Strafrechtliche Sanktionen als wirksame Maßnahme gegen Doping?

Die Bekämpfung des Doping fällt schon nach bisher geltendem Recht keineswegs in Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oderbeianderenanwendet. bis zu zehn Jahren, an. Auch wenn sportgerichtliche Sanktionen drohen oder verhängt werden, kommen die genannten Straftatbestände zur Anwendung.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Große Anfrage wie folgt:

1. Welche gesundheitlichen Risiken sind mit der Einnahme von Dopingmitteln verbunden? Welche weiteren Gründe außer dem Schutz der Volksgesundheit könnte es geben, die Strafvorschriften gegen das Doping zu erweitern?

Die mit der Anwendung bzw. Einnahme von Dopingmitteln verbundenen gesundheitlichen Risiken resultieren wirkstoffabhängig zum einen aus den eingesetzten Dosen, die in der Regel ausschließlich für therapeutische Zwecke zugelassensind,oftauchzuhochdosierteingenommenwerden,zumanderenausden bei lang andauernder Verabreichung. Bei Stimulantien (u. a. Amphetamine, Ephedrin) kann es zu einem dauerhaften Anstieg der Körpertemperatur Sportler nicht bemerkbaren körperlichen Überlastung mit der Folge von Erschöpfungserscheinungen, Ohnmacht und ­ im Extremfall ­ auch Tod kommen.

Hohe Dosen von ­ heutzutage allerdings weniger gebräuchlichen ­ Narkotika schalten Warnzeichen des Körpers aus und führen zu Ohnmacht, Bewusstseinstrübung und gegebenenfalls über die Lähmung des Atemzentrums zum Tod. Bei der insbesondere über einen langen Zeitraum wiederholten Einnahme von anabolen Steroiden (wie z. B. Testosteron, Stanozolol) kann es zur bei Männern das Wachsen einer weiblichen Brust, Abnahme des Hodenvolumens und die Einstellung der Samenproduktion, bei Frauen eine Vermännlichung mit Zurückbildung der weiblichen Brust, Vertiefung der Stimme, Bartwachstum beschrieben. Bei Jugendlichen sind Wachstumshemmungen Depressionen und Halluzinationen. Substanzen, die zur Verbesserung der Sauerstoffversorgung eingesetzt werden (z. B. Erythropoietin ­ EPO), bewirken u. a. Verschluss von Blutgefäßen (Thrombosen; Thromboembolien). Bei anderen mit Verformungen von Händen, Füßen, Kinn, Nase und weiteren Körperteilen, mit Diabetes, Herzmuskelschwäche und Nervenschäden zu rechnen. Dass nicht zuletzt auch durch eine Reihe von Todesfällen belegt, die auf Doping zurückgeführt werden. des Arzneimittelverkehrs, gegebenenfalls auch des Lebensmittelverkehrs. der Volksgesundheit und der Sicherheit des Arzneimittelverkehrs ­ allerdings nicht ohne weiteres den Einsatz des Strafrechts. Denn das Strafrecht kann und darf in der bestehenden Rechtsordnung nur ultima ratio sein und nur dort eingesetzt werden, wo alle anderen Maßnahmen versagen. Daher sind zunächst die auf regelwidriges Verhalten zu reagieren.

2. für eine effektive Dopingbekämpfung ausreichend? Welche Erfahrungen wurden sowohl mit den strafrechtlichen als auch den sportinternen Instrumentarien in der Praxis gemacht?

Der Senat hält die bestehenden Aufklärungs- und Sanktionsmöglichkeiten für eine effektive Dopingbekämpfung für verbesserungsfähig. die weltweit anerkannten Bestimmungen der World-Anti-Doping Agency (WADA). Diese bilden auch die Grundlage des Kontrollsystems der in Deutschland für die Dopingkontrollen zuständigen Nationalen Anti-Doping-Agentur ­ NADA (z. B. Einrichtung bzw. Durchführung eines Dopingkontrollsystems innerhalb und außerhalb von Wettkämpfen, Fortentwicklung von von Aufklärungs- und Erziehungsmaterial zur Dopingproblematik, Einrichtung Dopingvergehen werden von der Sportgerichtsbarkeit verfolgt, die bei und Sperren für betroffene Sportler) ausspricht.

Trotz verstärkter Anstrengungen ist es dem Sport nach Auffassung des Senats sei insoweit nicht nur auf die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Dopingskandale, sondern auch darauf verwiesen, dass es allein im Jahr 2006 in Deutschland betreffenden Sportlerinnen und Sportler ­ ohne dass dies Sanktionen zur Folge gehabt hat ­ sich nicht am angegebenen Ort aufhielten.

Bisher hat es erst wenige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Dopingmitteln im Sport gegeben. Einer Auswertung der Sport für die Jahre 2003 und 2004 nach § 6 a AMG zu Folge sind den beteiligten Verbänden lediglich 32 Fälle von Dopingverstößen bekannt geworden. Sieben eingestellt, ohne dass die Gründe für die Einstellung bekannt wären.

Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Dopingverstößen werden, wie nahezu überall, auch in Bremen in Spezialdezernaten für Straftaten wegen verfügen über spezialisierte Fachkenntnisse. Gegebenenfalls kommt auch eine Zuständigkeit der auf die Verfolgung organisierter Kriminalität spezialisierten Stellen in Betracht. In den Fällen, in denen die strafrechtliche regelmäßig Sachverständige hinzugezogen. Nach Berichten der Bodybuilderszene. Defizite bei der Bearbeitung dieser oder sonstiger dafür, dass in den zurückliegenden Jahren Verfahren wegen Verstoßes gegen § 6 a AMG zu Unrecht eingestellt worden sind, bestehen nicht. Bei der Staatsanwaltschaft Bremen sind in den letzten Jahren Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Verwendung von Dopingmitteln nicht anhängig gewesen.

3. Wie sind derartige Sachverhalte im europäischen Ausland gesetzlich geregelt? im Hinblick auf eine mögliche Erweiterung der Aufklärungs- und Ermittlungsmöglichkeiten?

Frankreich, Italien, Spanien und andere europäische Staaten haben spezielle Anti-Doping-Gesetzeerlassen. Dieseenthalten­vorallembedingtdurchdiesehr unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen ­ Regelungen, die sich kaum miteinander vergleichen lassen. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Erfahrungen ausländische Strafverfolgungsbehörden mit der Anwendung der in den jeweiligen Staaten geltenden Regelungen gesammelt haben.

4. strafrechtlicher Regelungen zur Bekämpfung des Dopings? Wie bewertet der in Zukunft für Dopingfälle zuständig sein soll?

5. Liegen dem Senat bereits Entwürfe für eine gesetzliche Regelung vor? Welche und welche Strafandrohungen wären nach Ansicht des Senats angemessen?

Sieht der Senat einen Konflikt zwischen den vorgeschlagenen strafrechtlichen Regelungen und einer Sanktionierung des Dopings durch die Sportgerichtsbarkeit?

Dem Senat liegen mehrere Entwürfe für eine gesetzliche Regelung vor.

Nach einer Einigung der sportpolitischen Sprecher der Koalitionsfraktionen im zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport verabschiedet, der im Wesentlichen folgende Regelungen vorsieht:

· Strafverschärfungen für banden- oder gewerbsmäßige Dopingstraftaten nach dem Arzneimittelgesetz,

· die Verpflichtung zur Aufnahme von Warnhinweisen für Arzneimittel, die für Doping geeignet sind,

· in nicht geringer Menge; Festlegung der Grenzwerte in einer Rechtsverordnung,

· die Übertragung von Ermittlungsbefugnissen für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt und

· die Einführung des erweiterten Verfalls in diesen Fällen (u. a. Gewinnabschöpfung von Vermögensvorteilen). gewerbsmäßigen Inverkehrbringens, Verschreibens oder Anwendens von Dopingsubstanzen soll Anlasstat für eine Telekommunikationsüberwachung werden. gewerbs- und bandenmäßige Handeltreiben mit Dopingmitteln, strafrechtlich bekämpft werden sollte. Auch der Besitz größerer Mengen von Dopingmitteln erscheint strafwürdig, weil er die Vermutung nahe legt, dass diese Stoffe nicht dem Eigenkonsum dienen, sondern an Dritte weitergegeben werden sollen. Der Senat hält den Entwurf der Bundesregierung für ein geeignetes Instrument zur daher grundsätzlich unterstützen.

Bereits im November 2006 hatte der Senator für Inneres und Sport einen Gesetzentwurf mit Änderungen des Straf- und des Strafprozessrechts, die in die gleiche Richtung zielen, vorgelegt. Gegenstand des Gesetzentwurfs des Sportsenators waren darüber hinaus die Einführung einer Kronzeugenregelung bei politische und fachliche Einigung erzielt werden.

Im September 2006 hat Bayern den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des anderem die Einführung eines Straftatbestands des Sportbetrugs vorsieht. Während der Rechtsausschuss des Bundesrats in seiner Sitzung am 31. Januar 2007 bei einer Gegenstimme empfohlen hat, den Entwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen, hat der Innenausschuss die Beratung ausgesetzt.

6. Wie wird der Senat sich künftig bei der Behandlung dieses Themas im Rahmen der Sportministerkonferenz, der Justizministerkonferenz und des Bundesrates verhalten?

In den laufenden und demnächst zu erwartenden Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat wird der Senat sich ­ wie üblich ­ in den Ausschussberatungen eine Fachministerkonferenzen werden die für und gegen die hatte sich unter dem Vorsitz Bremens auf ihren letzten beiden Sitzungen ausführlich mit dem Thema Doping befasst und umfangreiche Beschlüsse zur Verbesserung der Dopingbekämpfung gefasst (Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Mindeststandards zur Dopingbekämpfung und -prävention durch die Verbände, Intensivierung der Überwachung von Fitnessstudios, Strafverschärfungen etc.).

Der Senat beteiligt sich auf allen Ebenen konstruktiv an der Debatte.