Altenpflege
Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 70
6. "ungenügend" (6) - wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
6. „ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob sie oder er die Note "ungenügend" erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt.
Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, so ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife des Schülers zu entscheiden, ob er die Note „ungenügend" erhält oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt; Näheres regelt das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Werden Leistungen nicht erbracht aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Krankheit, so wird keine Note erteilt.
(4) In der Schulanfangsphase der Grundschule und der Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sowie in Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" wird der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung beurteilt. Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 3 können in der Klassenelternversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen, dass der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung beurteilt wird.
(5) Die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler durch ihre Lehrkräfte stützt sich auf die regelmäßige Beobachtung und Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung; sie bezieht alle mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen ein, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat.
Für die Leistungsbeurteilung maßgebend ist der nach Kriterien des Bildungsgangs festgestellte Entwicklungsstand der Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Die individuelle Lernentwicklung ist zu berücksichtigen.
(6) Zur vergleichenden Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung können die Schulen Schulleistungstests durchführen. Schulleistungstests, die mehrere Lerngruppen derselben Jahrgangsstufe einer Schule oder mehrerer Schulen umfassen und die den Anforderungen des Bildungsganges für die entsprechende Jahrgangsstufe entsprechen, können als Klassenarbeiten anerkannt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte. Die Ergebnisse der Schulleistungstests sind den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
(7) In den Jahrgangsstufen 3 bis 10 kann auf Beschluss der Schulkonferenz das Arbeits- und Sozialverhalten durch die Klassenkonferenz beurteilt werden. Die Schulkonferenz bestimmt auch, wie das Arbeits- und Sozialverhalten bewertet wird und in welcher Form die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler darüber informiert werden.
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(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Erteilung von Zeugnissen oder entsprechenden Nachweisen, zu den Beurteilungsgrundsätzen und den Verfahren der Lernerfolgskontrollen einschließlich der Bewertung durch Punkte sowie zur Form der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann vorgesehen werden, dass ein Zeugnis oder ein entsprechender Nachweis nur am Ende eines Schuljahres ausgegeben wird.
§ 59
Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung aus: § 27 SchulG Bildungsgang, Notenstufen, Versetzungen, Prüfungen:
(1) Entscheidungen über Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen und Kurseinstufung sollen die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers mit den Anforderungen des Bildungsgangs für die jeweilige Jahrgangsstufe in Übereinstimmung halten.
(3) Die Versetzungen in die Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, in die Klassenstufen 8 bis 10 der Realschule, des Gymnasiums und der Gesamtschule, in die Einführungsphase und die Kursphase der gymnasialen Oberstufe sowie in die nächsthöhere Klassenstufe der Fachoberschule und der Berufsfachschule werden in der Regel jeweils am Ende des Schuljahres mit Wirkung vom Beginn des folgenden Schuljahres vorgenommen; das gleiche gilt für den Sonderschulbereich, soweit in diesem den genannten Oberschulzweigen entsprechende Klassenstufen eingerichtet sind, sowie für die Schule für Lernbehinderte.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legt die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne fest, um eine Versetzung zu erreichen.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung eines Schülers soll als pädagogische Maßnahme den Bildungsgang des einzelnen Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und die Leistungsfähigkeit der aufsteigenden Klasse sichern. Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss. Ein Schüler ist zu versetzen,
(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen der Realschule, des Gymnasiums, der mehrjährigen Berufsfachschule, der Fachoberschule, der Berufsoberschule und der Fachschule muss die Schülerin oder der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
1. wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind oder
(4) In den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der Grundschule, den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Hauptschule, der Jahrgangsstufe 12 der gymnasialen Oberstufe, in der Berufsschule, der Berufsfachschule für Altenpflege, in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 der Schulen mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Lernen" sowie in den Schulen mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächstfolgend höhere Jahr2. wenn trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern zu erwarten ist, dass er am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich teilnehmen kann; in der Berufsfachschule und der Fachoberschule muss ferner der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden können. Schüler, die nicht versetzt worden sind, wiederholen die bisherige Klassenstufe desselben Bildungsgangs. Schüler der Realschule, der Klassenstufen 7 bis 10 des Gymnasiums, der Fachoberschule oder der Berufsfachschule, die in Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 72 gangsstufe auf. In Ausnahmefällen kann für die Schülerinnen oder Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen. derselben Klassenstufe zweimal oder nach Wiederholung einer Klassenstufe in der nächsten Klassenstufe abermals nicht versetzt worden sind, müssen den bisher besuchten Zweig der Oberschule verlassen. Schüler, die nach Satz 5 das Gymnasium verlassen mussten und den Schulbesuch an der Realschule fortsetzen, müssen die Realschule bereits dann verlassen, wenn sie in derselben Klassenstufe abermals nicht versetzt werden. Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 5 und 6 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Für die Versetzung in die Kursphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Sätze 1 bis 5 und 7 entsprechend. aus: § 28 SchulG Grundschule
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Die Schüler der Grundschule rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe auf. In Ausnahmefällen kann für Schüler, die wegen längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Klassenstufe angeordnet werden. Die Wiederholung wird von der Klassenkonferenz vorgeschlagen; der Klassenleiter hat die Erziehungsberechtigten hierüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Anordnung der Wiederholung entscheidet die Klassenkonferenz. Über die Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind. § 28 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Über die Versetzung, ein Aufrücken, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz.
(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Übergang von einem Bildungsgang in einen anderen (Querversetzung) durch Rechtsverordnung zu regeln.
Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung). § 60
Abschlussprüfungen und Abschlussverfahren, Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler aus: § 27 SchulG Bildungsgang, Notenstufen, Versetzungen, Prüfungen:
(1) Der erfolgreiche Abschluss eines Bildungsgangs wird durch eine Prüfung oder ein Abschlussverfahren festgestellt, wenn dies durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehen ist.