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Vorblatt Vorlage ­ zur Beschlussfassung ­ Gesetz zur Änderung des Spielbankengesetzes

A. Problem:

Die bestehenden Vorschriften des Spielbankengesetzes bedürfen zur Anpassung an die Gesetzeslage in den anderen Bundesländern einer Änderung. Das Spielbankenrecht gehört zum Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ist Landesrecht (BVerfGE 28,119). Eine Reihe anderer Bundesländer hat die Abgabenstruktur für ihren Zuständigkeitsbereich umgestaltet und die Spielbankabgabe auf unter 80 vom Hundert des Bruttospielertrags abgesenkt. Darüber hinaus wurde eine weitere Abgabe, die nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt wird, eingeführt.

Die Höhe der Spielbankabgabe und der weiteren Abgabe bemisst sich in diesen Ländern nunmehr nach einem gestaffelten Abgabesatz in Abhängigkeit von der Höhe des Bruttospielertrags des jeweiligen Spielbetriebs.

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland betrug die Höhe der Spielbankabgabe unter Hinweis auf das Bund-LänderVerwaltungsabkommen aus dem Jahre 1954 zunächst einheitlich 80 vom Hundert des Bruttospielertrags. Bei Abschluss dieses Abkommens ging der Wille der Beteiligten dahin, dass ein einheitlicher Spielbankabgabesatz in Höhe von 80 vom Hundert des Bruttospielertrags in der Bundesrepublik Deutschland gelten sollte. Die gegenwärtige Praxis der Länder bestätigt diese Auslegung nicht mehr.

Die Höhe der Spielbankabgabe bemisst sich künftig nach einer abgestuften Regelung in Abhängigkeit von der Höhe des Bruttospielertrags des jeweiligen Spielbetriebs. Die Abgabesätze betragen 50, 55 und 60 vom Hundert des Bruttospielertrags.

Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Spielbanken werden künftig weitere Leistungen erhoben, die 30, 25 und 20 vom Hundert des Bruttospielertrags betragen.

Die Summe von Spielbankabgabe und weiteren Leistungen beträgt somit stets 80 vom Hundert des Bruttospielertrags.

Die Zusatzabgabe orientiert sich wie bisher an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Spielbankunternehmers.

C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Keine.

D. S. 260), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert, für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags."