Grundschule

(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen niedriger ist als für den geordneten Schulbetrieb notwendig. Die Aufnahmekapazität ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde..

(4) Schüler werden nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien (Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der Berliner Schule) in die Oberschule aufgenommen, an der sie angemeldet wurden, sofern sie dort ihre erste Fremdsprache weiterführen können. Die Aufnahmemöglichkeiten einer Oberschule richten sich nach den organisatorischen und personellen Möglichkeiten und den pädagogischen Erfordernissen der Einzelschule sowie den gebotenen schulorganisatorischen Festlegungen des Bezirks. In Klassenstufe 7 darf eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft das Bezirksamt, in dem die Schule liegt; für die in § 2 Abs. 6 genannten Schulen trifft diese Entscheidung das Landesschulamt.

§ 11 SchulG Zuweisung:

(1) Die Zuweisung an eine Schule ist zulässig, wenn

(3) In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Unterbleibt eine Anmeldung, kann die zuständige Schulbehörde eine schulpflichtige Schülerin oder einen schulpflichtigen Schüler unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einer Schule zuweisen. Liegt die Schule, der die oder der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, im Zuständigkeitsbereich einer anderen Schulbehörde, so ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit dieser Schulbehörde herzustellen; § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.

1. eine Anmeldung unterbleibt oder aus anderen Gründen die Erfüllung der Schulpflicht nicht gewährleistet ist,

2. sie aus schulorganisatorischen Gründen geboten ist, insbesondere wenn der Schulpflichtige wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität nicht in eine von seinen Erziehungsberechtigten ausgewählte Schule aufgenommen werden kann. Im Falle des Übergangs in die Oberschule ist zu berücksichtigen, ob die Erziehungsberechtigten den Besuch eines der Oberschulzweige Hauptschule, Realschule oder Gymnasium oder ob sie den Besuch der Gesamtschule bevorzugen.

Von ihrem Wunsch darf nur dann abgewichen werden, wenn die Aufnahmekapazität der ausgewählten Oberschule erschöpft ist und keine andere noch aufnahmefähige Oberschule der gewünschten Schulform benannt werden kann. Bei Zuweisungen an HauptschuSchulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 62 len, Realschulen und Gymnasien ist das Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (§ 29 Abs. 2 Satz 2) zu beachten.

(2) Über eine Zuweisung nach Absatz 1 entscheidet das Bezirksamt des Bezirks, in dem der Schulpflichtige wohnt. Liegt die Schule, der der Schulpflichtige zugewiesen werden soll, in einem anderen Bezirk, so ist für die Zuweisung das Einvernehmen mit dessen Bezirksamt erforderlich. Den Erziehungsberechtigten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde regelt im Benehmen mit den zuständigen Bezirksämtern Zuweisungen, die sich im Rahmen des erforderlichen überbezirklichen Schülerausgleichs ergeben.

(4) Gastschülerinnen und Gastschüler können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen freier Plätze vorübergehend an der Schule aufgenommen werden; § 41 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zuweisung zu regeln.

§ 55

Regelungen für die Grundschule aus: § 8 SchulG Beginn der Schulpflicht, Anmeldung:

(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung in der Regel an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Abs. 5). Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören.

(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die am 30. Juni eines Kalenderjahres sechs Jahre alt sind, am 1. August desselben Kalenderjahres. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, diese Kinder, soweit sie noch keine Schule besuchen, nach öffentlich bekannt gemachter Aufforderung zur Aufnahme in die Schule anzumelden und zur Feststellung der Schulreife auf ihren körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand untersuchen zu lassen.

Abs. 2 § 42 neu

(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

(3) Die Anmeldung nach Absatz 1 ist bei der Grundschule vorzunehmen und der Antrag nach Absatz 2 ist bei der Grundschule zu stellen, in deren Einschulungsbereich das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (zuständige Grundschule). Die Einschulungsbereiche werden vom Bezirk nach Anhörung des Bezirksschulbeirats festgelegt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann im Ausnahmefall der Besuch einer anderen Grundschule zugelassen werden, insbesondere

1. die Erziehungsberechtigten ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule wünschen, wenn

2. der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde oder

1. der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde,

2. der Besuch einer Grundschule mit besonderem pädagogischem Angebot oder mit Ganztagsbetrieb gewünscht wird oder

3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde.

3. der Besuch der anderen Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde;

Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag über den Antrag entscheidet unter Berücksichtigung Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 63 entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule. der Aufnahmekapazität das für die andere Grundschule zuständige Bezirksamt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Anmeldungen bei der John-F.-KennedySchule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule).

(3) Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung (§ 18 Abs. 3) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt.

Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.

(4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.

(5) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben.

(4) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel statt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Im Fall des Wohnungswechsels innerhalb des Landes Berlin kann das Kind auf Wunsch der Erziehungsberechtigten in der bisherigen Grundschule verbleiben.

§ 56

Übergang in die Sekundarstufe I § 29 SchulG Übergang in die Oberschule:

(1) Die Erziehungsberechtigten wählen den Bildungsgang und die Schulart der Sekundarstufe I, den oder die ihr Kind nach der Grundschule besuchen soll (Elternwahlrecht). Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht. Die Schülerin oder der Schüler muss für den gewählten Bildungsgang geeignet sein (Absatz 4).

(1) Die Oberschule schließt mit den Zweigen Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie der Gesamtschule an die Grundschule an.

(2) Mit dem Aufrücken in die Klassenstufe 7 geben alle Schüler in die Oberschule über. Die Wahl zwischen den Zweigen Hauptschule, Realschule oder Gymnasium obliegt den Erziehungsberechtigten des Schülers nach Maßgabe der folgenden Absätze sowie nach Beratung durch den Klassenlehrer oder Schulleiter; der Schüler ist zuvor zu hören. Innerhalb der einzelnen Zweige kann der Unterricht entsprechend der Befähigungsrichtung der Schüler differenziert werden.

(2) Die Prognose über die Eignung für einen bestimmten Bildungsgang trifft die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Grundschule auf Grund der bisherigen Lern- und Kompetenzentwicklung sowie des Leistungsstandes und Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers. Die Klassenkonferenz entscheidet nach Maßgabe der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt (Bildungsgangempfehlung).

(3) Die Prognose über die Eignung für einen bestimmten Oberschulzweig (Absatz 9) trifft die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Grundschule auf Grund der bisherigen Lernentwicklung sowie des Leistungsstands und Leistungsvermögens der Schülerin oder des Schülers. Die Klassenkonferenz entscheidet nach Maßgabe der Noten und Zeugnisse der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie einer pädagogischen Beurteilung, in welchem Oberschulzweig die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt (Grundschulgutachten).

(3) Die Erziehungsberechtigten sind bei ihrer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht an die Empfehlung der Grundschule gebunden.

(4) In die Realschule und das Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler zur Feststellung ihrer Eignung zunächst für die Dauer eines Schulhalbjahrs auf