Die Schulaufsichtsbehörde soll vorrangig beratend und unterstützend tätig werden

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 133

Gremien beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung nach § 70 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll vorrangig beratend und unterstützend tätig werden. Sie hat bei der Ausübung der fachlichen Aufsicht die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen zu beachten.

Den Schulen soll Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen getroffenen Maßnahmen vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde noch einmal zu überprüfen. aus: § 9 SchulVerfG Schulaufsicht

(3) Die Schulaufsichtsbehörde soll im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht nur dann in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder bei schwerwiegenden Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit, geboten ist.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde soll unbeschadet ihrer Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schulen beratend zu unterstützen und auf die Einhaltung demokratischer und rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten, nur dann durch Anordnungen und sonstige Maßnahmen in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere aus Gründen der Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, geboten ist.

§ 107

Schulpsychologischer Dienst § 21 SchulG Schulpsychologischer Dienst:

(1) Der schulpsychologische Dienst ist eine der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Die schulpsychologische Tätigkeit umfasst insbesondere:

(1) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Berliner Schule wird durch den Schulpsychologischen Dienst unterstützt. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere 1.die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung, die schulpsychologische Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten bei besonderen Defiziten im Lern-, Leistungs- und Verhaltensbereich und im Zusammenleben und gemeinsamen Lernen in der Schule,

1. Untersuchung und Beratung sowie betreuende Maßnahmen bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensstörungen von Schülern, 2.die Beratung von Lehrkräften und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Konflikten und Störungen in ihrer pädagogischen Arbeit, in der Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen und in ihrer Einbindung in das gesamte Schulleben, 3.die Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung, Schullaufbahn und bei der Begabtenförderung,

2. Mitwirkung in Fragen der Einschulung, Umschulung und Schullaufbahn,

3. Mitarbeit bei der Entwicklung und Erprobung von Verfahrensweisen zur therapeutischen Betreuung. Er kann außerdem im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Berliner Schule Leistungsmessungen in Schülergruppen mit dem Ziel einer objektivierten Leistungserfassung durchführen.

(2) Untersuchungen, die der Schulpsychologische Dienst zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 a sowie § 28 Abs. 4, und Leistungsmessungen nach Absatz 1 Satz 3, die er mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde durchführt, gelSchulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 134 ten als verbindliche Veranstaltungen der Schule im Sinne des § 12 Satz 1.

4.die Mitarbeit an externen Evaluationen im Rahmen des § 9 Abs. 3.

(2) Der schulpsychologische Dienst ist Teil der Schulaufsichtsbehörde. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Vermittlung weiterer Hilfen kooperiert er mit Jugendämtern, Gesundheitsämtern, Kliniken und anderen öffentlichen Einrichtungen.

(3) Schulpsychologische Beratung kann auf die Schule als Ganzes gerichtete systembezogene Beratungsleistungen umfassen, sofern sie keine fachaufsichtlichen Aufgaben nach § 106 betreffen. Systembezogene Beratungsleistungen sollen mit dem Berliner Landesinstitut für Schule und Medien abgestimmt werden.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im schulpsychologischen Dienst unterliegen einer besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Untersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit oder Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.

§ 108

Berliner Landesinstitut für Schule und Medien:

(1) Das Berliner Landesinstitut für Schule und Medien (Landesinstitut) ist eine der Schulaufsichtsbehörde nachgeordnete Einrichtung für die schulpraktische Unterstützung und qualitative Weiterentwicklung der Schulen. Darüber hinaus erbringt es medienpädagogische Leistungen für Kinder- und Jugendeinrichtungen.

(2) Das Landesinstitut hat insbesondere die Aufgaben,

1. die Schulen in ihrer Qualitätsentwicklung, inneren Schulreform, Selbstgestaltung und Eigenverantwortung, bei der Erstellung und Umsetzung von Schulprogrammen und der internen Evaluation zu beraten und zu unterstützen,

2. bei der Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung mitzuwirken und die Schulen bei der Einführung und Anwendung der Rahmenlehrpläne durch Fortbildung zu unterstützen,

3. die für die Weiterentwicklung und Sicherung der Schulqualität erforderlichen Unterrichtsmaterialien, Medien und Handreichungen zu entwickeln, gutachterliche Empfehlungen abzugeben sowie Veröffentlichungen vorzunehmen,

4. individuelle und systembezogene, zentrale und schulinterne Fortbildungsdienstleistungen für Lehrkräfte und Mitglieder der Gremien nach diesem Gesetz zu planen und durchzuführen,

5. die Schulen in allen Fragen des Schulmanagements, der Schulorganisationsentwicklung, der Teamentwicklung und der psychosozialen Belastung zu beraten und zu unterstützen und entsprechende FortSchulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 135 bildungen für Schulleiterinnen und Schulleiter und andere Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber sowie für Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht durchzuführen,

6. die Weiterbildung in Zusammenarbeit mit den Hochschulen des Landes Berlin zu koordinieren,

7. Schulversuche und abweichende Organisationsformen fachlich und organisatorisch zu betreuen,

8. Einrichtungen der schulischen und außerschulischen Bildung und Jugendbildung mediendidaktisch und medientechnologisch zu beraten und zu unterstützen, insbesondere in der pädagogischen Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechniken,

9. ein Bibliotheks-, Mediotheks- und Lehrplandokumentationsangebot für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der schulischen Gremien vorzuhalten, das die Schulen in ihrer Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung unterstützt, den schulpraktischen Erfordernissen entspricht und den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse umfänglich dokumentiert, 10. medienpädagogische Projekte im schulischen und außerschulischen Bereich anzubieten sowie die Schulen und die außerschulischen Einrichtungen mit zeitgemäßen pädagogischen Medien auf neuestem Standard zu unterstützen.

(3) Das Landesinstitut erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach Maßgabe der schulpraktischen Erfordernisse und auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es arbeitet auftrags- und zielgruppenorientiert für das pädagogische Personal an den Schulen und in der Schulaufsichtsbehörde. Es erbringt seine Leistungen in enger Zusammenarbeit mit den Berliner Hochschulen und den Schulpraktischen Seminaren. Es stimmt sich mit der Schulaufsichtsbehörde ab, soweit gemeinsame Aufgaben betroffen sind.

(4) Das Landesinstitut legt der Schulaufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem über Umfang, Standards und Erfolg der im Berichtszeitraum erbrachten Leistungen Rechenschaft abgelegt wird.

§ 109

Aufgaben der Bezirke aus: § 2 SchulG Schulträgerschaft und Schulorganisation:

(1) Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde). Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7 sowie die Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schulen notwendigen Personals. Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern.

(2) Die Bezirke errichten und unterhalten die erforderlichen Schulen und schulischen Einrichtungen. Sie stellen die notwendige Ausstattung einschließlich der Lehr- und Lernmittel und das für die ordnungsgemäße Unterhaltung notwendige Personal.