Ganztagsschulen

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 52

Anschluss daran weder in eine Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 noch in einen berufsvorbereitenden Lehrgang im Sinne des Absatzes 2 noch in ein Arbeitsverhältnis eintritt noch einen anderen Zweig der Oberschule besucht, ist verpflichtet, im elften Schuljahr ein schulisches Berufsgrundbildungsjahr oder einen anderen Vollzeitlehrgang an der Berufsschule zu besuchen.

(3) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, wenn

(4) Von der Berufsschulpflicht ist auf Antrag zu befreien, sofern

1. die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,

1. die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt,

2. die oder der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,

2. der Auszubildende bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt,

3. die oder der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder

3. der Auszubildende den Abschluss einer Berufsfachschule nachweist oder

4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

4. die Befreiung zur Vermeidung von Härten erforderlich ist.

§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann von der Berufsschulpflicht befreien, wenn der Auszubildende eine Berufsschule außerhalb des Landes Berlin besucht.

(6) Wer sich in einem Berufsausbildungsverhältnis für die Laufbahnen des einfachen oder mittleren Grenzoder Binnenzolldienstes, des mittleren Steuerverwaltungsdienstes oder des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes befindet, wer eine Berufsausbildung zum Polizeivollzugsbeamten der Schutzpolizei erhält oder wer in einem Medizinalfachberuf ausgebildet wird, ist von der Berufsschulpflicht befreit.

§ 44

Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht aus: § 8

Beginn der Schulpflicht, Anmeldung

Die Erziehungsberechtigten verantworten die regelmäßige Teilnahme der oder des Schulpflichtigen am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Sie sind verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen bei der Schule anund abzumelden. Die Ausbildenden sind verpflichtet, der oder dem Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie oder ihn zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

Versäumt die oder der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule die Erziehungsberechtigten und die Ausbildenden schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer in den Sätzen 1 und 3 genannten Verpflichtung hinzuweisen.

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 30. Juni eines Kalenderjahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Kalenderjahres. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, diese Kinder, soweit sie noch keine Schule besuchen, nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung zur Aufnahme in die Schule anzumelden und zur Feststellung der Schulreife auf ihren körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand untersuchen zu lassen.

§ 45

Durchsetzung der Schulpflicht § 16 SchulG Durchsetzung der Schulpflicht:

(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.

Wer seine allgemeine Schulpflicht nach § 13 Abs. 2 nicht erfüllt, wird der Schule im Verwaltungszwangsverfahren zugeführt, wenn pädagogische Bemühungen, insbesondere auch Hinweise gegenüber den Erziehungsberechtigten, ohne Erfolg geblieben sind. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Schulpflichtigen ihrer Schulpflicht regelmäßig nachkommen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, den Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 53

Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Berufsschulpflicht nach § 14 Abs. 1 erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung ihrer Schulpflicht anzuhalten. Versäumt der Auszubildende unentschuldigt den Unterricht in der Berufsschule, hat die Schule den Ausbildenden und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten schriftlich zu informieren und auf die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 2 und 3 hinzuweisen.

Lehrer, Schüler und Erziehungsberechtigte wirken und bestimmen bei der Durchführung des Bildungsauftrages der Berliner Schule mit. Das Nähere regelt das Schulverfassungsgesetz.

§ 28 SchulVerfG Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aktiv teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. An Ganztagsschulen und im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule gehört auch die außerunterrichtliche Betreuung zu den verbindlichen Veranstaltungen der Schule, soweit die Teilnahme daran nicht freiwillig ist. Die Schülerinnen und Schüler sind an die Vorgaben gebunden, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen sowie das Zusammenleben und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten.

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.

(2) Der Schüler kann bei alternativen Unterrichtsangeboten selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet er selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt.

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(3) Ein Fernbleiben muss der Schule unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Hierzu sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten verpflichtet, soweit nicht für Schüler von berufsbildenden Oberschulen anderes bestimmt ist. Die Schulkonferenz kann widerruflich beschließen, dass Schüler der gymnasialen Oberstufe und der berufsbildenden Oberschulen ihr Fernbleiben selbst der Schule schriftlich mitteilen und begründen können; das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleiben unberührt.

§ 27 SchulVerfG Unmittelbare Beteiligung der Schüler

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrkräfte zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen.

(1) Die Schüler sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung ihrer Lehrer zu informieren und im Rahmen der geltenden Bestimmungen an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen. In Fragen der Auswahl des Lehrstoffes, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen ist den Schülern Gelegenheit zu Vorschlägen und Aussprachen zu geben.

Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sollen den Schülern die Gründe genannt werden.

(2) Dem Schüler sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen zu erläutern. Auf Anfrage sollen ihm auch sein Leistungsstand mitgeteilt sowie einzelne Beurteilungen erläutert werden; diese Grundsätze gelten auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen.

(4) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden bei alternativen Unterrichtsangeboten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze selbst, an welchem Unterricht sie teilnehmen.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten von der Lehrerin oder dem Lehrer zu informieren. Haben sich die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung entschieden, so sind sie für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet.

(3) Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die interessierten Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden.

(4) Die Beteiligung nach den Absätzen 1 bis 3 findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt; sie muss sich nach den pädagogischen und zeitlichen Erfordernissen des Unterrichts richten.

(5) Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund auf Antrag vom Unterricht beurlaubt oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreit werden.