnahmen und Ausgaben der ServiceEinheiten werden in einem besonderen Einzelplan für bezirksübergreifende Angelegenheiten nachgewiesen.

Zweiter Abschnitt Rechnungswesen und der Finanzierung Ordnungsämter

§ 2:

Produktkatalog der Ordnungsämter

Die sich aus dem Zuständigkeitskatalog abzuleitenden Arbeitsergebnisse der Ordnungsämter werden mit einer Bezugsgröße (z. B. Anzahl der Fälle) versehen und den Aufgaben zugeordnet (Produktkatalog). Der Produktkatalog ist die Grundlage für Planung und Kontrolle der Tätigkeit der Ämter und deren Budgetierung.

§ 3:

Kosten- und Leistungsrechnung

Die Ordnungsämter führen eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenträgerrechnung) durch.

§ 4:

Bußgeldkatalog

Soweit eine landesrechtliche Ermächtigung besteht, sind bei der Festsetzung von Bußgeldern auch die Kosten der Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben zu berücksichtigen.

§ 5:

Nachweis der Einnahmen und Ausgaben, Budgetierung:

(1) Alle Einnahmen aus der Tätigkeit der Ordnungsämter wie Gebühren, Verwarnungsgelder und sonstige Verwaltungseinnahmen, alle Ausgaben einschließlich der Verrechnungsbeträge und Verpflichtungsermächtigungen werden vollständig in den Kapiteln der Ämter nachgewiesen. Mehreinnahmen ermächtigen zur Leistung von Mehrausgaben, soweit nicht Fehlbeträge der Vorjahre auszugleichen sind.

(2) Das Abschlussergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit der Ordnungsämter wird so auf das folgende Haushaltsjahr übertragen, dass ein besseres Ergebnis gegenüber der Planung gutgeschrieben, ein schlechteres Ergebnis gegenüber der Planung in Abzug gebracht wird.

(3) Die Budgetierung der Ämter bemisst sich nach den durchschnittlichen Vollkosten und dem Umfang der zu erbringenden Leistungen; eine pauschale Kürzung der Budgets ist nicht zulässig. Die Ämter stellen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Haushaltsplans einen Produkthaushaltsplan auf, in dem die Produkte, deren Mengen und die zuzuordnenden Vollkosten und Erträge ausgewiesen sind.

Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 6:

Übergangsvorschrift

Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Service-Einheiten bestehen, werden sie dem neuen Einzelplan für bezirksübergreifende Angelegenheiten zugeordnet.

§ 7:

Rangfolge der Rechtsvorschriften, Rechtsbereinigung

Diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Rechtsvorschriften des Landes Berlin sind nachrangig. Der Senat legt dem Abgeordnetenhaus von Berlin spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen diesbezüglichen Entwurf zur Bereinigung des Berliner Landesrechts vor.

§ 8:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

(1) Der Dritte Abschnitt tritt sechs Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines:

Die Stadt Berlin verwahrlost zunehmend. Verbote werden nicht mehr beachtet, das öffentliche Eigentum wird nicht mehr geachtet. Vandalismus und Rücksichtslosigkeit breiten sich aus. Sogar das wertvollste Gut der aufgeklärten Gesellschaft, die Bildung, wird nicht mehr als Kapital begriffen: Viele Eltern achten nicht mehr auf den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder.

Die zersplitterten Zuständigkeiten des Ordnungsrechts führen dazu, dass sich niemand in der Verwaltung zuständig fühlt. Verstöße bleiben weitgehend unbeachtet, Sanktionen werden nicht in ausreichendem Umfang durchgesetzt. Zudem verschlechtert sich die Ausstattung der Ordnungsbehörden vor dem Hintergrund der Haushaltssituation Berlins immer mehr.

Ein Gemeinwesen, das nicht in der Lage ist, das öffentliche Eigentum zu schützen und die Einhaltung der gesetzten Normen durchzusetzen, hat keine Daseinsberechtigung. Eine Bürokratie, die zum Selbstzweck verkommen ist, hat keinen Anspruch, vom Geld der Steuerzahler finanziert zu werden.

