Hochschule

Anlage 2: Schulgesetz für das Land Berlin - Begründung Seite 92

Neu hingegen sind die in Absatz 3 Satz 2 enthaltenen Informationsrechte. Diese rechtfertigen sich aus der zunehmenden Bedeutung, die sowohl den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz als auch den wissenschaftlichen Vergleichsuntersuchungen - wie zuletzt der PISA-Studie - für die Entwicklung des Schulsystems zukommen. Das Informationsrecht bezüglich der Ergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung von Schulversuchen ist sachgerecht, weil der LSB nach Absatz 2 Nr. 4 bereits vor der Durchführung von Schulversuchen anzuhören ist.

Der LSB wird in Absatz 4 um die vom Beirat Berufliche Schulen gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Nr. 2 und 3), in um je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände Nr. 5), der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die entsprechenden Unterricht in der Schule erteilen, (Nr. 6) und des Landessportbundes (Nr. 7) erweitert. Die nach der bisherigen Rechtslage wegen ihrer gesellschaftlich Bedeutung im LSB vertretene evangelische und katholische Kirche sowie die Jüdische Gemeinde sind nunmehr auf Grund der neuen Nr. 6 Mitglied im LSB.

Zu § 116: Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung über die Verantwortlichkeiten der oder des Vorsitzenden eines schulischen oder überschulischen Gremiums.

Die in Absatz 2 neu geregelte Teilnahmepflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulbehörden auf Einladung eines Gremiums reagiert auf die in der Vergangenheit nicht in allen Fällen ausreichende Information der Gremien. Um einem grenzenlosen Gebrauch dieses Rechtes entgegenzuwirken ist die Verpflichtung zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Schulbehörden auf Angelegenheiten beschränkt, die die Schulbehörden unmittelbar betreffen. Das bisher in § 5 Abs. 1 Satz 3 SchulVerfG geregelte Antragsrecht der im Zusammenhang mit den einzelnen Gremien genannten beratenden Mitglieder eines Gremiums wird um das Rederecht erweitert, weil beides entspricht entsprechenden Vorschrift bedarf es nicht mehr, weil sich das Antragsrecht eines lediglich beratenden Mitglieds aus seinem mitgliedschaftlichen Verhältnis zu dem jeweiligen Gremium ergibt.

Absatz 3 enthält die Regelung über die Beschlussfähigkeit von Gremien und das Verfahren bei Beschlussunfähigkeit.

Absatz 4 regelt die Art und Weise der Stimmenzählung.

Absatz 5 enthält redaktionell angepasst das grundsätzliche Verbot für Gremien, sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten zu befassen. Lediglich in dem Auswahlverfahren für die Schulleiterin oder den Schulleiter nach § 72 sowie für die in § 73 genannten Funktionsstellen darf sich die Schulkonferenz die Bewerberinnen und Bewerber anhören.

Auch in diesem Anhörungsverfahren sind jedoch die beamtenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Personalakte zu beachten (§§ 56 ff LBG).

Die Absätze 6 und 7 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 117: Absatz 1 regelt die Grundsätze für die Wahl entsprechend der bisherigen Rechtslage.

Anlage 2: Schulgesetz für das Land Berlin - Begründung Seite 93 Absatz 2 regelt die Verpflichtung zur Wahl von Stellvertreterinnen und Stellvertreter einheitlich für alle Gremien. Satz 2 ist erforderlich, weil es neben den gewählten Vorsitzenden auch sogenannte geborene Vorsitzende gibt, z. B. die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte. In den Fällen, in denen Personen auf Grund einer Benennung Mitglied eines Gremiums sind, beispielsweise in den Fällen des § 115 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 bis 7, obliegt es der benennenden Stelle auch zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter benannt werden. Mit Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht der benennenden gesellschaftlichen Organisationen und Verbände enthält sich das Schulgesetz insoweit einer Festlegung.

Nach Absatz 3 soll das Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Gremienmitgliedern ausgewogen sein.

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung.

