Privatschule

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 121 des Ständigen Ausschusses, der Schulkonferenz und der Abteilungskonferenzen zu entsenden; sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sofern der Studiengang an einer Fachschule auf einer Grundausbildung an einer Berufsfachschule aufbaut, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass das Kuratorium auch die Aufgaben eines Fachbeirates für Fragen der fachpraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule wahrnimmt.

(4) Für die Staatliche Technikerschule Berlin sowie für die Staatliche Fachschule für Erzieher Berlin und die mit ihr verbundene Berufsfachschule für Erzieher (Friedrich- Fröbel-Haus) gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

Teil VII Schulen in freier Trägerschaft Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 94

Schulen in freier Trägerschaft Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes Berlin. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern. Die Zusammenarbeit zwischen Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen ist zu unterstützen.

§ 95

Schulgestaltung und Aufsicht:

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern der Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

§ 3 Privatschulgesetz Aufsicht

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 98, 100 und 103) und der in Absatz 4 für anwendbar erklärten Vorschriften sowie die Aufsicht über Ergänzungsschulen gemäß § 102 Abs. 2 und 3.

Die Privatschulen unterstehen der staatlichen Schulaufsicht; diese ist dem Rechtscharakter der einzelnen Arten der Privatschulen anzupassen.

(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft informieren und Unterrichtsbesuche durchführen.

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 122

(4) Auf die Schulen in freier Trägerschaft finden die §§ 1 und 3 (Bildungs- und Erziehungsziele) Anwendung; für Ersatzschulen gelten zusätzlich § 18 Abs. 1und 2 Satz 1 bis 3 (Schulversuche) sowie § 52

(Schulgesundheitspflege) und §§ 64 bis 66 (Datenschutz). § 96

Bezeichnung § 2 Privatschulgesetz Bezeichnung Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung oder einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule handelt; bei einer Ersatzschule soll aus der Bezeichnung auch hervorgehen, welcher Schulart in öffentlicher Trägerschaft sie entspricht.

Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.

Die Privatschulen haben eine Bezeichnung zu führen, die deren Verwechselung mit einer öffentlichen Schule ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte Ersatzschule (§ 4), anerkannte Privatschule (§ 7), Ergänzungsschule (§ 9) oder anerkannte Ergänzungsschule (§ 9 a) handelt. Bei genehmigten Ersatzschulen und anerkannten Privatschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher öffentlichen Schule die Privatschule in ihrem Bildungsziel entspricht.

Abschnitt II Ersatzschulen § 97

Ersatzschulen aus: § 4 Privatschulgesetz Genehmigungspflicht Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.

(1) Privatschulen, deren Bildungsziele denen bestehender oder im Schulgesetz für Berlin vorgesehener Arten entsprechen (Ersatzschulen), bedürfen, unabhängig vom Lebensalter ihrer Schüler, der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

§ 98

Genehmigung:

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. aus: § 4 Privatschulgesetz Genehmigungspflicht

(3) Die Genehmigung ist nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu erteilen, wenn

(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der Absätze 3 und 4 zu erteilen, wenn

1. die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht,

a) die Privatschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, auch wenn die Lehr- und Erziehungsmethoden sowie die Lehrstoffe in der Ersatzschule von denen der öffentlichen Schule abweichen,

2. die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung nachweisen, die hinter der Ausbildung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, oder die wissenschaftliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann,

b) in der wissenschaftlichen Berufsvorbereitung ihrer Lehrer entweder eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden können, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommen, oder in Ausnahmefällen die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden kann, Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 123

3. die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist,

4. eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird,

c) eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Schüler und der Erziehungsberechtigten nicht gefördert wird, das heißt, dass für minderbemittelte Schüler die erforderlichen wirtschaftlichen Erleichterungen in einem als angemessen zu bezeichnenden Umfang gewährt werden. Der Privatschulträger darf nur Lehrer beschäftigen, für die eine Unterrichtsgenehmigung erteilt worden ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der zu beschäftigende Lehrer die in Buchstabe b genannten Eignungsvoraussetzungen erfüllt; sie kann befristet werden, insbesondere wenn die Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll.

5. der Schulträger oder, falls dieser keine natürlichePerson ist, dessen Vertreterin oder Vertreter, geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen, und er die Gewähr dafür bietet, nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu verstoßen und

(3) Voraussetzung zur Erteilung der Genehmigung sind die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und Verfassungstreue des Privatschulträgers oder, wenn dieser keine natürliche Person ist, seines Vertreters, so dass die Erfüllung der im Schulgesetz für Berlin festgelegten allgemeinen Aufgaben einer Schule gewährleistet wird.

6. die Schulgebäude und -anlagen den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Anforderungen an einen geordneten Schulbetrieb entsprechen.

(4) Grundschulen in freier Trägerschaft sind nur zu genehmigen, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen und

2. ein besonderes pädagogisches Interesse für die Zulassung der Schule vorliegt oder die Erziehungsberechtigten die Errichtung einer Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen und eine öffentliche Grundschule dieser Art in zumutbarer Entfernung nicht besteht.

(5) Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde (Unterrichtsgenehmigung). Die Unterrichtsgenehmigung ist dem Schulträger zu erteilen, wenn Lehrkraft die in Absatz 3 Nr. 2 genannte fachliche Eignung erfüllt und die erforderliche persönliche Eignung besitzt. Sie kann befristet erteilt werden, wenn die fachliche Eignung durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen werden soll.

(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Nr. 3 ist genügend gesichert, wenn

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer nicht genügend gesichert ist. Sie gilt als gesichert, wenn

1. über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,

a) über das Angestelltenverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist,

2. der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind,

b) der Anspruch auf Urlaub festgelegt und die Pflichtstundenzahl geregelt ist,

3. die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an gleichartigen oder gleichwertigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabständen gezahlt werden und

c) die Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrer an gleichartigen öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben.