Die staatlich anerkannten Ersatzschulen sind im Rahmen des § 95 Abs

Anlage 1: Schulgesetz für das Land Berlin - Text Seite 85 gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.

(2) Über die Anerkennung darf nicht entschieden werden, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, frühestens jedoch im zweiten Jahr nach Eröffnung der genehmigten Ersatzschule; bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für die untere Schulstufe verliehen werden.

(3) Die staatlich anerkannten Ersatzschulen sind im Rahmen des § 95 Abs. 1 verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Über Ausnahmen auf Grund der Eigenart der anerkannten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie entscheidet auch, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden öffentlichen Schulen am Ende einzelner Schulstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Schulleiterin oder ein bestimmter Schulleiter oder eine bestimmte Lehrkraft den Vorsitz.

(4) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn

1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Verleihung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist oder

2. die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.

(5) Für den Übergang der staatlichen Anerkennung auf einen anderen Träger gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.

§ 101

Finanzierung:

(1) Das Land Berlin stellt den Trägern von genehmigten Ersatzschulen zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung.

(2) Die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen betragen

1. bei beruflichen Schulen 100 Prozent der Personalkosten der Ersatzschulen (tatsächliche Personalkosten), höchstens 93 Prozent der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) und

2. bei allgemein bildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

Darin enthalten ist ein Zuschuss für Sachkosten und die Kosten, die dem Träger für die Beschaffung und den Betrieb der erforderlichen Schulräume entstehen. Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen. Übersteigen die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Grundlage arbeitenden Schulträgers 125 Prozent der vergleichbaren Personalkosten, wird der Zuschuss um den darüber liegenden Anlage 1: Schulgesetz für das Land Berlin - Text Seite 86 Satz gekürzt. Einnahmen aus dem Betrieb und Personalkosten für den Betrieb eines mit einer Schule verbundenen Wohnheims (Internat) werden bei der Berechnung der Personalkosten nicht berücksichtigt.

(3) Ersatzschulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Körperliche und motorische Entwicklung" und „Geistige Entwicklung" erhalten abweichend von Absatz 2 Satz 1 Zuschüsse in Höhe von 115 Prozent der vergleichbaren Personalkosten.

(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 werden erstmalig drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, frühestens jedoch, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe erreicht hat (Wartefrist). Bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, werden die Zuschüsse frühestens gewährt, wenn der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der jeweils untersten Schulstufe erreicht hat. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren Zuschüsse bis zu 75 Prozent der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zuschüsse gewähren, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandung arbeitet.

(5) Sofern an Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, zur Vorbereitung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Jahrgangsstufe 13 eingerichtet worden ist, findet hierauf Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 bis 5 entsprechende Anwendung.

(6) Ersatzschulen, die den Unterricht auf eine andere Schulart umstellen, können insoweit in der Übergangszeit die in Absatz 2 oder 3 vorgesehenen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde den Umstellungsplan genehmigt hat. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein Umstellungsplan beizufügen. Der Zuschuss entfällt, wenn der drei Jahre nach Umstellungsbeginn im Rahmen einer Zwischenüberprüfung vom Schulträger nachzuweisende Entwicklungsstand der Schule vom Umstellungsplan wesentlich abweicht oder ein erfolgreicher Abschluss der Umstellung nicht festgestellt werden kann und innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten angemessenen Frist nicht erreichbar erscheint.

(7) Abweichend von der Wartefrist werden Ersatzschulen die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse für die betreffende Schulart gewährt, wenn der Schulträger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte staatlich anerkannte Ersatzschule derselben Schulart erhält und die Schulaufsichtsbehörde den erfolgreichen Aufbau der neuen Schule für gesichert hält. Der Zuschuss wird von dem Zeitpunkt an gewährt, für den die Schulaufsichtsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen Festlegungen trifft, frühestens vom Zeitpunkt der Eröffnung der neuen Schule an. Die nach Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Zuschüsse werden für die Zeit des Aufbaus um 15 Prozent gekürzt. Sofern Religionsgemeinschaften, die in der Zeit des Nationalsozialismus Schulen im Bereich des Landes Berlin unterhalten hatten und zur Einstellung des Schulbetriebs gezwungen worden waren, eine Schule eröffnen, erhalten sie einen Zuschuss nach Satz 1.

(8) Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten erhalten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte.

Anlage 1: Schulgesetz für das Land Berlin - Text Seite 87

(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bewilligung von Zuschüssen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. das Verfahren der Zuschussgewährung einschließlich der Rückforderung überzahlter Beträge sowie deren Verzinsung,

2. den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule,

3. die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten und den Umfang der als tatsächliche Personalkosten geltenden Ausgaben der Schule. Kosten der Gebäudereinigung werden weder bei den tatsächlichen noch bei den vergleichbaren Personalkosten berücksichtigt.

ABSCHNITT III ­ ERGÄNZUNGSSCHULEN § 102

Ergänzungsschulen:

(1) Schulen in freier Trägerschaft, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen, sind Ergänzungsschulen.

(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung der Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte sowie eine Übersicht über die vorgesehene Schülerzahl beizufügen.

(3) Jeder Wechsel des Schulträgers und der Leiterin oder des Leiters der Schule und jede wesentliche Änderung der Schuleinrichtungen sind der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung der entsprechenden Nachweise unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Schulträger, Leiterin oder Leiter oder Einrichtungen der Schule nicht den Anforderungen entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind.

§ 103

Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen:

(1) Die Schulaufsichtsbehörde kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den fachlich zuständigen Mitgliedern des Senats genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Die Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist.