Rechtsstellung der Zeugen Rechtsbeistände von Zeugen haben das Recht bei der Vernehmung ihres Mandanten anwesend zuse in

8. Schriftwechsel der Ausschussassistenz Jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion und den Fraktionsassistenten wird ein Exemplar des geführten Schriftwechsels zur Verfügung gestellt (Kleiner Verteiler).

9. Vervielfältigung der Akten

Die Fraktionen werden von dem Eingang des Aktenmaterials unterrichtet. Sie erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen die Akten durchzusehen. Die von den Ausschussmitgliedern gekennzeichneten Unterlagen werden, sofern nicht nach Nr. 14 e) etwas anderes beschlossen wird, danach kopiert und an alle Ausschussmitglieder über die in der Geschäftsstelle eingerichteten Fächer verteilt.

10. Reihenfolge der Befragung

In den öffentlichen Beweisaufnahmen erhält zunächst die Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Vertreter der CDU-Fraktion die Befragungen in der Reihenfolge der Wortmeldungen durchgeführt.

11. Rechtsstellung der Zeugen Rechtsbeistände von Zeugen haben das Recht, bei der Vernehmung ihres wird aber Anregungen zu Beweiserhebungen entgegennehmen, sie prüfen und ihnen folgen, wenn er sie für berechtigt hält.

12. Öffentlichkeit der Beweiserhebung

Der Untersuchungsausschuss lässt Live-Rundfunkübertragungen bei öffentlichen Beweisaufnahmen nicht zu. Mitschnitte durch den Hörfunk sind bei öffentlichen Beweisaufnahmen zur Verwendung für O-Ton-Sequenzen in Reportagen zulässig. Fernsehaufnahmen sind bis zum Beginn der Sitzung gestattet.

13. Behandlung anonymer Hinweise Einzelfall entscheiden die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende ist, dass er in die Beratungen eingeführt wird.

Bei anonymen Hinweisen, die nicht dem Ausschuss, sondern einzelnen Mitgliedern bzw. Fraktionen zugehen, entscheidet zunächst das Mitglied bzw. die wird der anonyme Hinweis der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter sowie weiter nachgegangen wird.

14. Verfahren zur Behandlung von Akten

a) an den Untersuchungsausschuss ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft gelten als vom Untersuchungsausschuss mit einem Beschluss nach § 7 Abs. 5 UAG versehen.

b) der der Vertraulichkeit unterliegenden Akten die Pflicht zur Verschwiegenheit. Auf § 353 b Abs. 2 wird ausdrücklich hingewiesen.

c) Die der Vertraulichkeit unterliegenden Akten sind zugänglich den Ausschusses beauftragten Bediensteten der Bürgerschaft. Der Umgang mit haben.

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Klinikverbund 125

d) Der Untersuchungsausschuss behält sich vor, einen aufzuheben.

Hat eine öffentliche Stelle Akten oder Aktenbestandteile für vertraulich erklärt, wird die Vertraulichkeit nur mit deren Einverständnis oder aufgrund gerichtlicher Entscheidungen aufgehoben.

e) kann der Ausschuss abweichende und/oder ergänzende Regelungen beschließen.

f) Der Vertraulichkeit unterliegende Akten, die sich im Besitz der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses und der der Verwaltung der Bürgerschaft zwecks Vernichtung zurückzugeben.

g) Akten (vertrauliche und nichtvertrauliche) dürfen nur von den unter Buchstabe c) Satz 1 genannten Personen eingesehen und nur innerhalb dieses Personenkreises weitergegeben werden.

Bremische Bürgerschaft UA Klinikverbund Beweisbeschluss I vom 13. Oktober 2006

Es soll Beweis erhoben werden zum Untersuchungsauftrag durch Beiziehung aller einschlägigen Unterlagen einschließlich der elektronischen Korrespondenz aus den Senatsbereichen einschließlich der nachgeordneten Dienststellen, aus der Bremen-Mitte

Ferner soll der Bericht von Herrn Prof. Ziemann ­ Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen nebst Anlagenband ­, der der Bürgerschaft bereits vorliegt, zu Beweiszwecken beigezogen und den Mitgliedern sowie den stellvertretenden Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Verfügung gestellt werden.

Bremische Bürgerschaft UA Klinikverbund Beweisbeschluss II vom 7. November 2006

Es soll Beweis erhoben werden zum Untersuchungsauftrag durch Anforderung von Handelsregisterauszügen, gegebenenfalls hinterlegten Gesellschaftsverträgen und Bilanzen, bei den zuständigen Amtsgerichten, die den Zeitraum von der Gründung der Gesellschaft bis heute bezüglich folgender Gesellschaften erfassen:

· Gesundheit Nord Klinikverbund Bremen

· Gesundheit Nord Grundstücks & Co. KG, Bremen

· Klinikum Bremen-Ost

· Klinikum Links der Weser

· Klinikum Bremen-Mitte

· Reha-Zentrum Bremen

· Klinikservice Gesellschaft Bremen

· Bremer Zentrum Laboratoriumsmedizin

· Memory Kliniken & Co. KG Objektgesellschaft Brandis (Amtsgericht Leipzig, Vollstreckungsverfahren 92 N 147/07 V)

· Rehabilitationsklinikum Brandis & Co.

(Vollstreckungsverfahren Amtsgericht Leipzig zu 92 N 188/97 V) - Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Klinikverbund

· Rehabilitationsklinikum Brandis

· rechtskräftigen Beschluss durch das Amtsgericht Leipzig vom 27. Juli 1999)

· Siekertal-Klinik (Bad Oeynhausen)

· R & S Allgemeine & Co. Reha-Klinik Rastede KG

· Maternus-Klinik für Rehabilitation & Co. KG (Bad Oeynhausen)

· S & P medconsult (Hannover)

· K & H Consult (Hamburg)

· The Marketing & Consulting Group (Berlin oder Leipzig ohne Geschäftsräume)

· ADMED (Köln)

· Rehapromoded (Köln)

· Quadroplan (Hilden)

· Reha-Klinik Bad Oeynhausen & Co. KG, 32545 Bad Oeynhausen.

Bremische Bürgerschaft UA Klinikverbund Beweisbeschluss III vom 17. November 2006

Es soll Beweis erhoben werden über

I. die den Untersuchungen des Sonderermittlers Prof. Ziemann zugrunde liegenden Sachverhalte, insbesondere über

- Anlass und Initiative für den Auftrag,

- Unterstützung durch Ressort- und Konzernrevision,

- Methoden,

- Erkenntnisse;

II. das Zustandekommen der Personalentscheidung für Wolfgang Tissen als der Klinikum Bremen-Ost

III. das Zustandekommen der Personalentscheidung für Andreas Lindner als der Gesundheit Nord

Zu II. und III. insbesondere über

- Ablauf des Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens,

- Anlass und Initiative für die Einstellung,

- Inhalt der Bewerbungsunterlagen,

- die Bewerber und den Inhalt der Bewerbungsunterlagen,

- Nachprüfung und Nutzung weiterer Informationsquellen über die Bewerber,

- Auswahlkommission ­ Auswahl der Mitglieder,

- der betreffenden Gesellschaften,

- Anstellungsverträge ­ Inhalt und Abschluss, durch Vernehmung der Zeugen

1. Herr Prof. Hans-Jürgen Ziemann, zu I.

2. Frau Karin Röpke, zu I., II. III.