Deshalb legt die CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin mit diesem Antrag einen Gesetzesentwurf vor, der für die Wahrnehmung der bezirklichen Ordnungsaufgaben die klare Zuordnung von Aufgaben und Ressourcen vorsieht. Im Mittelpunkt steht die Konzentration der Aufgabenwahrnehmung durch höchstens sechs bezirkliche Ordnungsbehörden und die Schaffung bezirklicher Ordnungsämter und deren Finanzierung.

Damit stellt der Entwurf auch einen Beitrag zur strukturellen, aufgabenkritischen Restrukturierung und Konsolidierung des Landeshaushalts dar.

II. Einzelbegründungen

Zu § 1:

Der Gesetzesentwurf hat die Aufbauorganisation der bezirklichen Ordnungsbehörden im weiteren Sinne, deren Finanzierung und Rechnungswesen sowie die Beziehungen zwischen den Behörden zum Gegenstand.

Die Wahrnehmung der bezirklichen Ordnungsaufgaben wird auf höchstens sechs Behörden konzentriert.

Ordnungsaufgaben, die keiner speziellen Stelle zugewiesen sind, werden von einem neu zu schaffenden zentralen Ordnungsamt in jedem Bezirk wahrgenommen. Die Ordnungsbehörden können insbesondere zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und zur Verbesserung der Bürgerfreundlichkeit fusioniert werden.

Die Zuordnung der Ordnungsaufgaben bezieht sich auf die Anlage zum ASOG vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305), den Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord), und ist als dynamische Verweisung anzusehen.

Die Schnittstellen der Ordnungsbehörden zu den Bürgerämtern müssen so gestaltet sein, dass eine größtmögliche Bürgerfreundlichkeit hergestellt wird.

Dies gilt sowohl für Bürger, die Betroffene eines Verfahrens sind (z. B. Einlegen von Widersprüchen, Bezahlen eines Verwarnungsgeldes usw.), als auch für Beschwerdeführer, die auf Missstände aufmerksam machen wollen und deren Informationen für ein problemorientiertes Handeln der Ordnungsbehörde schnell und unbürokratisch an die richtige Stelle zu leiten ist.

Querschnittsaufgaben, die für alle Ordnungsbehörden gleichermaßen wahrzunehmen sind („Back-OfficeBereiche") können von bezirksübergreifenden ServiceEinheiten wahrgenommen werden. Damit besteht für die Bezirke die Möglichkeit, das operative Geschäft zu entlasten und eine über Bezirksgrenzen hinweg einheitliche Behandlung von Vorgängen sicherzustellen.

Entsprechend dem Konzept der Kosten- und Leistungsrechnung erbringen die Service-Einheiten ihre Leistungen gegen Verrechnung. So kann über das Rechnungswesen im Rahmen des Controlling die Wirtschaftlichkeit der Service-Einheiten verfolgt, ggf. können organisatorische Konsequenzen gezogen werden.

Da die Service-Einheiten bezirksübergreifend arbeiten, soll der haushaltsmäßige Nachweis in einem besonderen Einzelplan erfolgen. Dies bietet sich deshalb an, weil die Koordinierung der bezirklichen Aktivitäten (Controlling, Budgetierung) mit der Verwaltungsreform ohnehin bezirksübergreifend erfolgen muss. Diese „zentralen Dienste" könnten direkt dem Rat der Bürgermeister zugeordnet und z. B. in einem neuen Einzelplan 03 ­ Rat der Bürgermeister ­ nachgewiesen werden.

Zu § 2:

Entsprechend dem Konzept der Verwaltungsreform konkretisiert der Paragraph aus der Aufgabenstellung und der Ablauforganisation heraus die Methodik der Produktbildung auf gesetzlicher Grundlage.

Zu § 3:

Entsprechend dem Konzept der Verwaltungsreform wird hier für die Ordnungsbehörden die zwingende Notwendigkeit zur Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung als Kostenträgerrechnung auf gesetzlicher Grundlage fixiert.

