Gleichstellung

Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 142

(4) Beauftragte der Mitglieder des Senats können als Gäste teilnehmen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(5) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es sein Amt niederlegt, die Zugehörigkeit zu einer Schule des Landes Berlin endet oder ein Nachfolger gewählt wird. § 4 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Für ausscheidende sonstige Mitglieder kann die entsendende Stelle ein neues Mitglied benennen. Die oder der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes, der Landesschulbeirat auch auf Antrag der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuberufen.

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrem Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen, geleitet und geschlossen.

Der Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt; der Bezirksschulbeirat ist auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Bezirksamtes, der Landesschulbeirat auch auf Antrag des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats einzuberufen. Mitglieder eines Gremiums, die diesem mit beratender Stimme angehören, sind berechtigt, Anträge zu stellen.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.

Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde und des Bezirksamts sind berechtigt und auf Einladung eines schulischen Gremiums verpflichtet, an Sitzungen in Angelegenheiten, die sie betreffen, teilzunehmen. Sachverständige und Gäste können an den Sitzungen teilnehmen, wenn das jeweilige Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem zustimmt; ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Beratende Mitglieder eines Gremiums haben Rede- und Antragsrecht.

(2) Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.

Gäste können zu den Sitzungen hinzugezogen werden, soweit das betreffende Gremium mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem zustimmt. Ihnen kann zu einzelnen Punkten Rederecht gewährt werden. Die Schüler einer Schule können an den Sitzungen der Gremien der Schülervertretung, die Eltern an den Sitzungen der Gremien der Elternvertretung teilnehmen, sofern das betreffende Gremium nichts anderes beschließt. Schüler können an den Sitzungen der Gremien der Schülervertretung nur teilnehmen, wenn für sie kein Unterrichtsausfall eintritt.

(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Gesetz genannten Gremien beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Anzahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist ein Gremium nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) Die in diesem Gesetz genannten Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen, Jahrgangsausschüssen, Jahrgangsfachausschüssen und Oberstufenausschüssen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

Ergibt sich bei Abstimmungen in Klassenkonferenzen Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(4) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich nicht mit personalrechtlichen Angelegenheiten befassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Die in diesem Gesetz genannten Gremien dürfen sich mit personalrechtlichen Angelegenheiten nur in den in diesem Gesetz genannten Fällen und in dem hierin bestimmten Umfang befassen. Die dienst- und personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(5) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehrerausschüsse, denen Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht.

(6) Sitzungen der Lehrerkonferenzen und Lehreraus- (6) Die Gremien können sich eine Geschäftsordnung Schulgesetz für das Land Berlin Alte Schulgesetze (Schul-, Schulverfassungs-, Privatschulgesetz) Seite 144 schüsse, denen Elternvertreterinnen oder Elternvertreter angehören, sowie Sitzungen der Schulkonferenz sollen zu einer Tageszeit stattfinden, die auch berufstätigen Elternvertreterinnen oder Elternvertretern die Anwesenheit ermöglicht. geben. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann Rahmengeschäftsordnungen erlassen.

(7) Die Gremien können sich eine Geschäftsordnung geben. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, Rahmengeschäftsordnungen zu erlassen.

§ 117

Grundsätze für Wahlen § 4 SchulVerfG Grundsätze für Wahlen:

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Eine Briefwahl ist unzulässig. Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln durchgeführt; Wahlen können jedoch in offener Abstimmung erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen.

Die Wahlen erfolgen jeweils für die Dauer eines Schuljahres, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Zu Beginn eines neuen Schuljahres werden

(2) Für die nach diesem Gesetz zu wählenden Gremienmitglieder sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in mindestens gleicher Anzahl zu wählen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Entsprechendes gilt für die gewählte Vorsitzende oder den gewählten Vorsitzenden eines Gremiums.

1. die Aufgaben der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter bis zur Neuwahl von den im vorangegangenen Schuljahr gewählten Vertretern wahrgenommen, sofern diese für das entsprechende Amt im neuen Schuljahr wählbar sind,

(3) In allen Gremien sollen Frauen und Männer sowie Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein; ergänzend gilt § 15 des Landesgleichstellungsgesetzes in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280) in der jeweils geltenden Fassung.

2. die Aufgaben des Ständigen Ausschusses, der Schulkonferenz, der Gremien der Schüler- und Elternvertretung sowie der Bezirksausschüsse bis zum Zusammentritt der neu gewählten Mitglieder von den bisherigen Mitgliedern wahrgenommen, sofern ihre Zugehörigkeit zu der betreffenden Schule fortbesteht und nicht mehr als die Hälfte der bisherigen Mitglieder ausgeschieden ist; diese Weiterführung der Geschäfte endet spätestens zwei Monate nach Beginn des Unterrichts. Steht fest, dass beim Schuljahreswechsel Schüler- oder Elternvertreter, die der Gesamtkonferenz, dem Ständigen Ausschuss oder der Schulkonferenz angehören, aus diesen Gremien ausscheiden werden, so kann die Gesamtschülervertretung oder die Gesamtelternvertretung noch vor Ablauf des Schuljahres entsprechende Ersatzwahlen vornehmen; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Nach Ablauf der Wahlperiode führen die Vorsitzenden der Bezirksschulbeiräte und des Landesschulbeirates die Geschäfte der Schulbeiräte jeweils bis zur Neuwahl des Vorsitzenden.

(4) Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei einer erneuten Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Wahlen nach diesem Gesetz sind nur gültig, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten daran teilnimmt. Dies gilt nicht für die Wahl von Elternvertretern nach § 43 Abs. 1 und 2. Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhalten hat.

Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Die Mitglieder eines Gremiums sowie die Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

(5) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl.

Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums, spätestens mit Ablauf der für die Einberufung des neu zu bildenden Gremiums bestimmten Frist. Die Amtszeit endet

(3) Schülersprecher und Elternsprecher sowie die gewählten Mitglieder von Gremien (§ 3 Abs.