Absatz 5 regelt lediglich in Satz 3 Nr. 3 das Ende der Amtszeit der Erziehungsberechtigten für den Fall des Eintritts der Volljährigkeit ihres Kindes abweichend von der bisherigen Regelung des § 8 Wahlordnung zum Schulverfassungsgesetz. Dies ist erforderlich, weil mit dem Eintritt der Volljährigkeit einer Schülerin oder eines Schülers die elterliche Sorge im Sinne der §§ 1626 ff BGB und damit grundsätzlich auch das daraus abgeleitete Elternvertretungsrecht endet. Die bisherige Regelung, wonach gewählte Elternvertreter ihr Amt durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht verloren ist und war für die Fälle problematisch, in denen die Elternvertreter für zwei Jahre gewählt wurden (überschulische Elterngremien sowie Landesschulbeirat), das Kind aber bereits kurz nach der Wahl volljährig wurde. Die Neuregelung berücksichtigt auch das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Gremien mit Elternvertretern, so dass das Ende des Schuljahres als ein sachgerechter Beendigungszeitpunkt angesehen werden kann (zur Zulässigkeit vgl. AVENARIUS/HECKEL, Schulrechtskunde, 7. Auflage 2000, S. 145 f.).

Die Absätze 6 und 7 entsprechen den bisherigen Regelungen in § 4 Abs. 4 SchulVerfG.

Zu § 118:

Die Absätze 1 und 2 regeln das bisher in den §§ 28, 29 WahlO-SchulVerfG normierte Recht zur Anfechtung von Gremienwahlen. Dieser Regelungskomplex gehört wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit für die Bildung und Arbeit von Gremien in das Schulgesetz. Damit werden Aussagen dazu in der Wahlordnung überflüssig. Für die Entscheidung über Einsprüche werden wegen der besonderen Bedeutung nunmehr klare Fristen eingeführt. Die vorherige Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters wird zwingend vorgeschrieben, weil diese bzw. dieser für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen verantwortlich ist. Im übrigen entspricht das Wahlprüfungsverfahren dem bisherigen Recht.

Anlage 2: Schulgesetz für das Land Berlin - Begründung Seite 94

Zu § 119:

Die Absätze 1 und 2 werden gegenüber der bisherigen Rechtslage lediglich um den neu eingerichteten Beirat Berufliche Schulen ergänzt.

Zu § 120: Absatz 1 entspricht mit der Regelung des freien Mandats der bisherigen Rechtslage.

Zu § 121:

Die Vorschrift spiegelt die bisherige Rechtslage wider.

Zu § 122: Absatz 1 Satz 2 betont deutlicher als bisher die Verbindlichkeit der Inhalte eines Protokolls und erweitert den Katalog zugleich um die Angaben über das Ergebnis von Wahlen, die bisher nicht ganz zweifelsfrei zu den gefassten Beschlüssen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SchulVerfG gerechnet wurden.

Die Absätze 2 und 3 entsprechen weitgehend den bisherigen Regelungen. Lediglich in Absatz 3 ist im Verhältnis zur bisherigen Regelung der erstmalig vorgesehene Beirat Berufliche Schulen ergänzt worden.

Zu § 123:

Die bezirkliche Verantwortung zur Einrichtung und Unterhaltung von Volkshochschulen (VHS) wird in Absatz 1 ausdrücklich festgeschrieben. Satz 1 normiert die Pflicht eines jeden Bezirks, grundsätzlich eine eigene VHS zu betreiben. Satz 2 eröffnet aber auch die Möglichkeit, in Zusammenarbeit zweier oder mehr Bezirke günstigere Betriebsgrößen durch den Betrieb einer gemeinsamen Volkshochschule zu schaffen. Die Entscheidung darüber obliegt den jeweiligen Bezirken; sie ist inhaltlich an die Sicherstellung der in Satz 4 und den Absätzen 2 und 3 näher beschriebenen Grundversorgung mit Angeboten der Weiterbildung in allen beteiligten Bezirken gebunden. Das Aufgabenfeld öffentlich verantworteter Weiterbildung in der Wissensgesellschaft wird in Satz 4 erstmalig gesetzlich näher beschrieben. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Grundversorgung folgt aus Art. 20 Abs. 1 Verfassung von Berlin und erstreckt sich auf die gemeinsam von Kommunaler Gemeinschaftsstelle und Deutschem Volkshochschul-Verband e. V. definierten Programmbereiche. Schlüsselqualifikationen sind Kompetenzen insbesondere auf den Gebieten Kommunikation, Team- und Konfliktfähigkeit, interkulturelles Verständnis und bei Menschen nichtdeutscher Herkunftssprache der Erwerb der deutschen Sprache.

Absatz 2 formuliert erstmalig auf gesetzlicher Ebene das generelle Ziel öffentlich verantworteter Weiterbildung unter Bezugnahme auf die Dritte Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Weiterbildung (Beschluss KMK 2129.3 vom 2. Dezember 1994). Die Möglichkeiten zu gesellschaftlicher Teilhabe und Mitgestaltung durch Bildung und lebensbegleitendes Lernen werden deutlicher als bisher betont.