Kapitalgesellschaft

Dr. Rainer Klemmt-Nissen Ausübung des Beteiligungsmanagements am Beispiel der Freien und Hansestadt Hamburg

a) Wie wird in Hamburg sichergestellt, dass der Senat die Steuerung und Kontrolle der Gesellschaften in privater Rechtsform nach den Vorschriften der Landesverfassung wahrnehmen kann?

b) Welche formellen und organisatorischen Voraussetzungen wurden dafür geschaffen?

Die Steuerung der Beteiligungsunternehmen der FHH erfolgt primär über den Aufsichtsrat oder vergleichbare Unternehmensorgane. Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsleitung und steuert das Unternehmen im Rahmen der Zielvorgaben der FHH. Die Gesellschafterversammlungen üben die ihnen durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben aus, stehen aber für Steuerung und Kontrolle der öffentlichen Unternehmen nicht im Fokus des Beteiligungsmanagements.

Beteiligungen der FHH (und der HGV) erfolgt grundsätzlich über die voraus. und Finanzbehörde (erweitertes Verantwortungsmodell). Im Beteiligungsausschuss, so übernimmt der Vertreter der Finanzbehörde den von Fach- und Finanzbehörde. Wird kein Einvernehmen zwischen Fachbehörde und Finanzbehörde hergestellt, entscheidet der Senat.

Die Steuerung direkter Beteiligungen der FHH (und der HGV), die nicht zu durch die Fachbehörde (Verantwortungsmodell). Die Fachbehörden haben sowie Berichten an den Rechnungshof und die Bürgerschaft. Bei diesen Unternehmen verzichtet die Finanzbehörde auf die Benennung eigener Aufsichtsratsmitglieder.

Auf Ebene der FHH sind an der Beteiligungssteuerung beteiligt:

· Fachbehörde

Nach der vom Senat beschlossenen Geschäftsverteilung trägt der Präses der jeweiligen Fachbehörde auch die Verantwortung für öffentliche Unternehmen.

Die einzelnen Behörden sind daher entsprechend ihrer fachlichen Aufgabenstellung für die umfassende Steuerung der ihnen zugeordneten Beteiligungen zuständig.

Die Fachbehörde ist dabei für die fachliche und die finanzwirtschaftliche Steuerung verantwortlich, für die betriebswirtschaftliche Effizienz und die Einhaltung von haushaltswirtschaftlichen Vorgaben durch die Unternehmen. Für die Mehrzahl der öffentlichen Unternehmen nimmt die Fachbehörde diese Aufgaben allein verantwortlich wahr. Die Wahrnehmung von Eigentümerrechten gegenüber den Unternehmen, z. B. die Beschlussfassung in einer der HGV stehen.

· Finanzbehörde

Die Finanzbehörde nimmt maßgebende Querschnittsfunktionen wahr, insbesondere um die Einheitlichkeit des Beteiligungsmanagements der FHH der zuständigen Fachbehörde nur noch Steuerungsaufgaben bei den Unternehmen, die dem erweiterten Verantwortungsmodell unterliegen.

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Daneben hat sie Querschnittsaufgaben des Beteiligungsmanagements: Hierzu gehören zunächst die Zuständigkeiten, die sich aus der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung der Finanzbehörde ergeben. So schreibt § 65 LHO vor, dass in vielen Fällen ­ z. B. bei Erwerb oder Verkauf eines Unternehmens ­ die Einwilligung der Finanzbehörde eingeholt werden muss. Dies gilt für alle Beteiligungsunternehmen der FHH. Darüber hinaus nimmt die Finanzbehörde weiterhin Querschnittsfunktionen der Beteiligungsverwaltung wahr, die eine weitgehende Einheitlichkeit der Steuerung der Unternehmen sicherstellen sollen. Hierzu gehören folgende Aufgaben, die für sämtliche Beteiligungen der FHH gelten (also auch für Unternehmen, die nicht unter das erweiterte Verantwortungsmodell fallen): > Zentrale Bearbeitung von Grundsatz- und Querschnittsfragen der Beteiligungsverwaltung. Ziel ist es, eine Übersicht über Entwicklungen zu behalten, die die Beteiligungssteuerung beeinflussen können (Beispiele: Deutscher Corporate Gover nance Kodex, Deregulierung durch EU-Recht), und als Informationspool für die Fachbehörden zu dienen. Dies betrifft aber auch allgemeine Fragen des Controllings und der Unternehmenssteuerung.

> Zeitgerechte Definition von Standards zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Beteiligungsverwaltung.

> der Wahrnehmung der Zuständigkeit nach § 68 Abs. 2 LHO (Ausübung der Rechte der FHH bei der Bestellung des Abschlussprüfers gemäß § 53

> der Aufsichts- und Verwaltungsräte, Angelegenheiten der Vorstände und Geschäftsführer sowie der Tarifverträge, soweit die Unternehmen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. sind.

> Erstellung des Beteiligungsberichts.

