Grundschule

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 97

Elternvertretung sowie

3. zwei Mitglieder des Bezirkslehrerausschusses sowie zwei Stellvertreter.

(4) Die Gesamtkonferenz wirkt gemäß § 23 bei der Benennung des Schulleiters und der in § 24 genannten Funktionsinhaber mit.

§ 15 SchulVerfG Ständiger Ausschuss:

(1) An jeder Schule, deren Gesamtkonferenz mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder umfasst, wird ein Ständiger Ausschuss gebildet. Der Ständige Ausschuss tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen.

(2) Dem Ständigen Ausschuss gehören mit Stimmrecht an

1. der Schulleiter als Vorsitzender,

2. der Vertreter des Schulleiters,

3. die pädagogischen Koordinatoren,

4. die von der Gesamtkonferenz gewählten Mitglieder.

Die Zahl der in den Ständigen Ausschuss zu wählenden Mitglieder wird von der Gesamtkonferenz festgesetzt; sie soll mindestens fünfzehn betragen. Wer seine Wahl angenommen hat, ist zur Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses verpflichtet.

(3) Die der Gesamtkonferenz angehörenden Schülervertreter und Elternvertreter sowie die Religionslehrer sind berechtigt, an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Die übrigen Mitglieder der Gesamtkonferenz können an den Sitzungen des Ständigen Ausschusses teilnehmen oder von diesem mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden; die Hinzugezogenen sind zur Teilnahme verpflichtet.

(4) Der Ständige Ausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Organisation der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind; insbesondere berät und beschließt er über die in § 14 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3, 4 und 5 genannten Angelegenheiten. Er dient ferner der Vorbereitung von Sitzungen der Gesamtkonferenz. Darüber hinaus nimmt der Ständige Ausschuss ihm durch besondere Vorschriften übertragene Angelegenheiten wahr.

(5) Die Gesamtkonferenz kann Grundsätze für die Arbeit des Ständigen Ausschusses beschließen; der Ausschuss ist an diese gebunden. Sie kann Beschlüsse des Ständigen Ausschusses aufheben oder abändern.

(6) Der Ständige Ausschuss berichtet der Gesamtkonferenz regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 80

Fachkonferenzen, Teilkonferenzen § 21 SchulVerfG Fachkonferenzen:

(1) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte bildet für Fächer, Lernbereiche oder Fachbereiche Fachkonferenzen. Sie kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Fachkonferenz übertragen. Die Fachkonferenzen entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Ge(1) An allen Schulen sind Fachkonferenzen zu bilden.

Für den Bereich des vorfachlichen Unterrichts der Grundschule kann die Schulaufsichtsbehörde anstelle von Fachkonferenzen die Bildung von Klassenstufenkonferenzen vorsehen.

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 98 samtkonferenz der Lehrkräfte über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über

1. die Umsetzung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung,

(2) Zur Teilnahme an Fachkonferenzen verpflichtet und stimmberechtigt sind alle an der Schule tätigen Lehrer, die eine Lehrbefähigung für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung erworben haben oder darin unterrichten. Lehrer, die vorfachlichen Unterricht erteilen, sind mit Stimmrecht zur Teilnahme an der entsprechenden Fachkonferenz verpflichtet. Sofern ein Lehrer nach Satz 1 und 2 zur Teilnahme an mehr als drei Fachkonferenzen verpflichtet ist, kann er vom Schulleiter auf seinen Antrag von der Teilnahmepflicht an bestimmten Fachkonferenzen befreit werden; der Schulleiter entscheidet, an welcher Fachkonferenz der Lehrer teilzunehmen hat.

Die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung der Schule sind berechtigt, je zwei Vertreter zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Fachkonferenzen zu entsenden; § 5 Abs. 5 findet keine Anwendung.

2. die fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht,

(3) Die Vorsitzenden der Fachkonferenzen werden zu Beginn jeden Schuljahres durch Wahl bestimmt. Sofern ein Fachbereichsleiter bestimmt ist, führt er den Vorsitz. Der Schulleiter kann für einzelne Sitzungen den Vorsitz übernehmen, wenn er die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.

3. die Auswahl der Lern- und Lehrmittel, (4) Die Fachkonferenzen beraten Angelegenheiten, die das einzelne Unterrichtsfach betreffen. Hierzu gehören insbesondere

4. die Koordinierung und Kursangebote für das betreffende Fach, den betreffenden Lernbereich oder den betreffenden Fachbereich,

1. Fragen der Didaktik,

5. den zeitweise getrennten Unterricht für Schülerinnen und Schüler (§ 4 Abs. 9).

2. Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung,

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des Faches, des Lernbereichs oder des Fachbereichs sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

3. Auswahl der Lehr- und Lernmittel,

(2) Für den Bereich des vorfachlichen Unterrichts in der Grundschule entscheidet die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, welche Konferenz die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 3 und 4 wahrnimmt.

4. Koordinierung der Arbeitsplätze für das betreffende Unterrichtsfach.

(3) An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Teilkonferenz der Lehrkräfte gebildet (Abteilungskonferenz). Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann ihre Befugnisse ganz oder teilweise auf die Abteilungskonferenzen übertragen; im Übrigen entscheiden diese nur über die Angelegenheiten, die die jeweilige Abteilung betreffen. Den Vorsitz führt die jeweilige Abteilungsleiterin oder der jeweilige Abteilungsleiter.

In den Fachkonferenzen wird regelmäßig über die wissenschaftliche Weiterentwicklung des betreffenden Faches sowie über die zugehörige Fachliteratur berichtet.

(4) Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen zusätzliche Teilkonferenzen bilden und ihnen die Befugnisse der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte ganz oder teilweise übertragen.

Diese entscheiden über die Angelegenheiten, die den jeweiligen organisatorischen Bereich betreffen, soweit

(5) Über die Beratungsergebnisse der Fachkonferenzen berichten ihre Vorsitzenden der Gesamtkonferenz, der Gesamtschülervertretung und der Gesamtelternvertretung auf deren Wunsch einmal jährlich.

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 99 die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte nichts anderes bestimmt.

(5) Teilkonferenzen können ihrer oder ihrem Vorsitzenden mit deren oder dessen Einverständnis Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbstständigen Erledigung übertragen.

(6) Sofern an Grundschulen Klassenstufenkonferenzen gebildet worden sind, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 16 SchulVerfG Teilkonferenzen:

(1) Die Gesamtkonferenz kann nach Anhörung der Schulkonferenz die Bildung von Teilkonferenzen beschließen. Vorsitzender von Teilkonferenzen ist der Schulleiter; der Vorsitz kann delegiert werden.

(2) An Schulen mit kombinierten Schulformen kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Schularten oder Schulzweige (Schulartenkonferenzen oder Schulzweigkonferenzen) beschlossen werden.

Diese Konferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie allein die jeweilige Schulart oder den jeweiligen Schulzweig betreffen.

(3) An Schulen, die verschiedene Schulstufen umfassen, kann die Bildung von Teilkonferenzen für die einzelnen Stufen (Schulstufenkonferenzen) beschlossen werden. Außerdem können an allen Schulen Teilkonferenzen für die gemeinsamen Belange mehrerer Klassenstufen innerhalb des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I (Klassenstufenkonferenzen) gebildet werden.

(4) Für die Teilkonferenzen gilt § 13 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass ihnen nur die in dem betreffenden Teil der Schule tätigen Dienstkräfte und Religionslehrer sowie je zwei Schülervertreter und Elternvertreter angehören. Die Schülervertreter und Elternvertreter werden jeweils von der entsprechenden Teilvertretung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, von der Gesamtschülervertretung und Gesamtelternvertretung der Schule gewählt.

(5) Die Teilkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des betreffenden Teils der Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die für Unterricht und Erziehung in dem betreffenden Teil der Schule erforderlichen Maßnahmen sowie über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten.

§ 81

Klassenkonferenzen, Jahrgangskonferenzen, Semesterkonferenzen § 17 SchulVerfG Klassenkonferenzen:

(1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz gebildet. Die Klassenkonferenz berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über:

(1) An jeder Schule sind, soweit Schüler in Klassenverbänden unterrichtet werden, Klassenkonferenzen zu bilden. Vorsitzender der Klassenkonferenz ist der Klassenlehrer. Soweit die Klassenkonferenz über Versetzungen, Zeugnisse oder Fragen des Übergangs in andere Schulen berät oder beschließt, kann der Schulleiter, sein Vertreter oder der Stufenleiter den Vorsitz übernehmen.