Steuer

Bürgerschaft nach Art. 101 Nr. 6 LV, wenn es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. Weiter gilt § 65 Abs. 7 LHO, wonach bei Veräußerung von Unternehmen mit besonderer Bedeutung die Einwilligung der Bürgerschaft erforderlich ist.

Für alle Gesellschaften Bremens gilt einheitlich das Ressortprinzip mit der zugeordneten Fach- und Ressourcenverantwortung und der daraus resultierenden Zielsteuerung der Gesellschaft. Faktisch erfolgt jedoch bei wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen, z. B. der BLG oder den Klinika, eine stärkere Einbindung der Finanzbehörde; auch die Vertretung des Senators für Finanzen in den

Unterschiede zur Beteiligungssteuerung in Hamburg Gleichwohl sind auch deutliche Unterschiede in der Organisation feststellbar: Entgegen der Organisation in Hamburg werden die Gesellschafterrechte in dezentraler und zentraler Verwaltung). In Hamburg werden die Gesellschafterrechte dezentral ausgeübt.

In Hamburg erfolgt die Steuerung mittelbarer Beteiligungen grundsätzlich über die Muttergesellschaften und den Aufsichtsrat der Muttergesellschaften. In Bremen gilt das Prinzip, dass bei einheitlicher Leitung über verbundene Unternehmen die Zielsteuerung der Obergesellschaft in der Regel auch die Ziele der verbundenen Unternehmen umfasst. (vgl. Handbuch Beteiligungsmanagement wie es beispielsweise bei den Klinikgesellschaften der Fall ist.

Eine der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsverwaltung vergleichbare Konzernholding ist in Bremen nicht etabliert. Ein steuerlicher Querverbund wird in Bremen durch die Bremer Verkehrsgesellschaft herbeigeführt. Eine Konzernstruktur über eine zentrale Holding Senat derzeit nicht angestrebt.

Eine Senatskommission für öffentliche Unternehmen besteht in Bremen nicht. für Finanzen begleitet ressortübergreifende Angelegenheiten der Beteiligungssteuerung. Weiter besteht eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe, die sich mit Fragen des Beteiligungsmanagements befasst und die bei Bedarf Unterarbeitsgruppen bildet.

Die in Hamburg der Senatskommission für öffentliche Unternehmen zugewiesenen Befugnisse werden in Bremen auf unterschiedlicher Ebene wahrgenommen:

· Bestellung durch den Senator für Finanzen (vgl. Handbuch Beteiligungsmanagement Fach 1 Tz 76). Die Anstellungsbedingungen werden des abschließend ausgehandelten Vertragstextes durch die Querschnittseinheit Beteiligungsmanagement beim Senator für Finanzen vereinbart.

· Senat bestimmt (vgl. Handbuch Beteiligungsmanagement Fach 1 Tz 78).

Der Senat wird für die neue Legislaturperiode prüfen, ob durch eine modifizierte Kompetenzverteilung bzw. Organisationsstruktur gegenüber dem bisherigen Modell (bzw. einer Senatskommission für öffentliche Unternehmen als Senatsausschuss) Steuerungsvorteile zu erzielen sind. In Hamburg erfolgt die Untersuchungsausschuss Klinikverbund 185

richtung der Bürgerschaft über Mitteilungen des Senats. Der eingerichtet, in dem im Rahmen der Beratungen über den Beteiligungsberichts auch Geschäftsleitungen zum Vortrag gebeten werden.

In Bremen erfolgt die Unterrichtung der Bürgerschaft regelmäßig über Soll/Prognosevergleich, aus Bilanz-, Finanz- und Personalkennzahlen sowie unternehmensspezifischen Leistungskennzahlen. Hinzu kommen ggf. weiterführende Berichte an die jeweiligen Fachdeputationen.

Derzeit nehmen in Bremen neben Senatoren und Staatsräten auch Abgeordnete Aufsichtsratsmandate wahr. In Hamburg wird die Übertragung von Aufsichtsratsmandaten an Abgeordnete für unvereinbar mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Legislative gehalten.

Für die neue Legislaturperiode ist ­ nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschusses ­ darüber zu wahrnehmen sollen oder ob die Anforderungen parlamentarischer Kontrolle der Beteiligungsgesellschaften nicht besser bspw. durch eine analoge Regelung wie ­ vergleichbar zum Unterausschuss Vermögen und öffentliche Unternehmen in Hamburg ­ erfüllt werden können.

Ausblick:

Die Organisation des Beteiligungsmanagements wird kontinuierlich durch eine ressortübergreifende Staatsrätesteuerungsgruppe begleitet und optimiert. Insofern ist auf die Ausführungen zu Beginn der Senatsstellungnahme zu verweisen.

3. Stellungnahme des Senats zum Thesenpapier von Herrn Ernst-Otto Kock zum Themenkomplex Überführung von öffentlichen Krankenhäusern in private Rechtsform ­ jedoch mit öffentlicher Hand als Gesellschafter ­ am Beispiel Berlins Steuerung und Kontrolle durch den Senat

Die Bearbeitung von Angelegenheiten der Beteiligungsgesellschaften des Landes wird in Berlin bei der Finanzverwaltung in Verbindung mit dem jeweils zuständigen Fachressort wahrgenommen.

Die vorliegenden Informationen deuten darauf hin, dass in Berlin die Steuerung und Kontrolle der Gesellschaften in einer kooperativen Dualität zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen einerseits und der zuständigen Fachverwaltung andererseits erfolgt.

Die im Handbuch Beteiligungsmanagement der Freien Hansestadt Bremen definierten Zuständigkeiten sind u. a. geprägt von einem engen Kooperationsgefüge zwischen dem Senator für Finanzen z. B. in seiner Funktion als Gesellschafter einerseits und den fachlich zuständigen Senatsressorts andererseits.

Die ressortbezogenen Zuständigkeitsstrukturen für das Beteiligungswesen in Berlin weisen eine relativ hohe Deckungsgleichheit mit den Bremer Strukturen auf.

Ebenso wie in Bremen erfolgt die Steuerung der Gesellschaften in Berlin durch Ziele, deren Einhaltung durch ein standardisiertes Berichtswesen überprüft wird.

Ob in diesem Zusammenhang die in Berlin geübte Praxis, jährlich für jede Gesellschaft von den Fachverwaltungen ein Zielbild erstellen zu lassen und dieses dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen, die Zielsteuerung in Bremen auf ihre Praktikabilität hin zu prüfen. Zusätzlich werden zwischen den Parlamentarischer Untersuchungsausschuss Klinikverbund liche Zielvereinbarungen als Steuerungsinstrument abgeschlossen, deren Überwachung die Senatsmitglieder in ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglieder vornehmen.

Diese Regelung ist vergleichbar mit dem bremischen Regelwerk.

Eigene Recherchen des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales haben ergeben, dass der zuständigen Fachverwaltung in Berlin von der Vivantes monatlich umfassende Controlling-Berichte (Fach- und Finanzkennziffern) zur Verfügung gestellt werden. Damit wird ein zeitnahes und engmaschiges Fachcontrolling der zuständigen Fachbehörde gewährleistet.

Diese Praxis geht über das derzeit in Bremen praktizierte Berichtswesen im Klinikbereich hinaus. Sie könnte für Bremen Anregungen geben für eine Intensivierung des ressortseitigen Fachcontrollings.

Gesetzliche/organisatorische Grundlagen

In Bezug auf die gesetzlichen und organisatorischen Vorkehrungen für die Steuerung und Kontrolle der Gesellschaften durch den Senat verweist der Gutachter auf das Krankenhausunternehmens-Gesetz (zur Gründung der Gesellschaft durch Überführung der vormals neun eigenständigen Kliniken), auf die Kodex, die sog. Beteiligungshinweise sowie Vorgespräche der Anteilseigner im Aufsichtsrat vor dessen Sitzungen hin.

Das Handbuch Beteiligungsmanagement der Freien Hansestadt Bremen, in dem alle wesentlichen Rechtsgrundlagen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Organisationsstrukturen, Verfahrenshinweise, Musterverträge usw. für das bremische Beteiligungswesen enthalten sind, wurde in seiner zweiten Auflage vom Senat am 16. Januar 2007 beschlossen.

In diesem Zusammenhang wurde auch der Public Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen vom Senat verabschiedet.

Abgesehen von deutlichen inhaltlichen Unterschieden; zwischen dem bremischen Krankenhausunternehmens-Ortsgesetz (KHUG) zur Umwandlung der damaligen Eigenbetriebe in und dem Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser (Krankenhausunternehmens-Gesetz) in Berlin sind bezüglich gesetzlicher und organisatorischer Vorkehrungen keine wesentlichen Hinweise auf Ergänzungen der bremischen Grundlagen erkennbar.

Parlamentarische Kontrolle Abweichend von der in Bremen praktizierten quartalsweisen Berichterstattung gegenüber dem Haushalts- und Finanzausschuss wird in Berlin dem sog. Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses lediglich halbjährlich über Kennzahlen der wichtigsten Unternehmen berichtet.

Darüber hinaus erfolgt eine Berichterstattung an einen Unterausschuss Beteiligungsmanagement und -controlling.

Hinsichtlich der Einbindung des Parlaments in die Kontrolle der privatrechtlich organisierten Kliniken wird die Präsentation der jährlich für die Gesellschaften aufzustellenden Zielbilder im Hauptausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses in der Diskussion um eine Weiterentwicklung des Beteiligungswesens zu beachten sein.

Aufsichtsräte der Vivantes jedoch kein Abgeordneter vertreten.

Dies entspricht nicht der gegenwärtigen bremischen Praxis im kommunalen Klinikbereich.

Vom Gesellschafter werden in den 16 Mitglieder umfassenden Aufsichtsrat der/ die Vertreterin des Fachressorts sowie des Finanzressorts entsandt.