Auf Verlangen ist die Dienstkarte mit der Dienstnummer auszuhändigen

April 1992 (GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67), wird wie folgt geändert:

Nach §12 wird ein § 12a eingefügt: „§12a Ausweisungspflicht, Kennzeichnung:

(1) Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden und der Polizei sind verpflichtet, sich bei Diensthandlungen auszuweisen.

(2) Auf Verlangen ist die Dienstkarte mit der Dienstnummer auszuhändigen. Im geschlossenen Einsatz stellen die Vorgesetzten das Aushändigen sicher, wenn die besonderen Umstände des Einsatzes ein direktes Aushändigen nicht zulassen.

(3) Bei geschlossenen Einsätzen müssen die Polizeibeamten ferner die Dienstnummern deutlich sicht- und erkennbar an den Uniformen tragen."

Begründung:

Die Ausweisungs- und Kennzeichnungspflicht soll eine vertrauensbildende Maßnahme zwischen Polizei und Bürgern sein. Sie soll die Transparenz staatlichen Handelns erhöhen und zugleich zur DeAnonymisierung der Staatsorgane beitragen. Sie ist in allen übrigen Bereichen staatlichen Handelns selbstverständlich. Auch im repressiven Bereich bleiben die Akteure ansonsten nicht anonym. Als Beispiel seien nur die ausgelosten Laienrichter im Strafprozess genannt, deren Identität den Angeklagten wie die der Berufsrichter bekannt gegeben wird.

Die Einwände gegen die Kennzeichnung überzeugen daher nicht. Angeführt wird vor allem eine Bedrohung der Polizisten und ihrer Familien. Dem kann durch eine Überprüfung der schutzwürdigen Belange desjenigen, der anhand der Dienstnummer die Identität beim Polizeipräsidenten oder dem Leiter der Ordnungsbehörde abfragt, begegnet werden.

Bei der Kennzeichnung der Uniform ist auf leichte Erfassbarkeit und die Geeignetheit zum Merken durch Zeugen zu achten. Es wird sich eine Kombination aus Buchstaben und Ziffern anbieten.

Die Missstände, die aus der fehlenden Kennzeichnung herrühren, sind vielfach beschworen worden. So scheiterte in der Vergangenheit vielfach die Identifizierung von Polizeibeamten, die im Verdacht standen, eine Körperverletzung im Amt begangen zu haben. Selbst wenn es deutliche Filmund Fotoaufnahmen von den Tathandlungen gab, war aufgrund der Uniformierung im Einsatzanzug sowie der verdeckenden Wirkung des Polizeihelmes ein Rückschluss auf die Person nicht möglich. Falscher Corpsgeist und falsche Kameraderie taten ein übriges.

Dass über die Jahre hin von den Anzeigen gegen Polizeibeamte nur eine Quote von 1 - 2 Prozent schließlich zu einer Verurteilung führt, hat hier eine ihrer Ursachen.

Es kann jedoch gerade in diesem Bereich nicht hingenommen werden, dass unter dem Schutz der Anonymität Straftaten begangen werden.

Eine Kennzeichnung liegt so auch im Interesse der vielen korrekt handelnden Beamtinnen und Beamten. Die Berliner Polizei hat in den letzten Jahren eine deutliche Entwicklung weg von dem RamboImage der EBLT und Castor-Transport-Zeiten gemacht. Die Kennzeichnung wäre ein Markenzeichen für eine so modernisierte Polizei.

Da man nicht sicher sein kann, dass die Personalvertretung dies inzwischen auch so sieht, kann man die erforderlichen Maßnahmen nicht von ihrer Mitwirkung abhängig machen. Bekanntlich sind in der Vergangenheit etliche Anläufe dort am Widerstand gescheitert. Damit dies nicht wiederum geschieht, ist eine gesetzliche Normierung erforderlich.

Im übrigen wird hiermit einer Absichtserklärung im Koalitionsvertrag von SPD und PDS entsprochen.

Nach eineinhalb Jahren des Regierens scheint es an der Zeit, dieses Unternehmen umzusetzen. Damit insbesondere der PDS-Fraktion die Zustimmung zu diesem Antrag leichter fällt, orientiert er sich an dem Antrag Drucksache 13/3596 vom 23. März 1999, der von maßgeblichen Parlamentarierinnen und Parlamentariern der PDS mitverfasst wurde.