Zu § 4:

Die primäre Ursache für die unzureichende Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben besteht darin, dass die Ressourcen der betreffenden Behörden nicht ausreichen bzw. vor dem Hintergrund der Haushaltsproblematik in die Leistungsbereiche verlagert werden müssen, um den zahlreichen gesetzlichen Ansprüchen gerecht werden zu können. Die Arbeitsfähigkeit der Ordnungsbehörden kann dagegen verhältnismäßig problemlos herabgesetzt werden, da die potentiellen Störer kaum auf einer konsequenteren Durchsetzung bestehender Normen durch die Ordnungsbehörden bestehen werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass staatliche Normen verhältnismäßig folgenlos verletzt werden können und der Staat zu einem „Popanz" verkommt.

Bei der Bemessung der Bußgelder soll deshalb im Grundsatz künftig der Aufwand der Verwaltung stärker berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass bestimmte Ordnungsaufgaben von den Behörden nicht wahrgenommen werden können, weil das Budget für den entstehenden Aufwand nicht ausreicht.

Wer durch sein Fehlverhalten aufwendige Ordnungsmaßnahmen auslöst, soll letztlich über die Sanktion so getroffen werden, dass Fehlverhalten und Sanktion zum der Aufwand der Ahndung in angemessenem Verhältnis stehen. Über die detaillierte Ausgestaltung muss natürlich jeweils im Einzelfall, auch vor dem

Hintergrund übergeordneter Normen, entschieden werden.

Zu § 5:

Die Einnahmen aus der Tätigkeit der Ordnungsbehörden sollen diesen in vollem Umfang zufließen. Damit soll erreicht werden, dass die Ordnungsbehörden zu einer höheren Aktivität und damit Wirksamkeit stimuliert werden. Gerade vor dem Hintergrund immer knapper werdender Budgets muss allein aus ordnungspolitischen Gründen sichergestellt bleiben, dass die Ordnungsaufgaben weiterhin uneingeschränkt finanziert werden. Damit verbietet es sich, dass die von den Ordnungsämtern erzielten Einnahmen als allgemeine Deckungsmittel in den Haushalt fließen. Folgerichtig begründet § 5 den Intentionen des § 7a LHO folgend eine auf die Kapitel bezogene Zweckbindung der Einnahmen entsprechend § 8 Satz LHO. Mehreinnahmen sollen den Ordnungsämtern zusätzlich zur Verfügung stehen; ein erwirtschafteter Überschuss kommt den Ämtern im Folgejahr zu Gute. Insofern ist hier auch ein Anreizsystem zu höherer Produktivität und mehr Wirtschaftlichkeit gegeben.

Das Budget soll nicht willkürlich gekürzt werden können. Durch ein „Rasenmäherprinzip" würde der durch die Kosten- und Leistungsrechnung belegte Finanzbedarf zwangsläufig unterschritten werden, womit die auskömmliche Finanzierung nicht mehr sichergestellt wäre. Eingriffe in die Budgets sollen also nur ­ entsprechend dem von der KPMG als Grundlage für die Verwaltungsreform entwickelten Steuerungskonzept ­ durch aufgabenkritische Überlegungen oder Prozessoptimierungen möglich sein.

Zu § 6:

Die Regelung bezieht sich insbesondere auf den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs und bezieht auch alle darüber hinaus zu subsumierenden Sachverhalte ein.

Zu § 7:

Da es sich bei diesem Entwurf um eine Gesetzesinitiative aus der Mitte des Abgeordnetenhauses handelt, ist eine umfangreiche Prüfung, inwieweit andere Rechtsvorschriften konkurrieren, nicht leistbar. Insoweit wird nur die Rangfolge der anzuwendenden Rechtsvorschriften festgelegt und die Rechtsbereinigung dem Senat aufgegeben.

Zu § 8:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens berücksichtigt den organisatorischen Aufwand zur Vorbereitung der praktischen Umsetzung dieses Gesetzes.

Zimmer Wambach Henkel der Fraktion der CDU