> Federführung bei der vollständigen oder teilweisen Veräußerung von zwischen Finanzbehörde und Fachbehörde.

· HGV

Die HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsverwaltung ist geschäftsleitende Holdinggesellschaft für die ihr angeschlossenen Konzernunternehmen. Sie ist zudem Eigentümergesellschaft für einen nennenswerten Immobilienbestand und fördert maßgeblich die Ziele des Gebäudemanagements. Ihr spezifischer Nutzen für die Freie und Hansestadt Hamburg liegt insbesondere in der steuerlichen Ergebnispoolung und im Konzernclearing für ihre Beteiligungsunternehmen. den von den Behörden wahrzunehmenden Belangen ­ eigenständige Steuerungs- und Gestaltungsaufgaben, die auch eine Vertretung in den Aufsichtsund Kontrollgremien bedingen.

· Senatskommission für öffentliche Unternehmen

Die Beratungen in der Senatskommission betreffen neben Personalfragen auch übergreifende Grundsatz- und Querschnittsthemen. Die SköU hat hinsichtlich folgender Punkte Beschlusskompetenzen: > Erstmalige Bestellung von Geschäftsführern bzw. Vorständen direkter Beteiligungsunternehmen Hamburgs und der HGV (mit einer Beteiligung von mindestens 50 %) sowie bei deren Anstellungskonditionen, soweit diese über den Jahresbezügen eines Angestellten der Vergütungsgruppe BAT 1 liegen, > und der HGV (mit einer Beteiligung von mindestens 50 %), > - Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Klinikverbund > grundsätzliche Angelegenheiten einzelner Unternehmen (z. B. Zielbilder der in das erweiterte Verantwortungsmodell einbezogenen Unternehmen), > Querschnittsaufgaben (z. B. bilanzpolitische Fragen, steuerrechtliche und

c) Wie wird in Hamburg sichergestellt, dass die Bürgerschaft ihre Kontrollrechte und Pflichten gegenüber dem Senat bezüglich der Gesellschaften in privater Rechtsform wahrnehmen kann?

d) Welche formellen und organisatorischen Voraussetzungen wurden dafür geschaffen?

e) Welche Rolle kommt in diesem Zusammenhang dem Haushaltsausschuss und dem Unterausschuss Vermögen und öffentliche Unternehmen zu?

· der Hamburgischen Verfassung zu beachten: Sind für das Eingehen durch die Bürgerschaft (Art. 66, 68 Hamburgische Verfassung, HV).

· Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung der Bürgerschaft veräußert werden (Art. 72 Abs. 3 HV). Eine Veräußerung ist auch die Einbringung in ein Unternehmen. Dies gilt auch für die Veräußerung an ein Unternehmen, an dem die Freie und Hansestadt Hamburg unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Art. 72 Abs. 3 HV schreibt vor, dass die Veräußerung von Staatsgut, die nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung gehört, nur auf Beschluss der Bürgerschaft zulässig ist. Zum Staatsgut gehören auch Anteile an öffentlichen Unternehmen.

· Die Zustimmung der Bürgerschaft ist zwingend einzuholen, wenn die Stadt unmittelbar von ihr gehaltene Anteile an Unternehmen veräußert. Sie ist gemäß Art. 72 Abs. 3 der HV zu beantragen.

· Veräußern öffentliche Unternehmen Anteile an von ihnen gehaltenen Unternehmen, ist eine Zustimmung der Bürgerschaft nicht erforderlich. Wird insbesondere im Fall von Beteiligungen der Konzernholding HGV.

· Der Senat ist nach Art. 30 der Hamburgischen Verfassung (HV) auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Akten vorzulegen, soweit dem Bekanntwerden des Inhalts nicht gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen, nach Art. 25 HV haben die Abgeordneten das Recht, große und kleine Anfragen an den Senat zu richten.

· Bürgerschaft entgegenstehen können, sind die §§ 116, 93 Abs.1 Satz 2, 131 Abs. 3 Satz 1, 395 Abs. 1 und §§ 51 a Abs. 2, 52 Abs. 1 Vertrauliche Angaben, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dadurch vor dem Bekanntwerden über den Kreis der zur Kenntnisnahme wenn der Gesellschaft aus der Veröffentlichung einer Tatsache ein materieller oder immaterieller Schaden entstehen kann. Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Antwort bzw. der Auskunft oder Aktenvorlage an die Bürgerschaft entgegensteht, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtung sowohl der Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens als auch des Informationsanspruchs der Bürgerschaft zu prüfen.

· des Senats an die Bürgerschaft für den Bereich der öffentlichen Unternehmenzusammengefasstworden. Beteiligungen Hamburgs oder der HGV i. S. d. § 53 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz. Mittelbare Beteiligungen werden einbezogen, soweit sie die Kriterien einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft nach § 267 Abs. 2 HGV erfüllen und es sich um Mehrheitsbeteiligungen zweiten Grades Hamburgs oder der HGV handelt.